Das Landesprüfungsamt Stuttgart ist für alle nicht curricular zu absolvierenden Leistungen, sowie die ärztlichen Prüfungen zuständig. Außerdem können Sie beim Landesprüfungsamt Leistungen aus medizinverwandten Studiengängen für Ihr Medizinstudium anerkennen lassen.
Ausbildung in Erster Hilfe
Für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung muss eine Ausbildung in Erster Hilfe nachgewiesen werden, diese ist keine universitäre Leistung. Sie hat den Zweck durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe zu vermitteln. Ein Merkblatt zur Ersten Hilfe finden Sie unter:Landesprüfungsamt Stuttgart: Ausbildung in Erster Hilfe
Krankenpflegedienst
Vor Beginn des Studiums oder in der vorlesungsfreien Zeit vor dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung muss ein dreimonatiger Krankenpflegedienst abgeleistet werden (3 Kalendermonate à 30 Kalendertage = 90 Kalendertage, 12 Wochen sind demnach nicht ausreichend!). Eine Aufteilung in maximal drei Teilabschnitte ist möglich, wobei ein Abschnitt mindestens 30 Tage betragen muss. Der Krankenpflegedienst ist keine universitäre Leistung und hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Er kann nur in einem staatlich anerkannten Krankenhaus abgeleistet werden, seit der ÄApprO-Novelle vom Juli 2012 auch in Reha-Einrichtungen mit vergleichbarem Pflegeaufwand. Alle erforderlichen Informationen sowie Zeugnisvordrucke zur Bescheinigung des Krankenpflegedienstes finden Sie in einem Merkblatt des Landesprüfungsamtes. Eine Anrechnung von vorher abgeleisteten Krankenpflegetätigkeiten im Sanitätsbereich, Zivildienst, Freiwilligen Sozialen Jahr, Bundeswehr oder im Ausland erfolgt auf Antrag beim LPA Stuttgart.Landesprüfungsamt Stuttgart: Krankenpflegedienst
Famulatur
Zur ärztlichen Ausbildung gehört im klinischen Studienabschnitt eine viermonatige Famulatur, diese ist Zulassungsvoraussetzung für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Famulatur ist keine universitäre Leistung, deren Zweck ist es, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen. Die Famulatur ist ganztägig unter ärztlicher Anleitung abzuleisten. Die Famulatur ist während der unterrichtsfreien Zeit (Semesterferien, Urlaubssemester) zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Während des Zeitraums der Ableistung der Famulatur muss eine Immatrikulation für den klinischen Studienabschnitt des Medizinstudiums vorliegen. Ein Infoblatt finden Sie unter:Landeprüfungsamt Stuttgart: Famulatur