Spezielle Informations- und Empfehlungspapiere zum Themenbereich "Tierversuche"
1 | EG-Richtlinien mit Zweitanmelderregelungen |
Die Zweitanmelderregelung betrifft die
Folgende Rechtsakte der EG enthalten aus fachlichen Gründen andere Regelungen zur Vermeidung unnötiger Tierversuche:
Artikel 5 Abs. 4 und Artikel 11 Abs. 3 enthalten Ansätze für eine Zweitanmelderregelung, die durch eine Erklärung im Ratsprotokoll unterstützt wird: " In der Anmeldung sind auch Daten oder Ergebnisse der gleichen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder GVO-Kombination mitzuteilen, die der Anmelder früher innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angemeldet und / oder vorgenommen hat bzw. gegenwärtig anmeldet und / oder vornimmt. Der Anmelder kann auch auf Daten oder Ergebnisse früherer Anmeldungen durch andere Anmelder Bezug nehmen, sofern diese hierzu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben. "
Nach Artikel 3 und 4 dieser Verordnung ist grundsätzlich jeder Hersteller oder Importeur solcher alter Stoffe, die jährlich in bestimmten Mengen in Verkehr gebracht werden, zur Übermittlung bestimmter, im Anhang III der Verordnung im einzelnen aufgeführter Informationen verpflichtet. Sofern diese Informationen jedoch nicht schon vorliegen, sind die Vorlagepflichtigen nicht gehalten, hierzu zusätzliche Tierversuche durchzuführen (siehe Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung). Sofern im weiteren Verfahren zusätzliche Angaben oder Prüfungen gefordert werden, ist zu ermitteln, ob Prüfungen, die Versuche an Wirbeltieren erfordern und von anderen Herstellern oder Importeuren bereits vorgelegt worden sind, auch zugunsten Dritter verwertet werden können. Sind danach Versuche unerläßlich, muß geprüft werden, ob Tierversuche durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können (siehe Artikel 10 Abs. 5 der Verordnung).
Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu untersagen, wenn sie Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen enthalten, die ab dem 1. Januar 1998 zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Tierversuch überprüft worden sind. Das Datum für die Anwendung dieser Bestimmung kann nach den Maßgaben der Richtlinie verschoben werden, wenn nur unzureichende Fortschritte bei der Entwicklung zufriedenstellender Methoden als Ersatz für Tierversuche erzielt wurden und insbesondere in bestimmten Fällen alternative Versuchsmethoden trotz aller vernünftigen Bemühungen nicht wissenschaftlich validiert werden konnten, so daß unter Berücksichtigung der OECD-Leitlinien für Toxizitätsversuche ein gleichwertiges Schutzniveau für den Verbraucher nicht gewährleistet ist. |
2 | Anhang IV des Berichts über die Multilaterale
Konsultation der Vertragsparteien zum Europäischen Versuchstierübereinkommen vom
27.-30. Mai 1997 in Straßburg (Arbeitsübersetzung) |
Entschließung zur Unterbringung und Pflege von Versuchstieren (Anmerkung 1) Die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere, auf Grund des Artikels 30; in der Erkenntnis, daß die Bestimmungen dieses Artikels die Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen, die Anpassung des Übereinkommens an sich ändernde Bedingungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter Programme im Anwendungsbereich des Übereinkommens umfassen; im Hinblick darauf, daß sich die in Anhang A des Übereinkommens dargelegten "Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren" als sehr nützlich erwiesen haben und breite Anwendung finden; in dem Bewußtsein jedoch, daß sich die wissenschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen seit 1986 und dem Inkrafttreten des Übereinkommens erweitert haben; bestrebt, die Umsetzung des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Kenntnisse über die biologischen Bedürfnisse der Tiere, einschließlich ihrer ethologischen Bedürfnisse, zu verbessern; eingedenk dessen, daß Artikel 5 des Übereinkommens verlangt, daß die Tiere in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlergehen entsprechenden Weise untergebracht und gepflegt werden; unter Hinweis darauf, daß die Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens verlangen, daß "die Möglichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, nicht mehr als nötig eingeschränkt werden dürfen"; unter Berücksichtigung des Berichts des Internationalen Workshops über den Schutz von Versuchstieren, der im Mai 1993 in Berlin stattgefunden hat (Berlin-Bericht), und der in seinen Schlußfolgerungen dargelegten Empfehlungen; in Anerkennung, daß die Empfehlungen dieses Berichts den Schutz der Versuchstiere verbessern werden; in der Erwägung, daß eine Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze, die sich auf diese Empfehlungen stützen und die in Anhang A des Übereinkommens dargelegten Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren ergänzen, die Umsetzung des Artikels 5 des Übereinkommens erleichtern und harmonisieren wird; bestrebt, weitere Forschung im Zusammenhang mit den im Berlin-Bericht aufgeworfenen, aus wissenschaftlicher Sicht noch offenen Fragen zu unterstützen, verabschieden folgende Entschließung: Es liegt in der Verantwortung der Einrichtung und Personen, die wissenschaftliche
Verfahren an Tieren durchführen, das allgemeine Wohlbefinden der "Tiere" als
"Individuen" und als "Gruppe" zu maximieren, mit dem 3R-Prinzip
(Replacement, Reduction, Refinement) als ständigem Anliegen und in dem Wissen, daß
aussagefähige wissenschaftliche Ergebnisse von hoher Qualität die Anwendung dieses
Grundsatzes erleichtern. Anreicherung ("enrichment") der Umwelt Bei der Anreicherung der Umwelt ist den Bedürfnissen der jeweiligen Art besondere Bedeutung beizumessen:
Daher ist bei allen normalerweise in Sozialverbänden lebenden Arten der Gruppenhaltung, selbst der Paarhaltung, Vorzug gegenüber der Einzelhaltung zu geben, solange die Gruppen stabil und harmonisch sind. Ist wegen des Verhaltens der Tiere oder unausweichlicher Erfordernisse eines wissenschaftlichen Versuchsplans die Gruppenhaltung nicht möglich, sollte erwogen werden, Artgenossen so unterzubringen, daß sie einander sehen, hören oder riechen können. Initiativen, den Tieren geeignete Stimuli und Materialien anzubieten und den Käfigraum so zu strukturieren, daß eine aktivitätsbezogene Nutzung möglich ist, sollen gefördert werden; dabei muß jedoch sorgfältig darauf geachtet werden, daß diese Initiativen keine schädlichen Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere haben. Da auch die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Arten und Stämme zu berücksichtigen sind, soll die Anwendung von Leitlinien nie als Ersatz für die genaue Beobachtung der betroffenen Tiere während ihrer gesamten Lebensspanne dienen. Eine in bezug auf alle Arten und Stämme erschöpfende Forschung ist schwierig zu
realisieren. Diese Tatsache soll jedoch nicht Initiativen vor Ort zur Verbesserung der
Haltungsbedingungen hemmen oder verhindern. Allgemeine Empfehlungen und Anmerkungen Belüftung
Kontakt
Empfehlungen und Anmerkungen zu einzelnen Artengruppen: Folgende Empfehlungen und Anmerkungen sind in bezug auf einzelne Arten(gruppen) zu berücksichtigen: Nager
Kaninchen
Katzen
Hunde
Schweine (einschließlich Minipigs)
Geflügel
Primaten
Forschung Forschung ist in den Bereichen anzuregen und zu unterstützen, wo wissenschaftliche Erkenntnisse über die biologischen Bedürfnisse der Tiere noch ausstehen - hierbei sind auch Veränderungen und Entwicklungen bei der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke zu berücksichtigen. Um die verfügbaren Ressourcen zur Bestimmung optimaler Haltungsbedingungen für Versuchstiere unter Berücksichtigung von Arten und Stämmen (einerseits) und den derzeitigen und künftigen Bedürfnissen der Forschung (andererseits) bestmöglich zu nutzen, haben folgende Bereiche Vorrang:
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Zusammenfassung | |||||
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Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6-1, 6-2, 6-3, 7 | |||||
Inhaltsverzeichnis | Abkürzungsverzeichnis |
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