Anmerkung
zu Kapitel III Nr 2.10
Hierunter fallen in diesem Zusammenhang auch Wirbeltiere, die nach § 4 Abs. 3 für die Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken, für Eingriffe und Behandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, nach § 10 oder nach § 10a bestimmt sind. |