VII. Pferdesport
Für den Pferdesport finden sich bereits im Tierschutzgesetz unmittelbar anwendbare Regelungen:
So ist es nach § 3 dieses Gesetzes unter anderem verboten,
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden.
Nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes sind folgende Verbotstatbestände hinzugekommen:
das Verbot, einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist und
das Verbot, an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen anzuwenden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können.
Im Oktober 1992 wurden auf Anregung des BML die Leitlinien "Tierschutz im Pferdesport" verabschiedet. An diesem Papier haben alle Pferdesportverbände, die Bundestierärztekammer (vormals Deutsche Tierärzteschaft), die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft, Tierschutzverbände, Praktiker, Wissenschaftler und Behördenvertreter mitgearbeitet. Den Leitlinien "Tierschutz im Pferdesport" wird das "Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungs-Konzept" für den tierschutzgerechten Umgang mit Pferden zugrunde gelegt.
Die Leitlinien sollen sowohl für alle, die mit Pferden Umgang haben, zur Selbstkontrolle geeignet sein als auch den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden als Orientierungshilfe für die Entscheidung in Einzelfällen dienen können. Sie sind im Internet unter der Anschrift http://www.bml.de - Stichwort Tierschutz - abrufbar und werden darüber hinaus als Broschüre vom BML zur Verfügung gestellt.
Der verhaltens- und tierschutzgerechte Umgang mit Pferden bei der Ausbildung, beim Training und bei der Nutzung verlangt ein hohes Maß an Wissen und Können. Deshalb ist es unerläßlich, bei der Aus- und Fortbildung von Reitern, einschließlich Freizeitreitern, Trainern und Pferdepflegern, auch Erkenntnisse der Verhaltenslehre zu vermitteln.
Im Berichtszeitraum gerieten einige Methoden und insbesondere bestimmte Ausrüstungsgegenstände, die im Trabrennsport zum Einsatz kamen, in das Blickfeld der Behörden. Die in mehreren Medien dargestellten Mißstände veranlaßte den Hauptverband für Traberzucht und Rennen e. V. (HVT), eine verbandsinterne Tierschutzkommission einzusetzen. Diese Kommission hat den Auftrag, die Liste der zulässigen Ausrüstungsgegenstände unter Tierschutzaspekten zu überprüfen. Im Ergebnis wurde eine inzwischen verbindliche Positivliste 1998 in die Trabrennordnung aufgenommen und im Rennkalender veröffentlicht. Folgende Hilfsmittel stehen weiterhin in der Kritik: die Verwendung von Ziehwatte (Ohrenstöpsel), der Overcheck, mit dem der Kopf des Pferdes so gehalten wird, daß ein Angaloppieren erschwert wird, sowie besonders das Zungenband.
Die Tierschutzreferenten der Länder regten an, diese Hilfsmittel unter Tierschutzgesichtspunkten von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung hat inzwischen stattgefunden. Das Ergebnis wird in Kürze in der Deutschen Tierärztlichen Wochenschrift veröffentlicht.
Offengeblieben ist die abschließende Beurteilung des Zungenbandes. Während der HVT den Einsatz des Zungenbandes auch aus Gründen des Tierschutzes für unerläßlich hält, wird von anderer Seite darauf hingewiesen, daß durch die Fixierung der Zunge Quetschungen durch das Gebiß vorprogrammiert seien. Es soll versucht werden, diese Frage in ergänzenden Untersuchungen zu klären.
Das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e. V. hat inzwischen die Untersuchung der zweijährigen Pferde vor dem ersten Renneinsatz verbindlich in die Rennordnung aufgenommen. Bisher wurde diese Untersuchung aufgrund einer Vereinbarung mit der Bundestierärztekammer durchgeführt.
Zusammenfassung | |||||
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Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6-1, 6-2, 6-3, 7 | |||||
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