VIII. Ausbildung von Jagdhunden
Es besteht Einigkeit darüber, daß brauchbare Jagdhunde für die weidgerechte Durchführung der Jagd auch unter Tierschutzgesichtspunkten unerläßlich sind. Wie zur Wasserarbeit brauchbare Jagdhunde auszubilden sind, insbesondere, ob hierbei lebende Enten eingesetzt werden dürfen, ist weiter umstritten.
Während bei den Jagdeignungs- oder Jagdgebrauchshundeprüfungen die Hunde nicht an der lebenden Ente geprüft werden, sehen bestimmte verbandsinterne Zuchtprüfungen vor, daß die Hunde zur Wasserarbeit auch hinter lebenden Enten, die zu diesem Zweck flugunfähig gemacht werden, ausgebildet und geprüft werden.
Offensichtlich ist, daß den zur Ausbildung von Jagdhunden eingesetzten lebenden Enten häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Entscheidend für die tierschutzrechtliche Beurteilung dieser Methode ist die Frage, ob hierzu ein die Rechtswidrigkeit ausschließender vernünftiger Grund vorliegt. Diese Frage ist zu verneinen, sofern andere adäquate Methoden zur Hundeausbildung vorliegen und sich diese unter Praxisbedingungen bewährt haben.
Strafrechtlich wurde die bisherige Methode nicht beanstandet. Das Schöffengericht Stolzenau hat 1993 entschieden, daß die Ausbildung von Jagdhunden hinter zu diesem Zweck flugunfähig gemachten lebenden Enten keinen Straftatbestand im Sinne des § 17 des Tierschutzgesetzes darstelle, da derzeit andere Ausbildungsmethoden noch nicht genügend erprobt oder nicht genügend praktikabel seien. Das Oberlandesgericht Celle hat - 2 Ss 147/93 - dieses Urteil bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein kommt in einem Urteil vom 17. März 1998 (Az.: 4 L 219/94) wie auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 6. November 1996, Az.: - 11 TG 4486/96 -) zu dem Ergebnis, daß das Ausbilden und Prüfen von Jagdhunden an zu diesem Zweck flugunfähig gemachten lebenden Enten einen Verstoß gegen das Hetzverbot des Tierschutzgesetzes (§ 3 Nr. 8) darstellt, und bestätigt eine entsprechende Untersagungsverfügung durch die zuständige Behörde.
Die gegenteilige Auffassung vertritt das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 30. Juli 1998 (Az.: 20 A 592/96) und hebt eine Allgemeinverfügung auf, die die Verwendung der lebenden Ente bei der Hundeausbildung verbietet.
Nach Mitteilung der Länder wird derzeit wie folgt verfahren:
In den Stadtstaaten sowie im Saarland werden keine Hunde zur Wasserarbeit hinter der lebenden Ente ausgebildet oder geprüft; in Hessen ist diese Ausbildungs- und Prüfungsmethode per Erlaß verboten. In Rheinland-Pfalz bestehen Zweifel, ob die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden unter Verwendung lebender Enten mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vereinbar ist. In Sachsen-Anhalt und Sachsen werden Hunde hinter der lebenden Ente ausgebildet und geprüft. In den übrigen Ländern wurden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen getroffen, bei denen auch die Verwendung lebender Enten vorgesehen ist, wobei jedoch durch geeignete Rahmenbedingungen Belangen des Tierschutzes Rechnung getragen wird. In Bayern wurde eine Kommission eingesetzt, die die fachlichen und rechtlichen Aspekte der Jagdhundeprüfung prüfen und Empfehlungen über das weitere Vorgehen ausarbeiten soll.
Zusammenfassung | |||||
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Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6-1, 6-2, 6-3, 7 | |||||
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