Anhang 6

Bundeseinheitliche Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen

 

Vorwort

Sowohl für die Junghühner- als auch die Putenmast sind nationale rechtsverbindliche, konkrete Vorgaben bisher nicht erlassen worden. Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen hat 1995 eine Empfehlung für das Halten von Haushühnern der Art Gallus gallus angenommen. Eine entsprechende Empfehlung für das Halten von Puten wird derzeit vorbereitet.

Bis zur Verabschiedung einer EU-einheitlichen Vorschrift über die Mastgeflügelhaltung ist es sinnvoll, in Deutschland auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung die Haltung der Tiere zu verbessern. Dieses Vorgehen sichert eine gute Ausgangsposition bei den künftigen Verhandlungen in der EU.

Ich habe zur Vorbereitung bundeseinheitlicher Eckdaten für freiwillige Vereinbarungen das Bündnis Tierschutz, die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V., die Geflügelwirtschaft, den Deutschen Bauernverband e. V. sowie die Länder eingeladen, entsprechende Vorschläge zu machen.

Nach Auffassung des Bündnisses Tierschutz - eines Zusammenschlusses des Deutschen Tierschutzbundes, des Bundes gegen den Missbrauch der Tiere und des Bundesverbandes Tierschutz - sollte eine Besatzdichte von 25 kg in der Junghühnermast, 40 kg bei Putenhähnen und 35 kg bei Putenhennen je m² nutzbarer Stallgrundfläche in der Endphase der Mast nicht überschritten werden. Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz könnte auch eine Besatzdichte von 30 kg in der Junghühnermast, 50 kg bei Putenhähnen und 45 kg bei Putenhennen akzeptieren. Eine Überprüfung der Besatzdichten unter Hinzuziehung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Hennenhaltungsverordnung hält das Bündnis Tierschutz für erforderlich. Ferner sollte in der Hellphase eine Mindestbeleuchtung von 50 Lux auf Augenhöhe der Tiere und eine Strukturierung des Stalles zur Ausübung der arteigenen Verhaltensweisen wie zum Beispiel Aufbaumen vorgegeben werden. Bei der Zucht bestehe dringender Handlungsbedarf in Sinne des § 11b Tierschutzgesetz, um die durch einseitige Selektion auf schnellwachsende Tiere mit höheren Brustmuskelanteil entstandenen konstitutionellen Mängel, die mit Schmerzen und Verletzungen für die Tiere einhergehen können, zu unterbinden und auf geeignetere Rassen oder Zuchtlinien zurück zu greifen.

Seitens der Geflügelwirtschaft wird unter Hinweis auf die Wettbewerbsfähigkeit gefordert, in Anpassung an andere EU- oder Drittländer Besatzdichten bis zu 42 kg in der Junghühnermast, 60 kg bei Putenhähnen und 55 kg bei Putenhennen pro m² nutzbarer Stallgrundfläche zu zulassen. Ein wissenschaftlicher Nachweis für die positiven Einflüsse des Tageslichteinfalls auf das Wohlbefinden der Tiere fehle bisher, allerdings fördere der Einfall von Sonnenlicht und die damit verbundenen Helligkeitsunterschiede das Auftreten von Federpicken und Kannibalismus. Eine Lichtstärke bis zu 10 Lux sei ausreichend, um ein gegenseitiges Erkennen der Tiere und das Aufsuchen der Futter- und Wasserlinien zu gewährleisten, Lichtprogramme mit bis zu einstündigen, wiederholten Dunkelphasen seien bisher mit Erfolg praktiziert worden. Nach Auffassung der Geflügelwirtschaft sind die heute verwendeten Masttiere auf Grund ihrer Genetik zwar anspruchsvoll in Bezug auf das Management; die Grenze zur tierschutzrelevanten "Extremzucht" im Sinne des § 11b Tierschutzgesetz sei allerdings noch nicht überschritten. Im Übrigen sind alle Zuchtunternehmungen inzwischen im Ausland ansässig, so dass die Einflussmöglichkeiten gering seien.

Trotz dieser unterschiedlichen Positionen wird die nachstehende Vereinbarung als Grundlage für eine gemeinsame Weiterentwicklung der Haltungsbedingungen in der Junghühner- und Putenmast von den genannten Organisationen mitgetragen.

Die Agrarminister und -ministerinnen sowie Senatoren der Länder haben auf ihrer Konferenz am 17. September 1999 in Freiburg folgenden Beschluss gefasst:

"Die Agrarministerinnen, Agrarminister und Senatoren der Länder nehmen den Bericht des Bundesministeriums über den Abschluss einer bundeseinheitlichen freiwilligen Vereinbarung zum Halten von Mastgeflügel (Jungmasthühner und Puten) zustimmend zur Kenntnis. Die Agrarministerinnen, Agrarminister und Senatoren der Länder werden dafür Sorge tragen, dass die im Papier enthaltenen Mindestanforderungen in länderspezifischen, freiwilligen Vereinbarungen keinesfalls unterschritten werden, dieses gilt insbesondere für die Forderungen zur Besatzdichte, zum Tageslichteinfall und zu den Beleuchtungsvorgaben.

Die Agrarministerinnen, Agrarminister und Senatoren der Länder werden die in der freiwilligen Vereinbarung festgelegte Weiterentwicklung der Anforderungen unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Anforderungen und der wirtschaftlichen Gegebenheiten weiter entwickeln und die Forschung auf diesem Gebiet nachhaltig unterstützen. Wissenschaftlich begründete und praxiserprobte Vorschläge zur Weiterentwicklung werden der vom BMVEL eingerichteten Arbeitsgruppe vorgestellt und sodann ggf. in das bundeseinheitliche Papier eingearbeitet."

Ich freue mich, dass es mit diesem Papier gelungen ist, einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessen zu finden. Den Niedersachsen möchte ich für ihre Vorreiterrolle in dieser Sache danken. Der Weg ist nun frei, bundesweit einheitliche Maßstäbe an die Mastgeflügelhaltung zu legen.

Die folgenden Eckpunkte dienen der Sicherstellung einer nach § 2 Tierschutzgesetz tolerierbaren Haltung, unter Beachtung der Empfehlung des Europarates in bezug auf Haushühner der Art Gallus, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Junghühner- und Putenmast sowie nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Sie werden in Vereinbarungen zwischen den Ländern und den Mastgeflügelhaltern übernommen. - Ausgenommen sind Betriebe, die das Geflügel ausschließlich für Hausschlachtungen halten, wobei diese Betriebe ebenfalls die Grundsätze des § 2 Tierschutzgesetz beachten müssen.

Nach der Empfehlung des Europarates in Bezug auf Haushühner der Art Gallus ist sicherzustellen, dass

Neue Haltungsmethoden, Ausrüstungen oder Stallungen sollen unter dem Aspekt des Schutzes von Gesundheit und Wohlbefinden eingehend überprüft werden und neue Verfahren erst dann Eingang in die landwirtschaftliche Praxis finden, wenn sie für zufriedenstellend befunden worden sind. Die Prüfung kann auch in Einzelbetrieben der Praxis durchgeführt werden.

Im Entwurf der Empfehlung in Bezug auf Puten sind ähnliche Vorgaben vorgesehen.

Unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik ergeben sich hieraus für die Junghühner- und Putenmast die aus den Anlagen ersichtlichen Mindestanforderungen.

Diese müssen unter Beachtung der in den Europaratsempfehlungen aufgeführten biologischen Merkmale der Haushühner und Puten weiterentwickelt werden, wobei die Praktikabilität der Haltungsmethoden und deren wirtschaftliche Auswirkungen einzubeziehen sind. Insbesondere sind folgende Bereiche zu überprüfen und ggf. zu verbessern:

Auf den Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 12. März 1999, in dem festgestellt wurde, dass es Fragen hinsichtlich der intensiven Geflügelhaltung gebe, die bis dahin noch nicht durch Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen geklärt seien, wird hingewiesen. Die Agrarministerinnen, -minister und Senatoren der Länder bitten daher das Bundesministerium, sich dafür einzusetzen, dass die Forschung zur Überprüfung der derzeitigen Zuchtprogramme und Haltungssysteme und ggf. die Entwicklung von Alternativen wenn möglich verstärkt wird. Gleichzeitig werden sie hierauf auch bei den landesinternen Forschungseinrichtungen hinwirken. Das Bundesministerium und die Länder werden sich gegenseitig über geplante und durchgeführte Forschungsvorhaben unterrichten, um Überschneidungen möglichst zu vermeiden.

Der Kannibalismus bei Puten wird als gravierendes Tierschutzproblem anerkannt. Daher wird empfohlen, die Forschung insbesondere zu den Ursachen hierfür und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit des Schnabelkürzens zu verstärken.

Diese Vereinbarung ist innerhalb von fünf Jahren nach Verabschiedung zu überprüfen und ggf. auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder neuer praktischer Erfahrungen anzupassen.

Im Sinne der Weiterentwicklung der Haltungsverfahren für Mastgeflügel, wie sie von den Europaratsempfehlungen vorgesehen ist, wird empfohlen, für Neubauten eine größere Einfallsfläche von Tageslicht (mindestens 5 % der Stallgrundfläche), besser einen stets zugänglichen Kaltscharrraum oder Auslauf nach wissenschaftlicher Überprüfung oder praktischer Erprobung in den freiwilligen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

 

Anlage 1

Mindestanforderungen an die Mast von J u n g h ü h n e r n (Broiler, Masthähnchen):

1. Sachkunde des Tierhalters oder -betreuers

Landwirtschaftliche und ländlich-hauswirtschaftliche Ausbildung mit speziellen Kenntnissen in der Geflügelhaltung oder nachweisbarer Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Geflügelhaltung wird gefordert.

Empfohlen wird, bei den ersten Durchgängen oder neuen Stalleinrichtungen eine fachkundige, intensive Beratung durchzuführen bzw. in Anspruch zu nehmen.

2. Pflege der Tiere

Zweimal täglich werden die Tiere kontrolliert und die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Sicherstellung der Lüftung, Wasser- und Futterversorgung und der Beschaffenheit der Einstreu überprüft. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass die Tiere picken, scharren und in Teilbereichen staubfaden können; ggf. ist rechtzeitig nachzustreuen. Der Bildung einer verkrusteten oder feuchten Einstreu ist vorzubeugen.

Abgestoßene, schwache, kranke oder verletzte Tiere sind abzusondern, zu behandeln oder tierschutzgerecht zu töten. Entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für diese Tiere sind ggf. vorzuhalten.

3. Versorgungseinrichtungen

4. Beleuchtung

Bei Neubauten ist Tageslichteinfall vorzusehen, wobei das Licht gleichmäßig in den Tierbereich einfallen muss; die Lichteinfallsfläche muss mindestens 3 % der Stallgrundfläche betragen. Eine zeitlich begrenzte Verdunklung beim Auftreten von Federpicken und/oder Kannibalismus wird toleriert.

Beleuchtungsprogramm bei geschlossenen Altställen und Ställen mit Lichteinfall, die zusätzlich künstliche Beleuchtung nutzen:

Mindestens 20 Lux im Tierbereich und eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung im Aktivitätsbereich der Tiere während der Hellphase sind sicherzustellen; eine Notbeleuchtung von maximal 2 Lux in der Dunkelphase kann toleriert werden.

Die Dunkelperiode soll sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientieren und sollte ein Drittel des Tages umfassen, mindestens sind jedoch zwei ununterbrochene Dunkelphasen von jeweils 4 Stunden einzurichten.

Abweichungen vom Beleuchtungsprogramm sind während der Eingewöhnungszeit, in der Ausstallphase oder bei tierärztlichen Indikation zulässig.

5. Besatzdichte

Der Tierhalter wird die Besatzdichte so wählen, dass während der gesamten Haltung der Tiere

Die Besatzdichte wird in Abhängigkeit von der Lüftungskapazität festgelegt. Der Tierhalter plant die Besatzdichte so, dass in der Endphase der Mast 35 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche nicht überschritten werden.

Als nutzbare Stallfläche gilt die Bodenfläche, die den Tieren uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die Fläche unter den Trögen und Tränken ist der nutzbaren Stallgrundfläche dann zuzurechnen, wenn diese höhenverstellbar sind und sichergestellt ist, dass bei ungehinderter Futter- und Wasseraufnahme ab dem 21. Lebenstag die Futter- und Tränkeeinrichtungen sich stets in Rückenhöhe der Tiere befinden.

Sofern am Ausstallungstag die Besatzdichte von 35 kg/m² überschritten wird, führt die Behörde eine Einzelfallprüfung durch. Ordnungs- oder tierschutzrechtliche Maßnahmen werden insbesondere dann angeordnet, wenn die Planung des Tierhalters erkennen lässt, dass ein Überschreiten der Besatzdichte vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei aufeinander folgenden Durchgängen wiederholt eine Überschreitung der Besatzdichte festgestellt wird.

Als nicht vorsätzlich oder fahrlässig gilt z. B., wenn

6. Bestandsbuch

Neben den verbindlich vorgegebenen Aufzeichnungen nach dem Geflügelfleischhygienerecht müssen auch Angaben zur nutzbaren Stallgrundfläche, zur technischen Ausstattung und insbesondere zur Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage vorgehalten werden.

7. Notstromaggregat und Alarmanlage

Bei Versorgungseinrichtungen, die in ihrer Funktion von elektrischer Energie abhängig sind, ist ein Notstromaggregat zu fordern. Bei elektrisch betriebenen Lüftungsanlagen ist eine Alarmanlage, die dem Tierhalter den Ausfall der Lüftung meldet zu fordern.

Alarmanlage und Notstromaggregat sind wöchentlich auf ihre Funktionsfähigkeit und monatlich unter Last zu überprüfen.

 

Anlage 2

Mindestanforderungen für die P u t e n h a l t u n g:

1. Sachkunde des Tierhalters oder -betreuers:

Landwirtschaftliche und ländlich-hauswirtschaftliche Ausbildung mit speziellen Kenntnissen in der Geflügelhaltung oder nachweisbarer Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Geflügelhaltung wird gefordert.

Empfohlen wird, bei den ersten Durchgängen oder neuen Stalleinrichtungen eine fachkundige, intensive Beratung durchzuführen bzw. in Anspruch zu nehmen.

2. Pflege der Tiere

Zweimal täglich werden die Tiere kontrolliert und die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Sicherstellung der Lüftung, der Wasser- und Futterversorgung und der Beschaffenheit der Einstreu überprüft. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass die Tiere picken, scharren und in Teilbereichen staubbaden können; ggf. ist rechtzeitig nachzustreuen. Der Bildung einer verkrusteten oder feuchten Einstreu ist vorzubeugen.

Abgestoßene, schwache, kranke oder verletzte Tiere sind abzusondern, zu behandeln oder tierschutzgerecht zu töten. Entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für diese Tiere sind vorzuhalten.

3. Versorgungseinrichtungen

Von jedem Aufenthaltsort der Tiere im Stall muss im Umkreis von 6 m eine Futterstelle zu erreichen sein; die Tränkeeinrichtungen dürfen nicht mehr als 4 m von den Futterstellen entfernt sein.

gemessen am äußeren Rand der Rundtränken vorzusehen.

Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind erlaubt.

Lüftung:
Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass auch bei einer Enthalpie von bis zu 67 kJ pro kg trockener Luft ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich erfolgt.
Dieser Luftaustausch im Tierbereich ist nach den bisher vorliegenden praktischen Erfahrungen bei Stallgebäuden mit einer wärmedämmenden Schicht direkt unter dem Dach, mit Licht- und Luftbändern von 1,00 - 1,50 m Höhe an beiden Stallängsseiten mit lichtdurchlässigen Jalousien zur Regelung der Frischluftmenge und zusätzlich für die Frischluftzufuhr nutzbaren Stalltoren in beiden Giebeln durch folgende Zwangslüftungsmaßnahmen zu erreichen:

Stallungen, die nicht dieser Beschreibung entsprechen, haben einen Lüftungsnachweis (z. B. eines Fachunternehmens) beizubringen, aus dem hervorgeht, dass die Lüftungseinrichtung einen ausreichenden Luftaustausch im Tierbereich auch bei 67 kJ/kg tr. Luft sicherstellt.

Die Lüftungsanlagen sind regelmäßig durch Fachfirmen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Empfohlen wird, die Überprüfung der Funktionsfähigkeit jährlich jeweils vor Beginn der Sommerperiode durchführen zu lassen.

Der Ammoniakgehalt in der Stallluft darf 20 ppm dauerhaft nicht überschreiten; ein Maximalgehalt von 10 ppm ist anzustreben.

4. Beleuchtung

Tageslichteinfall ist bei Neubauten vorzusehen, wobei das Licht gleichmäßig in den Tierbereich einfallen muss; die Lichteinfallsfläche muss mindestens 3 % der Stallgrundfläche betragen. Verdunklungsmöglichkeiten für eine zeitlich begrenzte Verdunklung beim Auftreten von Federpicken und/oder Kannibalismus werden toleriert.

Beleuchtungsprogramm bei geschlossenen Altställen und Ställen mit Lichteinfall, die zusätzlich künstliche Beleuchtung nutzen:
Mindestens 20 Lux im Tierbereich und eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung im Aktivitätsbereich der Tiere während der Hellphase sind sicherzustellen. Die Dunkelperiode soll sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientieren und sofern von den natürlichen, jahreszeitlich schwankenden Dunkelphasen abgewichen wird, möglichst mindestens acht Stunden betragen.
Abweichungen vom Beleuchtungsprogramm sind während der Eingewöhnungszeit, in der Ausstallphase oder bei tierärztlicher Indikation zulässig.

5. Beschäftigungsmaterial

Der Tierbetreuer hat den Tieren täglich geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten. Als Beschäftigungsmaterial gilt neu eingebrachtes Einstreumaterial oder andere veränderbare Materialien, wie zum Beispiel Stroh in Raufen oder andere bepickbare Gegenstände.

6. Besatzdichte

Der Tierhalter wird die Besatzdichte so wählen, dass während der gesamten Haltung der Tiere

Der Tierhalter plant die Besatzdichte so, dass auch in der Endphase der Haltungsperiode bei Putenhennen 45 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche und bei Putenhähnen 50 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallgrundfläche nicht überschritten werden.

Als nutzbare Stallfläche gilt die Bodenfläche, die den Tieren uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die Fläche unter den Trögen und Tränken ist der nutzbaren Stallgrundfläche dann zuzurechnen, wenn diese höhenverstellbar sind und sichergestellt ist, dass bei ungehinderter Futter- und Wasseraufnahme ab dem 21. Lebenstag die Futter- und Tränkeeinrichtungen sich stets in Rückenhöhe der Tiere befinden.

Bei Einhaltung nachfolgender Zusatzanforderungen können bei Putenhennen bis zu 52 kg und bei Putenhähnen bis zu 58 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallgrundfläche toleriert werden:

Ein Überschreiten der Besatzdichte wird bei Vorsätzlichkeit und /oder Fahrlässigkeit geahndet; die Behörde ordnet insbesondere bei schlechtem Pflegezustand der Tiere eine Reduzierung der Besatzdichte an.

7. Bestandsbuch

Neben den verbindlich vorgegebenen Aufzeichnungen nach dem Geflügelfleischhygienerecht müssen auch Angaben zur nutzbaren Stallgrundfläche, zur technischen Ausstattung und insbesondere zur Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage vorgehalten werden.

8. Notstromaggregat und Alarmanlage

Bei Versorgungseinrichtungen, die in ihrer Funktion von elektrischer Energie abhängig sind, ist ein Notstromaggregat zu fordern. Bei elektrisch betriebenen Lüftungsanlagen ist eine Alarmanlage, die dem Tierhalter den Ausfall der Lüftung meldet, zu fordern.
Alarmanlage und Notstromaggregat sind wöchentlich auf ihre Funktionsfähigkeit und monatlich unter Last zu überprüfen.

 


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