Anhang 4

Anhang IV des Berichts über die Multilaterale Konsultation der Vertragsparteien zum Europäischen Versuchstierübereinkommen vom 27.-30. Mai 1997 in Straßburg

(Arbeitsübersetzung)

Entschließung zur Unterbringung und Pflege von Versuchstieren5

Die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere, auf Grund des Artikels 30;

in der Erkenntnis, dass die Bestimmungen dieses Artikels die Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen, die Anpassung des Übereinkommens an sich ändernde Bedingungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter Programme im Anwendungsbereich des Übereinkommens umfassen;

im Hinblick darauf, dass sich die in Anhang A des Übereinkommens dargelegten "Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren" als sehr nützlich erwiesen haben und breite Anwendung finden;

in dem Bewusstsein jedoch, dass sich die wissenschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen seit 1986 und dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens erweitert haben;

bestrebt, die Umsetzung des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Kenntnisse über die biologischen Bedürfnisse der Tiere, einschließlich ihrer ethologischen Bedürfnisse, zu verbessern;

eingedenk dessen, dass Artikel 5 des Übereinkommens verlangt, dass die Tiere in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlergehen entsprechenden Weise untergebracht und gepflegt werden;

unter Hinweis darauf, dass die Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens verlangen, dass "die Möglichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, nicht mehr als nötig eingeschränkt werden dürfen";

unter Berücksichtigung des Berichts des Internationalen Workshops über den Schutz von Versuchstieren, der im Mai 1993 in Berlin stattgefunden hat (Berlin-Bericht), und der in seinen Schlussfolgerungen dargelegten Empfehlungen;

in Anerkennung, dass die Empfehlungen dieses Berichts den Schutz der Versuchstiere verbessern werden;

in der Erwägung, dass eine Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze, die sich auf diese Empfehlungen stützen und die in Anhang A des Übereinkommens dargelegten Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren ergänzen, die Umsetzung des Artikels 5 des Übereinkommens erleichtern und harmonisieren wird;

bestrebt, weitere Forschung im Zusammenhang mit den im Berlin-Bericht aufgeworfenen, aus wissenschaftlicher Sicht noch offenen Fragen zu unterstützen,

verabschieden folgende Entschließung:

Es liegt in der Verantwortung der Einrichtung und Personen, die wissenschaftliche Verfahren an Tieren durchführen, das allgemeine Wohlbefinden der "Tiere" als "Individuen" und als "Gruppe" zu maximieren, mit dem 3R-Prinzip (Replacement, Reduction, Refinement) als ständigem Anliegen und in dem Wissen, dass aussagefähige wissenschaftliche Ergebnisse von hoher Qualität die Anwendung dieses Grundsatzes erleichtern.

 

Anreicherung ("enrichment") der Umwelt

Bei der Anreicherung der Umwelt ist den Bedürfnissen der jeweiligen Art besondere Bedeutung beizumessen:

Daher ist bei allen normalerweise in Sozialverbänden lebenden Arten der Gruppenhaltung, selbst der Paarhaltung, Vorzug gegenüber der Einzelhaltung zu geben, solange die Gruppen stabil und harmonisch sind. Ist wegen des Verhaltens der Tiere oder unausweichlicher Erfordernisse eines wissenschaftlichen Versuchsplans die Gruppenhaltung nicht möglich, sollte erwogen werden, Artgenossen so unterzubringen, dass sie einander sehen, hören oder riechen können.

Initiativen, den Tieren geeignete Stimuli und Materialien anzubieten und den Käfigraum so zu strukturieren, dass eine aktivitätsbezogene Nutzung möglich ist, sollen gefördert werden; dabei muss jedoch sorgfältig darauf geachtet werden, dass diese Initiativen keine schädlichen Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere haben. Da auch die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Arten und Stämme zu berücksichtigen sind, soll die Anwendung von Leitlinien nie als Ersatz für die genaue Beobachtung der betroffenen Tiere während ihrer gesamten Lebensspanne dienen.

Eine in Bezug auf alle Arten und Stämme erschöpfende Forschung ist schwierig zu realisieren. Diese Tatsache soll jedoch nicht Initiativen vor Ort zur Verbesserung der Haltungsbedingungen hemmen oder verhindern.

 

Allgemeine Empfehlungen und Anmerkungen

Belüftung

Kontakt

 

Empfehlungen und Anmerkungen zu einzelnen Artengruppen:

Folgende Empfehlungen und Anmerkungen sind in Bezug auf einzelne Arten(gruppen) zu berücksichtigen:

Nager

Kaninchen

Katzen

Hunde

Schweine (einschließlich Minipigs)

Geflügel

Primaten

Forschung

Forschung ist in den Bereichen anzuregen und zu unterstützen, wo wissenschaftliche Erkenntnisse über die biologischen Bedürfnisse der Tiere noch ausstehen - hierbei sind auch Veränderungen und Entwicklungen bei der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke zu berücksichtigen. Um die verfügbaren Ressourcen zur Bestimmung optimaler Haltungsbedingungen für Versuchstiere unter Berücksichtigung von Arten und Stämmen (einerseits) und den derzeitigen und künftigen Bedürfnissen der Forschung (andererseits) bestmöglich zu nutzen, haben folgende Bereiche Vorrang:

 


5 Der Begriff "Versuchstiere" bezieht sich in dieser Übersetzung auf alle in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Tiere.

6 Nach Anhang A zum Übereinkommen bezeichnet "Box" eine beispielsweise durch Wände, Stäbe oder Maschendraht abgegrenzte Fläche, auf der ein oder mehrere Tiere gehalten werden; je nach Größe des umgrenzten Bereiches und Belegungsdichte ist die Bewegungsfreiheit der Tiere in der Regel weniger eingeschränkt als in einem Käfig.


[Inhaltsverzeichnis]
[zum vorherigen Kapitel] [weiter im Tierschutzbericht 2001]

© BMVEL, 2001

* * * * *