Anmerkungen
zu Anhang 5

1 Der Begriff "Versuchstiere" bezieht sich in dieser Übersetzung auf alle in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Tiere.
2 Nach Anhang A zum Übereinkommen bezeichnet "Box" eine beispielsweise durch Wände, Stäbe oder Maschendraht abgegrenzte Fläche, auf der ein oder mehrere Tiere gehalten werden; je nach Größe des umgrenzten Bereiches und Belegungsdichte ist die Bewegungsfreiheit der Tiere in der Regel weniger eingeschränkt als in einem Käfig.