V.  Gewerblicher Rechtsschutz biotechnologischer Erfindungen

Auch für den gewerblichen Rechtsschutz gilt der Grundsatz, daß Tiere nicht als Sachen, sondern als Mitgeschöpfe anzusehen sind, aber dennoch die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere Anwendung finden. Die rechtliche und ethische Beurteilung des gewerblichen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit Tieren muß daher vor dem Hintergrund der Gestaltung des Eigentumsrechtes am Tier erfolgen. Da es legitim ist, Tiere zu besitzen, mit ihnen zu handeln oder sie zu bestimmten Zwecken zu nutzen, wird ein gewerblicher Rechtsschutz bestimmter Tiere als mit dem Grundsatz des Tierschutzgesetzes (Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf) vereinbar angesehen.

Im Zusammenhang mit der Biotechnologie wird die Behandlung des geistigen Eigentums bei Tieren im allgemeinen und insbesondere die Praxis der Patenterteilung kontrovers diskutiert. Die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. EG Nr. L 213 S. 13 vom 20. Juli 1998) regelt unter anderem die Grenzen der Patentierbarkeit bei Tieren. Gemäß dieser Richtlinie sind genetisches Material, Mikroorganismen, mikrobiologische Verfahren, Pflanzen und Tiere grundsätzlich patentierbar. Von der Patentierbarkeit ausgenommen sind Pflanzensorten, Tierrassen und im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren, das heißt Verfahren, die vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruhen.

Aus ethischen Gründen von der Patentierbarkeit ausgenommen sind Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Die Richtlinie muß bis zum 30. Juli 2000 in deutsches Recht umgesetzt werden.


Zusammenfassung
Kapitel I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XI,   XII,
XIII, XIV, XV 1 - 4, XV 5 - 6 und XVI
Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6-1, 6-2, 6-3, 7
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

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