EN
Ihr Ausdruck wurde in der folgenden Navigationsebene erstellt:



Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Ein Arbeitsunfall ist definiert als Körperschädigung durch eine plötzlich auftretende Einwirkung auf den Körper von außen. Der Unfall muss bei einer versicherten Tätigkeit auftreten. Die Schädigung muss kausal auf die Einwirkung zurückzuführen sein. Wegeunfälle (Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück) sind wie Arbeitsunfälle versichert. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen stehen von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zur Verfügung. Das Verhalten bei Arbeitsunfällen wird durch die Berufsgenossenschaftliche Regel GUV-R A1 "Grundsätze der Prävention" im Kapitel 4 "Erste Hilfe" geregelt.
Pflichten des Vorgesetzten
- Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens 1x jährlich über das Verhalten bei Arbeitsunfällen. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
- Sicherstellung der Aufzeichnungen über jede Erste Hilfe- Leistung und Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen für 5 Jahre "Unfallmeldung online" und "Erläuterungen zur Unfallmeldungen"
- Vorstellung eines Verunfallten beim Durchgangsarzt, wenn die Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt.
- Bei Verletzungen von Augen oder im Hals- Nasen-Ohren-Bereich sofortige Vorstellung des Verunfallten beim nächst erreichbaren Augen- oder HNO-Arzt.
- Ausfüllen der Unfallanzeige des Unternehmers immer dann: wenn ein Arbeits- oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge hat (Adressat: UKBW Stuttgart); wird von der Abteilung Arbeitssicherheit übernommen
- Tödliche Unfälle und besonders schwere Unfälle sind sofort (telefonisch oder telegrafisch) der Unfallkasse Baden-Württemberg Stuttgart (Augsburger Str. 700, 70329 Stuttgart; Tel.0711/9321-0; Fax 0711/9321-500) zu melden.
- Bei tödlichen Unfällen ist zusätzlich eine Unfallanzeige an die örtliche Polizeibehörde zu senden.
Pflichten des Beschäftigten
- Die Beschäftigten haben unverzüglich jeden Unfall ihrem jeweiligen Vorgesetzten zu melden.
- Dokumentation der Verletzung (auch Bagatellverletzungen) durch Unfallmeldung online.
Schnelleinstieg
Siehe auch
