X. Transport von Tieren
Die mit dem Transport verbundene plötzliche Änderung der Umweltfaktoren stellt für die meisten Tiere eine große Belastung dar.
Die Beförderung führt in der Regel zu
Daher muß darauf geachtet werden, daß den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Die Bundesregierung wird sich weiterhin für eine Verbesserung der Situation der Tiere sowie für eine nachhaltige Verkürzung der Transportzeiten einsetzen. Insbesondere im Bereich der Schlachttiertransporte besteht nach wie vor dringender Handlungsbedarf. Tieren gebührt eine verantwortungsbewußte und tierschutzgerechte Behandlung von der Haltung über den Transport bis zur Schlachtung. Die Tatsache, daß die besonders schlimmen Mißstände meist außerhalb unserer Grenzen festgestellt wurden, verdeutlicht, wie notwendig hier internationale sowie supranationale Vorschriften sind.
Selbstverständlich wäre es im Sinne des Tierschutzes besser, die Tiere jeweils im Herkunftsland zu schlachten und dann das Fleisch in die Bestimmungsländer zu transportieren. Dem steht die Forderung einiger Staaten entgegen, lebende Tiere einzuführen. Von diesen wird geltend gemacht, daß dort die notwendigen und den strengen Hygienevorschriften der EU entsprechenden Schlacht- und Kühlkapazitäten nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien. Außerdem verlangten die Besonderheiten des Marktes in einigen Ländern die Vermarktung lebender Schlachttiere.
Der immer wieder vorgetragenen Anregung, Schlachttiere möglichst nur bis zum nächstgelegenen Schlachthof zu transportieren, steht auch im Binnenmarkt entgegen, daß es nicht möglich ist, rechtsverbindlich vorzuschreiben, daß Schlachttiere in jedem Falle dem nächstgelegenen Schlachthof zugeführt werden müssen. Aus Wettbewerbs- und Praktikabilitätsgründen ist hier ein gewisser Spielraum erforderlich.
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport enthält umfassende, völkerrechtlich verbindliche Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Transport von Tieren.
Einhufer sowie Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind, bevor sie für internationale Transporte verladen werden, von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes zu untersuchen, der festzustellen hat, ob sie transportfähig sind. Der amtliche Tierarzt stellt ein Zeugnis aus, in dem die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit und das Transportmittel sowie die Art des verwendeten Fahrzeugs angegeben wird. Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und, sofern nicht besondere Verhältnisse Gegenteiliges erfordern, sich niederlegen können. Die Tiere müssen unter den vom amtlichen Tierarzt gebilligten Bedingungen verladen werden. Während des Transports sind die Tiere in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und geeignetem Futter zu versorgen. Die Tiere dürfen dabei in der Regel nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben.
Das Übereinkommen enthält in differenzierter Form Vorschriften über den Transport von
Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen 1973 ratifiziert (Gesetz vom 12. Juli 1973 - BGBl. 1973 II S. 721). Vertragsparteien sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, Rumänien, Rußland, die Schweiz, die Tschechische Republik, die Türkei und Zypern.
Da die Bestimmungen des Übereinkommens nicht in allen Bereichen genügend präzise sind, mußten in Ergänzung hierzu insbesondere international anerkannte Vorgaben für den Platzbedarf der jeweiligen Tierarten erarbeitet werden.
Seit 1987 wurden beim Europarat Empfehlungen für den Transport von Pferden, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen sowie Geflügel verabschiedet. Diese Texte wurden in deutscher Übersetzung den zuständigen obersten Landesbehörden sowie den betroffenen Wirtschaftskreisen übermittelt.
Das Europäische Übereinkommen soll im Rahmen einer Multilateralen Konsultation überarbeitet werden. Hierbei sollen insbesondere rechtliche Fragen im Verhältnis zum Tiertransportrecht der EG geklärt werden. Zudem soll die Anwendung der Konvention flexibilisiert werden. Hierzu ist beabsichtigt, die Regelung als Rahmenkonvention auszugestalten, wobei die allgemein anerkannten und justitiablen Detailbestimmungen der entsprechenden Empfehlungen als verbindliche Anhänge angefügt werden. Gleichzeitig soll neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen werden. Eine Arbeitsgruppe hat entsprechende Vorarbeitetn bereits aufgenommen.
Im November 1991 hat der Agrarministerrat mit der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. 340 S. 17) den Rahmen für die künftige Regelung des Tiertransportes verabschiedet. Notwendige Detailbestimmungen hat der Agrarministerrat mit der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl. EG Nr. L 148 S. 52) verabschiedet. Hierbei waren bis zuletzt die Regelungen über einzuhaltende Fütterungs-, Tränk- und Ruheintervalle für Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine (Nutztiere) umstritten.
Die EG-Transportrichtlinie unterwirft auch die tierschutzrechtlichen Kontrollen den in den einschlägigen Veterinärkontrollrichtlinien (Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG) niedergelegten Grundsätzen.
Nach Artikel 8 der EG-Transportrichtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die zuständigen Behörden gemäß den in der Richtlinie 90/425/EWG für die Kontrollen festgelegten Grundsätzen und Regeln die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durch folgende nichtdiskriminierende Kontrollen gewährleisten:
a) | Kontrollen von Transportmitteln und Tieren beim Transport auf der Straße; |
b) | Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort; |
c) | Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten; |
d) | Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten. |
Ferner können Verdachtskontrollen vorgenommen werden, und es wird klargestellt, daß Kontrollen, die in nichtdiskriminierender Weise von den allgemeinen Ordnungskräften im Rahmen ihrer Aufgaben vorgenommen werden, von der EG-Transportrichtlinie unberührt bleiben.
Diese Kontrollen müssen eine repräsentative Auswahl der Tiere erfassen, die pro Jahr in einen Mitgliedstaat transportiert werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission einen jährlichen Bericht über durchgeführte Kontrollen sowie die hierauf ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.
In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahre 1997 nach Mitteilung der für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen obersten Landesbehörden folgende Tiertransportkontrollen durchgeführt:
a) | Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße: |
11.068 |
b) | Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort: |
316.237 |
c) | Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten: |
37.391 |
d) | Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten: | 295.794 |
Hierbei wurden folgende Zuwiderhandlungen festgestellt:
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben im Einzelfall die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Maßnahmen getroffen; hierzu zählen insbesondere:
Für Einfuhren aus Drittstaaten wurde ein einheitliches Außenregime festgelegt. An Drittlandsgrenzen sind auch weiterhin systematische Kontrollen durchzuführen.
Die Einfuhr von Tieren aus Drittstaaten in die EU ist nach Artikel 11 der EG-Transportrichtlinie nur zulässig, wenn sich der Verantwortliche schriftlich zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie verpflichtet und nachweisen kann, daß er die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Für den Einführer gelten nach Passieren der EU-Außengrenze die gleichen personellen, sachlichen und sonstigen Bestimmungen wie für jeden innergemeinschaftlichen Transport.
Die EG-Transportrichtlinie schreibt vor, daß bei Einfuhren aus Drittstaaten die Richtlinie 91/496/EWG (Veterinärkontrollen Drittland) insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen und der sich daran anschließenden Maßnahmen anwendbar ist. Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Verpflichtungen:
der Einführer muß dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle, der die Tiere gestellt werden sollen, einen Werktag im voraus Menge und Art der Tiere sowie den Zeitpunkt mitteilen, an dem die Tiere voraussichtlich eintreffen;
Tiertransporte dürfen die Grenzstation erst verlassen, nachdem die tierschutzrechtliche Grenzkontrolle abgeschlossen ist;
Tiere, die nicht transportfähig sind, dürfen nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.
Für den Fall, daß bei Drittlandsgrenzkontrollen festgestellt wird, daß die Vorschriften der Gemeinschaft nicht eingehalten worden sind, gibt die Richtlinie 91/496/EWG der zuständigen Behörde einen umfassenden Maßnahmenkatalog an die Hand.
So kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Einführers oder seines Vertreters folgende Maßnahmen anordnen:
die Unterbringung, Fütterung oder Tränkung und, falls erforderlich, die Pflege der Tiere oder
die Rücksendung des betreffenden Transportes, sofern hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken oder Bedenken im Hinblick auf den erforderlichen Schutz von Tieren bestehen.
Ist aufgrund tierschutzrechtlicher Erwägungen eine Rücksendung der Tiere nicht möglich, kann der amtliche Tierarzt nach Schlachttieruntersuchung die Schlachtung der Tiere genehmigen oder die Tötung der Tiere und gegebenenfalls deren unschädliche Beseitigung anordnen.
Die EG-Transportrichtlinie enthält insbesondere folgende wichtige Regelungen:
Innerhalb der Europäischen Union wird grundsätzlich der Tiertransport von Nutztieren in Normalfahrzeugen auf acht Stunden begrenzt. Anschließend müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden. Eine Fortsetzung des Transports ist dann erst nach einer Ruhepause von mindestens 24 Stunden zulässig.
Die Mitgliedstaaten dürfen in Normalfahrzeugen durchgeführte Schlachttiertransporte, die in dem betreffenden Mitgliedstaat beginnen und dort enden, absolut auf acht Stunden beschränken; solche Transporte dürfen danach nicht mehr fortgesetzt werden.
Ein länger als acht Stunden dauernder Transport von Nutztieren ist nur in Spezialfahrzeugen zulässig, die besondere Anforderungen erfüllen. Hierbei sind folgende Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten einzuhalten:
= | Jungtieren ist nach einem Transport von neun Stunden eine einstündige Ruhepause zu gewähren, während der sie getränkt und gefüttert werden müssen. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere neun Stunden fortgesetzt werden. |
= | Schweine und Pferde können für eine maximale Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Beim Transport von Schweinen muß eine ständige Versorgung mit Wasser gewährleistet sein; Pferde müssen alle acht Stunden getränkt und gefüttert werden. |
= | Die übrigen Nutztiere (Rinder, Schafe und Ziegen) müssen nach einem Transport von 14 Stunden eine einstündige Ruhepause erhalten, damit sie getränkt werden können. Danach kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. |
Nach einem solchen Transport in Spezialfahrzeugen müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden sowie eine Ruhepause von 24 Stunden erhalten; erst dann darf der Transport in Spezialfahrzeugen fortgesetzt werden.
Tiertransportunternehmen benötigen künftig eine tierschutzrechtliche Erlaubnis. Dieser Erlaubnisvorbehalt gilt grundsätzlich auch für Transporteure aus Drittstaaten. Das Personal, das mit den Tieren umgeht, muß die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Vor Beginn eines über acht Stunden dauernden grenzüberschreitenden Nutztiertransports muß ein Transportplan erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden, aus dem die Fahrtroute, die Ruhezeiten und die Möglichkeit zum Füttern und Tränken der Tiere hervorgehen
müssen. Während des Transports müssen insbesondere die erforderlichen Angaben über das Ruhen, Tränken und Füttern der Tiere in den Transportplan eingetragen werden. Der vollständig ausgefüllte Transportplan muß nach Abschluß des Transports der zuständigen Behörde zur Kontrolle vorgelegt werden.
Bei der Ausfuhr von Tieren in Drittstaaten werden Transporte, die bis zum Erreichen der EU-Außengrenze bereits länger als acht Stunden unterwegs waren, beim Verlassen des Gemeinschaftsgebietes nochmals von amtlichen Tierärzten kontrolliert.
In Anlehnung an die auf Grund des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport erlassenen Empfehlungen für den Transport von Tieren werden präzise Vorschriften an die einzuhaltenden Ladedichten festgelegt.
Bei Verstößen gegen Bestimmungen der EG-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die festgestellten Mißstände abstellen, Strafverfahren einleiten und gegebenenfalls die Erlaubnis für den Transport von Tieren entziehen. Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, bei der Ahndung von Verstößen gegenseitig Amtshilfe zu leisten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) legt die erforderlichen Anforderungen an Aufenthaltsorte, in denen Nutztiere während langer Transporte entladen, untergebracht und versorgt werden müssen, fest. Die Verordnung bestimmt insbesondere, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur solche Aufenthaltsorte zulassen dürfen, die die Kriterien des Anhangs über einzuhaltende seuchenrechtliche, baulich-technische und betriebliche Anforderungen erfüllen.
Bei Nutztierferntransporten sind seit 1. Januar 1999 die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zu beachten. Nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 müssen ab diesem Zeitpunkt Aufenthaltsorte, an denen die beim Transport von Nutztieren einzuhaltenden Ruhepausen bei Überschreitung der zulässigen Transportintervalle eingelegt werden sollen, den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen. Nur an solchen zugelassenen Aufenthaltsorten darf die 24stündige Ruhepause eingelegt werden.
Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 eine Ergänzung des bestehenden Transportplanes um genaue Angaben über den Zeitpunkt des Ab- und Beladens sowie das Versorgen der Tiere vor. Zudem müssen eventuelle Abweichungen von dem Transportplan begründet werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates vom 16. Februar 1998 mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften für Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als acht Stunden (ABl. EG Nr. L 52 S. 8) enthält die notwendigen Detailvorschriften über Spezialfahrzeuge. Insbesondere werden Festlegungen getroffen über die
Besondere Bedeutung kommt hier den Bestimmungen über die Lüftung zu. Hierzu wird bestimmt, daß die Fahrzeuge über ein angemessenes Belüftungssystem verfügen müssen, das so beschaffen ist, daß die Voraussetzungen für das Wohlbefinden der Tier ständig gegeben sind. Um dieses Ziel zu erreichen, muß entweder ein Zwangslüftungssystem, dessen technische Details noch bestimmt werden müssen, oder ein Belüftungssystem, das sicherstellt, daß im Innern des Fahrzeugs für alle Tiere eine Temperaturspanne zwischen 5 °C und 30 °C eingehalten wird, vorhanden sein, wobei je nach Außentemperatur eine Toleranzmarge von +5 °C zulässig ist. Die Temperatur muß mit einer geeigneten Kontrolleinrichtung überwacht werden. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 411/98 sind ab 1. Juli 1999 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen der EG-Transportrichtlinie.
Mit Verordnung (EG) Nr. 615/98 des Rates vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. EG Nr. L 82 S. 19), die seit 1. September 1998 anzuwenden ist, wird die Auszahlung der Exporterstattungen von der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bis zur Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr im Empfängerdrittland abhängig gemacht.
Diese Verordnung sieht bei Rinderexporten unter anderem eine systematische Ausfuhruntersuchung zum Zeitpunkt des Verlassens des Gemeinschaftsgebiets vor. Hierbei ist zu beurteilen, ob
Entsprechend einer beim Verlassen des Gemeinschaftsgebiets durchzuführenden Risikoanalyse kann der amtliche Tierarzt hierbei auf den Zollpapieren den Vermerk anbringen " Kontrolle bei der Entladung der Tiere im Drittland erforderlich". In diesen Fällen muß nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 zweiter Spiegelstrich eine Kontrolle im Drittland stattfinden. Daneben sind alle Tiere beim Entladen im Drittland zu kontrollieren, die nach Verlassen des Gemeinschaftsgebietes in ein anderes Transportmittel verladen wurden (Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 erster Spiegelstrich).
Darüber hinaus finden in Drittstaaten Zufallskontrollen nach Artikel 4 statt.
Die Kontrollen in Drittstaaten werden von durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (KÜGs) oder - soweit erforderlich und möglich - durch die BLE selbst durchgeführt. 1998 waren vier KÜGs zu diesem Zweck zugelassen:
Im Jahr 1999 wurde bisher nur die ICCS, Hamburg, zugelassen.
Diese KÜGs, die bereits seit über zehn Jahren in Drittstaaten zollrechtliche Überwachungsmaßnahmen durchführen, bestätigen auf den Zollpapieren den ordnungsgemäßen Zustand der Tiere bei der Ankunft im Drittland. Die Kosten für diese Untersuchung hat (mit Ausnahme einer Kontrolle nach Artikel 4) der Exporteur zu tragen. Diese Bestätigung muß der Exporteur beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas, das für die Auszahlung der Exporterstattungen zuständig ist, einreichen.
Der Exporteur ist dafür verantwortlich, erforderlichenfalls eine KÜG mit der Durchführung der Kontrollen im Drittland zu beauftragen.
Die bei der Durchführung der Ausfuhruntersuchung insbesondere an italienischen und österreichischen Ausgangsstellen aufgetretenen Anlaufschwierigkeiten konnten inzwischen überwunden werden; ein praxisgerechtes Kontrollverfahren, bei dem zeitliche Verzögerungen soweit wie möglich vermieden werden, wurde inzwischen entwickelt.
Die Kommission hat entsprechend einer Ratsentschließung den Vorschlag für eine Entschließung des Rates zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG in bezug auf die Ruhezeiten von Schweinen an den Aufenthaltsorten (KOM (98) 478 endg.) vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, daß beim Transport von Schweinen unter bestimmten technischen Voraussetzungen von der in der EG-Transportrichtlinie vorgesehenen Entladepflicht nach einem Transport von 24 Stunden abgesehen werden kann.
Der Bundesrat begrüßt in seiner Entschließung vom 6. November 1998 (Drucksache 766/98 - Beschluß) die vorgeschlagene Regelung zwar grundsätzlich, hält den Vorschlag aber in der vorliegenden Form für nicht ausreichend und auch nicht für durchführbar, weil
Zudem spricht sich der Bundesrat für die Wiederaufnahme der Beratungen um die tiergerechte Durchführung von Langstreckentransporten aus. Hierbei soll sich die Bundesregierung bei Schlachttiertransporten für eine zeitliche Obergrenze von acht Stunden einsetzen.
Darüber hinaus stellt der Bundesrat fest, daß bisher in Deutschland keine Aufenthaltsorte nach Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zugelassen sind. Daher könnten ab 1. Januar 1999 keine Tiertransporte mehr durchgeführt werden, bei denen Ruhepausen vorgeschrieben sind.
Die Tierärztliche Hochschule Hannover hat in Zusammenarbeit mit der FAL, der Fachhochschule Weihenstephan sowie der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter e. V. ein Forschungsvorhaben durchgeführt, in dem einerseits die Belastungen von Rindern bei Ferntransporten sowie mögliche Alternativen zum Abladen der Tiere untersucht wurden. Erste Ergebnisse deuten darauf hin, daß bei Einhaltung geeigneter Rahmenbedingungen beim Rindertransport ein Verzicht auf das Abladen der Tiere nach einem Transport von 29 Stunden weniger belastend ist.
Bei der Beratung des Kommissionsvorschlags wird sich die Bundesregierung mit Nachdruck dafür einsetzen, zumindest auch für Zuchtrinder eine vergleichbare Ausnahme vom Entladegebot - wie für Schweine vorgeschlagen - zu erreichen.
Die im Mittelmeer zur Verladung aus der EU stammender Rinder eingesetzten Transportschiffe weisen unter dem Aspekt des Tierschutzes zum Teil erhebliche Defizite auf. Diese betreffen insbesondere die Ladeeinrichtungen (schiffseigene Rampen) sowie konstruktionsbedingte Verletzungsgefahren. Eine weitere Nutzung der Schiffe ist aus Sicht des Tierschutzes nur vertretbar, wenn die festgestellten Mängel umgehend beseitigt werden.
Besondere Schwierigkeiten bestehen nach wie vor bei der Auswahl geeigneter Transportschiffe. Die aus Mitteleuropa kommenden Rinder werden überwiegend in italienischen, französischen, kroatischen oder slowenischen Häfen in Schiffe verladen, die den Transport bis zum Bestimmungshafen des Drittlandes übernehmen. Nach der EG-Transportrichtlinie müssen diese Schiffe bestimmte Anforderungen erfüllen. Werden die Tiere in einen EU-Hafen verladen, hat der zuständige amtliche Tierarzt zu überprüfen, ob die Anforderungen der EG-Transportrichtlinie erfüllt sind.
Um tierschutzwidrige Zustände und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen bei Verladung der Rinder in einem Drittland (zum Beispiel Kroatien oder Slowenien) die gleichen Anforderungen durchgesetzt werden wie beim Verladen innerhalb der EU. Nach den bisherigen Erfahrungen ist dies letztlich nur befriedigend möglich, wenn tierschutzkonforme Schiffe nach EU-Kriterien zugelassen und in einer Positivliste aufgeführt werden. Bisher haben sich die Kommissionsdienststellen im Rahmen ihrer insoweit bestehenden Außenvertretungskompetenz (Generaldirektion XXIV, Amt für Lebensmittel- und veterinäre Fragen) darauf beschränkt, Schiffe, die anläßlich einer Inspektionsreise angetroffen werden und nicht den Anforderungen der EG-Transportrichtlinie genügen, auf eine Negativliste zu setzen. Anhand des Transportplans wird sichergestellt, daß solche Schiffe nicht zum Einsatz kommen.
Bei diesem Vorgehen ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Speditionen zumindest vorübergehend auf noch schlechtere, bisher nicht inspizierte Schiffe ausweichen. Auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bestehen gegen dieses sehr stark vom Zufall abhängige Verfahren erhebliche Bedenken. Daher ist sowohl unter fachlichen Aspekten als auch aus Gründen der Rechtssicherheit eine systematische Beurteilung aller Schiffe, die letztlich zu einer Positivliste der geeigneten Schiffe führen soll, unverzichtbar.
Der bereits vorbereitete entsprechende Kommissionsvorschlag wird dringend erwartet.
Nach Artikel 13 der Änderungsrichtlinie obliegt es der Kommission, dem Rat vor dem 31. Dezember 1999 einen Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten seit der Umsetzung dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls Vorschläge, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet, vorzulegen. Die Bundesregierung wird die Kommission an ihre Verpflichtung zu gegebener Zeit erinnern und ihre Forderung nach Verkürzung der Transportzeiten, insbesondere für Schlachttiere, vorbringen.
Mit der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348), die am 1. März 1997 in Kraft getreten ist, wird der Tiertransport umfassend und im Detail geregelt; die Bestimmungen der EG-Transportrichtlinie wurden in nationales Recht umgesetzt sowie die bisher geltenden nationalen tierschutzrechtlichen Transportbestimmungen abgelöst, zusammengefaßt und aktualisiert. Die Verordnung gilt grundsätzlich für den Transport aller Tiere, außer für Transporte von Tieren im privaten Rahmen.
Hierbei werden die vorliegenden Regelungen EG-konform umgesetzt. Von der EG-rechtlich eingeräumten Möglichkeit, den innerdeutschen Schlachttiertransport in Normalfahrzeugen absolut auf höchstens acht Stunden zu beschränken, wird Gebrauch gemacht.
Da für den tierschutzgerechten Transport von Tieren besondere Kenntnisse erforderlich sind, enthält die Verordnung eine spezielle Sachkunderegelung. Seit dem 1. März 1998 hat jeder im Inland ansässige gewerbliche Beförderer dafür zu sorgen, daß ein Transport von einer entsprechend sachkundigen Person durchgeführt oder begleitet wird. Der Rahmen für die Ausstellung der Sachkundebescheinigung sowie die für die Erteilung der Sachkundebescheinigung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in der Verordnung festgelegt. Der Ausschuß für Tierschutz der Arbeitsgemeinschaft der leitenden Veterinärbeamten der Länder (ArgeVet) hat sich bereits im Vorfeld des Erlasses der Tierschutztransportverordnung auf ein einheitliches Verwaltungsverfahren sowie die gegenseitige Anerkennung der Sachkundebescheinigungen verständigt.
Die EG-Transportrichtlinie schreibt im Anhang unter anderem vor, daß neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist, als nicht transportfähig anzusehen sind. Diese Bestimmung, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen ist, wurde mit der Tierschutztransportverordnung in nationales Recht übernommen.
In der Agrarministerkonferenz vom 17. bis 19. September 1997 in Husum haben die für den Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Länder zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "abgeheilter Nabel" beschlossen, auf dem Erlaßwege den Zeitpunkt des Abheilens des Nabels bei Kälbern frühestens auf den 14. Tag nach der Geburt festzulegen.
Darüber hinaus hat die Agrarministerkonferenz die Bundesregierung gebeten, zur zusätzlichen Absicherung dieses Beschlusses ein gerichtsverwertbares Gutachten zur Verfügung zu stellen, mit dem ein Bezug zwischen dem Zeitpunkt des Abheilens der Nabelwunde und dem Lebensalter der Kälber wissenschaftlich belegt wird. Außerdem haben die Agrarminister um Prüfung gebeten, ob eine entsprechende Regelung im Interesse eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs auf dem Verordnungswege geschaffen werden kann.
Herr Prof. Dr. Hartwig Bostedt, Justus-Liebig-Universität Gießen, hat am 1. Dezember 1997 sein Gutachten über die Transportfähigkeit junger Kälber vorgelegt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß frühestens ab dem 14. Lebenstag vom vollständigen Abheilen des Nabels ausgegangen werden kann.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde im Rahmen der Ersten Verordnung zur Änderung der Kälberhaltungsverordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3326) das in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Tierschutztransportverordnung enthaltene Transportverbot junger Säugetiere dahingehend konkretisiert, daß insbesondere Kälber in einem Alter von weniger als 14 Tagen nicht befördert werden dürfen. Diese Änderung ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.
Wegen fehlender Rechtsgrundlage konnte bisher der EG-rechtlich vorgesehene Erlaubnisvorbehalt für gewerbliche Tierbeförderer nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.
Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung soll von der neuen Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Tierschutztransportverordnung an die neue EG-Rechtslage angepaßt werden. Der Änderungsbedarf betrifft insbesondere folgende Bereiche:
das gewerbsmäßige Befördern von Nutztieren wird einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen,
die Einfuhr von Tieren und Fleisch sowie die Ausfuhr von Tieren werden kanalisiert und
die unmittelbar geltenden EG-Vorschriften über Spezialfahrzeuge und Aufenthaltsorte werden in die Verordnung eingebunden.
Der Bundesrat hat der Änderungsverordnung am 5. Februar 1999 mit folgenden Maßgaben zugestimmt:
Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf gewerbliche Transporte.
Im Hinblick auf den Erlaubnisvorbehalt wird bei gewerblichen Transporteuren aus Drittländern auf eine besondere Verpflichtungserklärung verzichtet, da Drittlandsausländer bei der Einfuhr ohnehin eine Erklärung mitführen müßten, in der sie sich zur Einhaltung der Tierschutztransportbestimmungen verpflichten.
Unter Hinweis auf das Verwaltungsverfahrensrecht wird die Regelung zum Entzug der Erlaubnis zum gewerblichen Tiertransport gestrafft.
Ein Meldeverfahren über zugelassene Aufenthaltsorte wird eingeführt.
Künftig können auch ausgewachsene Aale in feuchter Verpackung befördert werden, bisher war das nur bei Jungaalen (Glasaalen) erlaubt.
Die Kanalisierung der Ein- und Ausfuhr von Tieren wird auf den gewerblichen Bereich beschränkt.
Ausgehend von praktischen Erfahrungen wird der Platzbedarf beim Transport schwerer Puten verringert.
Die Vorgaben an den Platzbedarf beim Transport von Schweinen werden gestrafft.
Die Änderungsverordnung soll in Kürze verkündet werden.
Zudem hat der Bundesrat eine Entschließung gefaßt, in der festgestellt wird, daß das EG-Tiertransportrecht zahlreiche bürokratische Vorschriften enthalte, die keine Verbesserung des Tiertransportes bewirken, und die Bundesregierung wird gebeten,
sich bei der Europäischen Kommission für eine Überarbeitung des EG-Tiertransportrecht einzusetzen mit dem Ziel, die Regelungen auf ihre Praktikabilität zu überprüfen,
sich für ein mit dem für Inländer geltenden Zulassungsverfahren gewerblicher Tiertransporteure aus Drittländern einzusetzen und
sich auf EG-Ebene für eine Ausnahme vom Entladegebot bei Rinderferntransporten einzusetzen.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, bei einer weiteren Änderung der Tierschutztransportverordnung die Platzvorgaben beim Transport schwerer Schweine zu überprüfen.
Auch in Zukunft müssen die entsprechenden Rechtsvorschriften weiterentwickelt werden. Es gilt, Lösungen zu finden, die einerseits den Anforderungen des Tierschutzes gerecht werden, andererseits aber nicht zu unverhältnismäßigen Beschränkungen im Binnenmarkt führen. Nach Vorlage des Berichts aufgrund des Artikels 13 Abs. 3 der EG-Transportrichtlinie zum 31. Dezember 1999 besteht die Möglichkeit, die gesamte Transportproblematik erneut zu beraten. Zentrale Forderung ist hierbei eine nachhaltige Verkürzung der Transportzeiten.
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Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6-1, 6-2, 6-3, 7 | |||||
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