Medizinische Klinik
Innere Medizin IV
Diabetologie, Endokrinologie, Nephrologie

500

Adresse: Otfried-Müller-Straße 10
72076 Tübingen


Personenprofil: 07071 29-82711


Flugmedizin

Für die Beurteilung der Flugtauglichkeit von Piloten ist eine flugmedizinische Untersuchung unerlässlich. In unserer Ambulanz bieten wir flugmedizinische Beratung und Begutachtungen.


Behandlung in der Universitätsklinik

An der Medizinischen Universitätsklinik besteht eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle, an der flugmedizinische Untersuchungen bis zur Klasse 2 vorgenommen werden können. Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu flugmedizinischen Untersuchungen und Tauglichkeitsklassen. Detaillierte Auskünfte sind per Klick auf die jeweilige Information abrufbar.

Leitung

Dr. med. Dietrich Overkamp

Oberarzt Endokrinologie und Diabetologie
Flugmedizinischer Sachverständiger

E-Mail-Adresse: dietrich.overkamp@med.uni-tuebingen.de

Jutta Bader

Telefonnummer: 07071 29-80655

E-Mail-Adresse: jutta.bader@med.uni-tuebingen.de

Tauglichkeitsklasse 2

Tauglichkeitsklasse 2

Diese Tauglichkeitsklasse muss von BewerberInnen um Privatpilotenlizenzen (PPL) oder Inhabern von Privatpilotenlizenzen (PPL), Segelfluglizenzen (SPL) oder Ballonfluglizenzen (BPL) zur Ausübung ihrer Lizenz erreicht werden

Anträge auf Tauglichkeitszeugnisse sind in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Format zu stellen.

Antrag auf Tauglichkeitszulassung

BewerberInnen um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem flugmedizinischen Zentrum oder dem flugmedizinischen Sachverständigen folgendes vorlegen:

  • einen Identitäts-Nachweis
  • eine unterzeichnete Erklärung: 
    • über medizinische Fakten, die die Krankengeschichte betreffen.
    • darüber, ob sie sich zu einem früheren Zeitpunkt einer Untersuchung zum Erwerb eines Tauglichkeitszeugnisses unterzogen haben (falls zutreffend, unter Angabe des Untersuchenden und des Untersuchungsergebnisses).
    • darüber, ob in der Vergangenheit eine Untauglichkeit festgestellt oder ein Tauglichkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde.

Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen Untersuchungen und/oder Beurteilungen abgeschlossen sind und die untersuchte Person als tauglich beurteilt wurde.

Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 werden von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen ausgestellt.

Bei der Erstuntersuchung ist eine augenärztliche Untersuchung mit exakter Bestimmung der Refraktionsfehler, die Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, der brechenden Medien, eine Funduskopie, die Bestimmung der Augenbeweglichkeit, des Binocularsehens, der Gesichtsfelder, des Farberkennungsvermögens und der Sehschärfe erforderlich.

Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 werden von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert oder erneuert. Das flugmedizinische Zentrum bzw. der flugmedizinische Sachverständige darf ein Tauglichkeitszeugnis nur ausstellen, verlängern oder erneuern, wenn: 

  • ihnen der Bewerber eine vollständige Krankengeschichte und - sofern vom flugmedizinischen Zentrum, oder vom flugmedizinischen Sachverständigen gefordert - die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen und Tests vorlegt, die vom behandelnden Arzt des Bewerbers oder von sonstigen Fachärzten durchgeführt wurden, und
  • das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die flugmedizinische Beurteilung auf Grundlage der medizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt haben, die für das betreffende Tauglichkeitszeugnis erforderlich sind, um zu bestätigen, dass der Bewerber sämtlichen relevanten Anforderungen dieses Teils genügt. 

Wenn eine klinische Indikation bestehtkann der flugmedizinische Sachverständige oder das flugmedizinische Zentrum oder im Falle einer Verweisung die Genehmigungsbehörde vom Bewerber verlangen, dass er sich vor der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses weiteren ärztlichen Untersuchungen und Überprüfungen unterzieht.

Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt:

  • 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres
  • 24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51. Lebensjahres und
  • 12 Monate bei Lizenzinhabern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Tauglichkeitszeugnis LAPL

Tauglichkeitszeugnis LAPL

Bewerber um und Inhaber einer LAPL-Lizenz (Leichtflugzeug-Pilotenlizenz) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse LAPL.

Anträge auf Tauglichkeitszeugnisse sind in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Format zu stellen. Der Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis kann vorab ausgedruckt werden und bei der fliegerärztlichen Untersuchung vorgelegt werden.

Antrag auf Tauglichkeitszulassung

BewerberInnen um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem flugmedizinischen Zentrum oder dem flugmedizinischen Sachverständigen folgendes vorlegen:

  • einen Identitäts-Nachweis
  • eine unterzeichnete Erklärung: 
    • über medizinische Fakten, die die Krankengeschichte betreffen.
    • darüber, ob sie sich zu einem früheren Zeitpunkt einer Untersuchung zum Erwerb eines Tauglichkeitszeugnisses unterzogen haben (falls zutreffend, unter Angabe des Untersuchenden und des Untersuchungsergebnisses).
    • darüber, ob in der Vergangenheit eine Untauglichkeit festgestellt oder ein Tauglichkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde.

Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen Untersuchungen und/oder Beurteilungen abgeschlossen sind und die untersuchte Person als tauglich beurteilt wurde.

 Die Erstausstellung des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 erfolgt durch ein flugmedizinisches Zentrum oder durch einen flugmedizinischen Sachverständigen.

Tauglichkeitszeugnisse der Klasse LAPL werden von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert oder erneuert. Das flugmedizinische Zentrum, bzw. der flugmedizinische Sachverständige darf ein Tauglichkeitszeugnis nur ausstellen, verlängern oder erneuern, wenn: 

  • ihnen der Bewerber eine vollständige Krankengeschichte und - sofern vom flugmedizinischen Zentrum, oder vom flugmedizinischen Sachverständigen gefordert - die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen und Tests vorlegt, die vom behandelnden Arzt des Bewerbers oder von sonstigen Fachärzten durchgeführt wurden, und
  • das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die flugmedizinische Beurteilung auf Grundlage der medizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt haben, die für das betreffende Tauglichkeitszeugnis erforderlich sind, um zu bestätigen, dass der Bewerber sämtlichen relevanten Anforderungen dieses Teils genügt. 

Wenn eine klinische Indikation besteht, kann der flugmedizinische Sachverständige oder das flugmedizinische Zentrum oder im Falle einer Verweisung die Genehmigungsbehörde vom Bewerber verlangen, dass er sich vor der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses weiteren ärztlichen Untersuchungen und Überprüfungen unterzieht.

Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse LAPL beträgt:

  • 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres
  • 24 Monate bei Lizenzinhabern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben

Tauglichkeit Flugbegleiter

Tauglichkeit Flugbegleiter

FlugbegleiterInnen müssen sich flugmedizinischen Beurteilungen unterziehen, um nachzuweisen, dass sie keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen aufweisen, aufgrund derer sie handlungsunfähig werden oder ihre jeweiligen Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten nicht mehr wahrnehmen könnten. 

Bevor einem Flugbegleiter erstmals Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs zugewiesen werden, muss dieser sich einer flugmedizinischen Beurteilung unterziehen, die anschließend spätestens alle 60 Monate zu wiederholen ist. 

Die flugmedizinischen Beurteilungen sind von einem flugmedizinischen Sachverständigen, von einem flugmedizinischen Zentrum oder - sofern dies im Einklang mit den Anforderungen gemäß MED.D.040 steht - von einem Arzt für Arbeitsmedizin durchzuführen.

Flugbegleiter dürfen keine:

  • angeborenen oder erworbenen Normabweichungen;
  • aktiven, latenten, akuten oder chronischen Erkrankungen oder Behinderungen;
  • Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen und
  • Wirkungen und Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewendeten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels 

aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das zu Handlungsunfähigkeit führen oder ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten beeinträchtigen könnte.

Zertifikate und Verbände