III. Halten von Tieren

 

Tiere sind so zu halten, dass sie ihre Bedürfnisse, insbesondere ihr Bewegungs- und Beschäftigungsbedürfnis, befriedigen können; sie müssen artgemäß ernährt, angemessen gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden (siehe Kapitel III, Nr. 1.4). Entsprechend kann tiergerecht als Attribut von Haltungsbedingungen in Anlehnung an § 2 TierSchG (siehe Anhang 7) wie folgt definiert werden:

Haltungsbedingungen sind dann tiergerecht, wenn sie den spezifischen Eigenschaften der in ihnen lebenden Tiere Rechnung tragen, indem die körperlichen Funktionen nicht beeinträchtigt, die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert und essentielle Verhaltensmuster nicht so eingeschränkt und verändert werden, dass dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden am Tier entstehen (Sundrum (1998), Dtsch. tierärztl. Wschr. 105, 65-72).

 

1 Entwicklung allgemeiner Regelungen

1.1 Internationale Mindeststandards

Der Standard des Tierschutzes variiert im internationalen Vergleich stark. Er ist abhängig u. a. von den unterschiedlichen Standortbedingungen, dem Wohlstandsniveau und unterschiedlichen Traditionen.

Während in einigen anderen Rechtsbereichen (zum Beispiel im Tierseuchenrecht) relativ umfassende internationale Regelungen bestehen, liegen im Bereich Tierschutz, soweit er nicht vom Geltungsbereich der Europarats-Übereinkommen erfasst wird, keine internationalen Vereinbarungen vor. Die bestehenden internationalen Übereinkommen enthalten keine Regelungen über handelsbeschränkende Maßnahmen zur Einhaltung von Tierschutz-Standards.

Um Beeinträchtigungen des Wohles insbesondere der Nutztiere abzubauen und aus dem hohen deutschen Tierschutzniveau resultierende Wettbewerbsnachteile der deutschen Landwirtschaft möglichst zu neutralisieren, ist es neben der Harmonisierung auf der EG-Ebene notwendig,

Aus Gründen des Tierschutzes, der Verbraucherakzeptanz und zur Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen sollten auf internationaler Ebene Mindestanforderungen an die Haltung, den Transport und die Schlachtung landwirtschaftlicher Nutztiere gestellt werden. Die Anforderungen der entsprechenden Europarats-Übereinkommen samt konkreter Empfehlungen sind auch über Europa hinaus als rechtlich bindende Mindeststandards, zumindest aber als Verhaltenskodices, anzustreben.

Bereits jetzt können die EG-Vorschriften zu tierschutzbegründeten Beschränkungen des internationalen Handels führen. Die EG-Richtlinien über die Haltung von Schweinen und Kälbern, den Transport von Tieren sowie den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung sehen vor, dass die entsprechenden Anforderungen auch in Drittstaaten zu beachten sind, falls die Tiere oder deren Fleisch in die EU verbracht werden sollen. Damit ist für in die oder durch die Gemeinschaft exportierende Drittstaaten ein erheblicher Druck zur Anpassung ihrer Tierschutzstandards an EG-Recht gegeben.

Gleichwohl lassen sich Handelshemmnisse auf Grund der Nichteinhaltung der EU-Tierschutzstandards nicht mit den geltenden WTO-Bestimmungen vereinbaren. Anlässlich der Verabschiedung der EG-Richtlinie über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere wurde 1998 intensiv diskutiert, inwieweit Einfuhren aus Drittstaaten in die EU von der Einhaltung der in der EU geltenden Tierschutzstandards abhängig gemacht werden dürfen. Eine entsprechende Vorschrift in der Richtlinie wurde als nicht WTO-konform abgelehnt.

Die Kommission wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, eine Strategie auszuarbeiten, wie im multilateralen Handel für das Wohlergehen von Nutztieren gesorgt werden kann. Dieser Bericht steht noch aus.

1.2 Europarat

Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen zielt auf eine europaweite Harmonisierung der Tierschutzbestimmungen hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen bereits 1978 ratifiziert (Gesetz vom 25. Januar 1978 - BGBl. 1978 II S. 113). Vertragsparteien sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Malta, Mazedonien, Norwegen, Island, die Schweiz, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, Zypern und die EG.

Da die Bestimmungen dieses völkerrechtlichen Vertrages relativ allgemein gehalten sind, ist im Rahmen des Übereinkommens ein Ständiger Ausschuss eingerichtet worden, dem die Ausarbeitung und Annahme von detaillierten Empfehlungen an die Vertragsparteien obliegt. Mitglieder dieses Ausschusses sind Beauftragte der jeweiligen Vertragsparteien (Regierungsvertreter). Die einschlägigen internationalen Tierschutz-, Tierärzte- und Tierhalterverbände nehmen als Beobachter an den Beratungen teil. Empfehlungen sind bislang für die Haltung von Haushühnern (Legehennen und Masthühner), Schweinen, Rindern, Kälbern, Pelztieren, Schafen und Ziegen, Straußenvögeln, Enten und Gänsen verabschiedet worden. An Empfehlungen für die Haltung von Puten, Nutzfischen und Kaninchen wird derzeit gearbeitet. Mit der Überarbeitung der Empfehlung für die Haltung von Schweinen wurde begonnen.

Für die Annahme dieser Empfehlungen ist Einstimmigkeit im Ständigen Ausschuss erforderlich. Die Empfehlungen müssen von den Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsetzung oder Verwaltungspraxis umgesetzt werden.

Die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sind in der deutschen Übersetzung am 7. Februar 2000 amtlich bekannt gemacht worden (BAnz. Nr. 89a vom 11. Mai 2000). Zuvor waren die Empfehlungen jeweils als Information des Auswertungs- und Informationsdienstes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (aid) e. V. veröffentlicht worden und fanden somit Eingang in die landwirtschaftliche Beratungspraxis.

Da die EU selbst Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, ist auch sie zu entsprechender Umsetzung verpflichtet. Dies bedeutet, dass die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses in der Regel die fachliche Grundlage für die jeweiligen Kommissionsvorschläge darstellen. Durch Artikel 5 der Richtlinie 98/58/EG ist diese Vorgehensweise nunmehr rechtlich vorgegeben.

Im Februar 1992 wurde ein Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen zur Zeichnung aufgelegt. Es tritt in Kraft, nachdem alle Vertragsparteien des Übereinkommens auch Vertragspartei dieser Zusatzvereinbarungen geworden sind. Inzwischen haben acht Vertragsparteien, darunter Deutschland, das Änderungsprotokoll ratifiziert und weitere fünf Vertragsparteien haben es gezeichnet. Von der EG wurde es genehmigt, die Genehmigungsurkunde wird aber erst hinterlegt, wenn alle EU-Mitgliedstaaten dem Änderungsprotokoll beigetreten sind.

Mit dem Änderungsprotokoll wurde das Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen an die Weiterentwicklung der Tierhaltung angepasst. Sein Anwendungsbereich wurde im Hinblick auf bestimmte Entwicklungen in den Tierhaltungsmethoden, insbesondere im Bereich der Biotechnologie, sowie auf das Töten von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb erweitert.

1.3 Europäische Union

Insbesondere das Europäische Parlament, aber auch einzelne Mitgliedstaaten, nicht zuletzt die Bundesrepublik Deutschland, setzen sich bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit Nachdruck für EU-weite Tierschutzmindestanforderungen ein.

Bisher liegen Richtlinien über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. EG Nr. L 340 S. 28, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997, ABl. EG Nr. L 25 S. 24), Schweinen (Richtlinie 91/630/EG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. EG Nr. L 340 S. 33) sowie von Legehennen (Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen vom 19. Juli 1999, ABl. EG Nr. L 203 S. 53) vor.

Im Juni 1998 hat der Rat darüber hinaus der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23) zugestimmt.

Mit dieser Richtlinie werden einerseits die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen durch Einführung harmonisierter Regeln für die Behandlung, Haltung und Pflege der Tiere in Gemeinschaftsrecht umgesetzt, und andererseits wird eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung der auf Grund des Europäischen Übereinkommens vom Ständigen Ausschuss verabschiedeten tierartspezifischen Empfehlungen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere geschaffen.

Um den Tierschutz zu verbessern und dennoch die Wettbewerbsverhältnisse nicht zu Lasten der landwirtschaftlichen Tierhalter zu verschlechtern, hat die Bundesregierung großes Interesse an einer EU-weiten Konkretisierung und rechtsverbindlichen Umsetzung der Europaratsempfehlungen. Besonders aktuell ist dieser Bedarf im Bereich der Mastgeflügelhaltung sowie der Pelztierhaltung.

1.4 Bundesrepublik Deutschland

§ 2 TierSchG, die zentrale Vorschrift für Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, hat folgenden Inhalt:

" Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. "

Nach § 2a Abs. 1 TierSchG ist das BMVEL ermächtigt, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen. Auf Grundlage dieser Ermächtigung sind bisher Verordnungen zum Schutz von Tieren beim Transport, im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und beim Halten erlassen worden.

Die Grundsätze des § 2 TierSchG muss jeder Tierhalter berücksichtigen. Die zuständigen Behörden werden durch die AVV verpflichtet, bei der Beurteilung von Tierhaltungen die Empfehlungen des Europarates zu beachten. Soweit die Voraussetzungen des § 17 Nr. 2 Buchstabe b oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG vorliegen, kann ein Verstoß gegen diese Grundsätze geahndet werden, ohne dass es des Erlasses besonderer Durchführungsverordnungen bedarf.

Neben der Möglichkeit, durch Rechtsvorschriften den Tierschutz in der Tierhaltung zu verbessern, wird der Einführung freiwilliger Prüfverfahren nach amtlichen Kriterien von serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, wie es in § 13a TierSchG vorgesehen ist, eine entscheidende Rolle beigemessen. Nach Änderung des Tierschutzgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde kann diese Möglichkeit in Zukunft durch Pflichtprüfungen ergänzt werden.

Zur fachlichen Vorbereitung einer entsprechenden Rechtsverordnung hat BMVEL den im Jahr 1998 eingerichteten Fachausschuss Tiergerechtheit der DLG gebeten, allgemeine Anforderungen an freiwilllige Prüfungen der Tiergerechtheit zu erarbeiten. Der Fachausschuss Tiergerechtheit der DLG setzt sich zusammen aus unabhängigen Fachleuten aus Hochschule, Bundesforschung und Beratung.

Die Anforderungen sollen über die in den bisher erlassenen Gesetzen und Verordnungen definierten Mindestanforderungen hinausgehen. Dazu werden konkrete Vorgaben hinsichtlich der Kriterien, der Methodik und des Umfanges der Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der Gutachter gemacht. Dies soll sicherstellen, dass bei freiwilligen Prüfverfahren Aspekte der Tiergerechtheit wissenschaftlich fundiert und in ausreichendem Maße Berücksichtigung finden. Zur Beurteilung der Tiergerechtheit sollen insbesondere Kriterien der Ethologie und Tiergesundheit herangezogen werden. Je nach zu prüfender Technik können weitere Parameter, wie zum Beispiel Leistung, Kondition und Hygiene, Beachtung finden.

Der Ausschuss hat die Anforderungen inzwischen verabschiedet. Sie wurden von der Deutschen Landwirtschaftlichen Gesellschaft (DLG) als Merkblatt 321 veröffentlicht und können dort angefordert werden (www.dlg-frankfurt.de).

Die Anforderungen werden im Rahmen der Gebrauchswertprüfungen der DLG berücksichtigt. Dadurch ist es zu einer Schwerpunktverlagerung bei den Prüfungen von Gegenständen in der Tierhaltung gekommen. Der Aspekt "Tiergerechtheit" wird seither in den Prüfberichten der DLG besonders beachtet und herausgestellt.

Bei der landwirtschaftlichen Investitionsförderung, die vor allem auf die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ausgerichtet ist, wird das Tierschutzanliegen immer wichtiger. Da § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 1997 (BGBl. I S. 2027), auch die Berücksichtigung von Tierschutzbelangen vorsieht, sind Investitionen zur Verbesserung des Tierschutzes, die mit Agrarstrukturmaßnahmen im Zusammenhang stehen, ebenfalls förderungsfähig. Die einschlägigen Vorschriften der "Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen" sehen ausdrücklich vor, dass Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe nur gewährt werden dürfen, wenn - neben anderen Anforderungen - die vom EG-Recht vorgegebenen Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt werden. Eine Förderung nicht artgerechter Haltungssysteme ist also unzulässig.

In der Förderpraxis ist festzustellen, dass im Zuge der Modernisierung der Betriebe die Haltungsbedingungen unserer landwirtschaftlichen Nutztiere wesentlich verbessert werden. Hierzu zählt zum Beispiel die Umstellung bei Milchvieh von der Anbindehaltung auf die Haltung in Boxenlaufställen, die maßgeblich über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gefördert wurde. Hier geht die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit direkt mit dem Ausbau besonders tiergerechter Haltungssysteme einher.

Mit dem diesjährigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe sind weitere Akzente gesetzt worden. So wurde die Förderung ökologischer Anbauverfahren attraktiver gestaltet. In der investiven Förderung des AFP wurde dem ökologischen Landbau, insbesondere im Bereich der Geflügelhaltung, ein Vorrang eingeräumt: Investitionen im Bereich der Geflügelhaltung zur Ausweitung von Produktionskapazitäten sind nur für Betriebe des ökologischen Landbaus oder bei Einrichtung einer konventionellen Boden- oder Freilandhaltung von Legehennen förderfähig. Auch im Rahmen der Innovationsförderung, für die aus dem bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank gebildeten Zweckvermögen des Bundes zinsgünstige Darlehen gewährt werden, wird die Einführung neuer tiergerechterer Haltungssysteme in die landwirtschaftliche Praxis unterstützt (siehe z. B. Kapitel 2.2 Legehennen).

 

2 Besondere Regelungen

2.1 Tierhaltung im ökologischen Landbau

Der ökologische Landbau trägt als besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsweise den Prinzipien einer nachhaltigen Landbewirtschaftung in hohem Maße Rechnung. In ökologisch bewirtschafteten Betrieben wird auf den Einsatz mineralischer Stickstoffdünger, chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und leistungsfördernder Zukauffuttermittel verzichtet. Weitere Kennzeichen des ökologischen Landbaus sind tiergerechte Haltungsverfahren, weitgehend geschlossene betriebliche Stoffkreisläufe, die Vermeidung umweltbelastender Stoffeinträge sowie vielfältige Fruchtfolgen.

Damit die Produkte dieser Wirtschaftsweise die hohen Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher erfüllen, sind die Mindestanforderungen für die gesamte EU bereits seit 1991 gesetzlich in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EG-Öko-Verordnung) geregelt. In dieser Verordnung ist vorgeschrieben, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau, zum Beispiel durch die Worte "ökologisch" oder "biologisch", als Öko-Produkte gekennzeichnet sind, erzeugt werden müssen.

Die EG-Öko-Verordnung, die zunächst nur für pflanzliche Erzeugnisse galt, wurde 1999 mit der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 222 vom 24.08.1999, S. 1) um den Bereich der Öko-Erzeugnisse tierischer Herkunft ergänzt. Die Bestimmungen für die Tierhaltung im ökologischen Landbau gelten seit dem 24. August 2000 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Damit besteht nunmehr für den ökologischen Landbau in der Europäischen Union ein einheitlicher Standard für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowohl pflanzlicher als auch tierischer Herkunft.

Das nach den ausführlichen Kontrollbestimmungen der EG-Öko-Verordnung etablierte EU-Kontrollsystem stellt sicher, dass die strengen Vorschriften tatsächlich eingehalten werden. Alle Wirtschaftsbeteiligten des Öko-Sektors müssen sich diesem Kontrollsystem unterstellen und werden mindestens einmal jährlich durch eine amtliche oder eine amtlich zugelassene Kontrollstelle überprüft. An Hand der in der Kennzeichnung von Öko-Produkten verbindlich vorgeschriebenen Angabe des Namens oder der Codenummer der zuständigen Kontrollstelle kann die Herkunft der Produkte eindeutig festgestellt werden.

Mit der EG-Öko-Verordnung wird das Ziel verfolgt, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichneten Produkte zu stärken, dem Markt für Öko-Erzeugnisse durch größere Transparenz der Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte ein deutliches Profil zu verleihen und den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern ökologischer Erzeugnisse in der EU zu erhalten.

Die Einigung über die Verordnung zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der EG-Öko-Verordnung gelang unter deutscher Präsidentschaft auf der Tagung des Agrarrates am 14. und 15. Juni 1999 in Luxemburg. Einbezogen sind Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Schweine, Geflügel und Bienen.

Die artgemäße Tierhaltung gehört zu den Grundprinzipien des ökologischen Landbaus. Deshalb hat ein großer Teil der einzelnen Bestimmungen der Verordnung einen engen Bezug zum Tierschutz. Insoweit ist davon auszugehen, dass mit dem In-Kraft-Treten der neuen Verordnung EU-weit in ökologisch wirtschaftenden Betrieben ein hohes Niveau der tiergerechten Haltung umgesetzt wird.

Die folgenden ausgewählten Vorschriften der EG-Verordnung sind im Hinblick auf den Tierschutz von besonderer Bedeutung:

Detaillierte Kontrollbestimmungen für den Bereich der tierischen Erzeugung ergänzen das bestehende Kontrollsystem im ökologischen Landbau und sollen die Einhaltung der strengen Vorschriften gewährleisten.

Mit den Vorschriften über die ökologische Tierhaltung ist der rechtliche Rahmen für eine artgerechte Nutztierhaltung im ökologischen Landbau in der EU vorgegeben. Der ökologische Landbau trägt damit zur Weiterentwicklung des Tierschutzes in wichtigen Bereichen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung bei und kann der konventionellen Landwirtschaft insoweit bedeutende Impulse geben.

2.2 Legehennen

Für die Erzeugung von Eiern wurden 1999 in Deutschland 40,6 Mio. Legehennen gehalten.

1986 wurde von dem auf Grund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen beim Europarat gebildeten Ständigen Ausschuss eine Empfehlung für das Halten von Legehennen angenommen. Während es im Bereich der Käfighaltung von Legehennen nicht möglich war, über die gleichzeitig erarbeiteten EG-Mindestanforderungen hinauszugehen, konnten neue Bestimmungen für die Boden- sowie Auslaufhaltung von Legehennen in die Empfehlung aufgenommen werden. Auch anlässlich der Ergänzung der Empfehlung mit Vorgaben zur Mastgeflügelhaltung wurden keine Änderungen vorgenommen.

Die im Agrarministerrat am 15. Juni 1999 beschlossene und am 19. Juli 1999 dann formell verabschiedete Richtlinie stellt einen entscheidenden Fortschritt für mehr Tierschutz bei der Legehennenhaltung in der EU dar. So konnte für die herkömmliche Käfighaltung ein seit langem gefordertes EU-weites Verbot erreicht werden. Dies gilt ab dem 1. Januar 2012. Neue Anlagen dieses Typs dürfen ab 1. Januar 2003 nicht mehr errichtet werden. Ab 2012 wird es daher in der EU nur noch Haltungsverfahren für Legehennen geben, in denen die Tiere über Legenest, Sitzstangen und Einstreu verfügen.

Für Nichtkäfighaltungsverfahren (Boden- und Freilandhaltung) wurden tierschutzrechtliche Mindestvorgaben festgelegt, die ab 1. Januar 2002 in neuen Haltungseinrichtungen eingehalten werden müssen. Ab 1. Januar 2007 gelten diese in allen Haltungseinrichtungen diesen Typs.

Das BVerfG hat am 6. Juli 1999 im Rahmen einer vom Land Nordrhein-Westfalen, unterstützt von Hessen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, angestrengten Normenkontrollklage die Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 für nichtig erklärt. Zum Einen waren die Anforderungen der Verordnung hinsichtlich Platzbedarf und Troglänge nicht mit § 2 TierSchG vereinbar und zum Anderen war das in Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 GG vorgeschriebene Zitiergebot verletzt worden. Das BVerfG hat jedoch aus den Normen des Tierschutzgesetzes kein generelles Verbot der Käfighaltung abgeleitet. Vielmehr hat das Gericht festgehalten, dass die Verordnung so weit reichen soll, als dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, wobei ein Tierschutz-Minimalprogramm nicht zulässig ist. Allerdings dürfen dabei die Grundrechte der Tierhalter nicht unverhältnismäßig stark eingeschränkt werden. Der Auftrag lautet daher, einen "fairen" Ausgleich zwischen beiden Interessen zu schaffen.

Zu den uneinschränkbaren Verhaltensbedürfnissen der Tiere gehören nach dem Urteil des BVerfG unzweifelhaft das Schlafbedürfnis sowie die ungestörte gleichzeitige Nahrungsaufnahme. Dies lässt sich auch aus den Empfehlungen des Europarates zum Halten von Haushühnern vom 28. November 1995 ableiten. Inwieweit andere Verhaltensanforderungen berücksichtigt werden müssen, lässt das Gericht offen.

Im Ergebnis stellt es fest, dass bei einer Fläche von 450 cm² das Schlafbedürfnis in unzulässiger Weise eingeschränkt sei. Desgleichen sei bei einer Troglänge von zehn Zentimetern eine gleichzeitige Futteraufnahme nicht möglich. Aus diesem Grund seien Käfiganlagen mit den genannten Ausmaßen mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Für bestehende Anlagen, die auf einer gültigen Genehmigung beruhen, hat das Gericht Bestandsschutz gewährt. Neue Anlagen müssen den Vorgaben des Tierschutzgesetzes sowie der Empfehlung des Europarates entsprechen. Eine Verpflichtung zum Erlass einer Verordnung hat das Gericht nicht festgestellt.

Dennoch hat BMVEL beschlossen, möglichst rasch die entstandende Rechtsunsicherheit durch eine neue Verordnung zu beheben.

Offen ist die Frage, ob die materiellen Anforderungen der neuen EG-Richtlinie die Vorgaben des BVerfG ausreichend berücksichtigen.

Zur Vorbereitung der neuen Hennenhaltungsverordnung hat BMVEL Ethologen konsultiert, um diese Frage zu klären. Die Wissenschaftler haben festgehalten, dass

Eine vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestags am 13. März 2000 durchgeführte Anhörung zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit dem BVerfG-Urteil brachte keine eindeutige Klärung, inwieweit die EG-Richtlinie den Vorgaben des Urteils entspricht. Eindeutig war lediglich das Ergebnis in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit. Die gehörten Wirtschaftswissenschaftler kamen einmütig zu dem Ergebnis, dass jede Abweichung der nationalen Vorgaben von den EG-Normen zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil für die deutsche Geflügelwirtschaft führen wird.

Bereits im Sommer 1999 hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen ersten Entwurf für die Hennenhaltungsverordnung vorbereitet. Dieser wurde am 9. September 1999 als Referentenentwurf den beteiligten Verbänden zur Stellungnahme zugesandt. Der Entwurf sah eine sehr enge Anlehnung an die neue EG-Richtlinie vor, wobei für die Übergangszeit in den herkömmlichen Käfigen die von den Wissenschaftlern ermittelten Werte, d. h. 550 cm² Fläche und zwölf Zentimeter Troglänge je Henne, vorgesehen waren. Dieser Entwurf wurde von den Ländern mehrheitlich abgelehnt, nachdem die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ein eigenes Konzept für eine Hennenhaltungsverordnung angekündigt hatten.

Im August 2000 legten BMVEL, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen schließlich einen gemeinsamen Entwurf vor, der von den Ländern mehrheitlich akzeptiert wurde. Nachdem die Tierschutzkommission diesen Entwurf jedoch als nicht vereinbar mit den Vorgaben des BVerfG-Urteils vom 6. Juli 1999 ablehnte, wurden die Länder erneut um ihre Stellungnahme gebeten. BMVEL wird nunmehr einen neuen Verordnungsentwurf den Ländern zuleiten, in dem die Anforderungen an die Hennenhaltung in Boden- und Freilandhaltung festgelegt werden, die weitgehend den Anforderungen der Richtlinie 1999/74/EG entsprechen. Für bestehende Käfiganlagen sollen ausreichend bemessene Übergangsfristen vorgesehen sein, während die Errichtung neuer Käfiganlagen, auch wenn diese mit Legenest, Sitzstange und Scharrbereich ausgestattet sind, auf Pilotprojekte beschränkt werden soll. Nach Abschluss des Pilotprojektes sollen die vorliegenden Ergebnisse ausgewertet werden, bevor entschieden wird, ob diese Art der Haltung mit den Anforderungen des Tierschutzgesetzes vereinbar ist. Da der Entwurf in einigen Punkten über die technischen Normen der Richtlinie 1999/74/EG hinausgeht, bedarf er vor der Verkündung der Notifizierung bei der Kommission nach der so genannten Info-Richtlinie (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. EG Nr. L 204 S. 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. EG Nr. L 217 S. 18, vgl. auch Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 1999/74/EG). In jedem Fall muss die Verordnung spätestens zum 1. Januar 2002 in Kraft treten, damit die in der Richtlinie vorgegebene Umsetzungsfrist eingehalten wird.

Neben der Wiederherstellung von Rechtssicherheit in diesem Bereich sind flankierende Maßnahmen notwendig, um die Bereitschaft zu erhöhen, in alternative Haltungsverfahren zu investieren.

Hierzu ist es notwendig:

  1. die Forschung zu intensivieren,

  2. im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung (AFP) tiergerechtere Haltungsformen zu bevorzugen,

  3. mit einer Informationskampagne die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Hennenhaltung aufzuklären,

  4. die EG-Vermarktungsnormen an die neue EG-Richtlinie anzupassen sowie eine obligatorische Kennzeichnung der Eier einzuführen und

  5. gegenüber Drittstaaten im Rahmen der WTO-Verhandlungen die erreichten Tierschutzstandards abzusichern.

Untersuchungen hatten gezeigt, dass die Ausgestaltung von Käfigen mit Elementen wie Nester, Einstreu und Sitzstangen in der Vergangenheit zu einer deutlichen Verbesserung und Erweiterung des Verhaltens führten. Diese Erkenntnisse sind in der Richtlinie 1999/74/EG umgesetzt worden. Da die praktischen Erfahrungen mit diesen neuartigen Haltungseinrichtungen jedoch noch gering sind, werden im Rahmen eines Pilotprojektes unter Beteiligung der FAL und der Tierärztlichen Hochschule Hannover verschiedene Haltungseinrichtungen von vier Firmen in sieben Legehennenbetrieben - verteilt auf fünf Bundesländer - über zwei Produktionsdurchgänge geprüft. Für die erforderlichen Pilotinvestitionen wurden aus dem bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank gebildeten Zweckvermögen des Bundes zinsgünstige Kredite bereit gestellt. Im Rahmen begleitender wissenschaftlicher Untersuchungen dieser Haltungsform werden Tierverhalten, Tiergesundheit, Stallhygiene, Stallklima, Erzeugungsleistung, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit untersucht. Diese Untersuchungen werden teilweise aus dem Förderungsfonds der Landwirtschaftlichen Rentenbank sowie als Modellvorhaben des BMVEL finanziert. Die Ergebnisse dieses Projektes liegen im Sommer 2003 vor und sollen Eingang in den Bericht der Kommission finden, den diese auf Grund der Richtlinie 1999/74/EG im Jahr 2005 vorlegen muss.

Im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens fördert BMVEL die Erprobung und Verbreitung eines neuen Verfahrens für die Freilandhaltung von Legehennen. Hierbei werden mehrere hinsichtlich des Tierschutzes und des Umweltschutzes als vorteilhaft eingeschätzte Maßnahmen miteinander verknüpft. So bietet unter anderem die Struktur von Pflanzungen mit standortangepassten, früchtetragenden Sträuchern den Tieren Schutz vor Greifvögeln und unterstützt die gleichmäßige Ausnutzung der Freilandfläche. Auch die Ausgestaltung des stallnahen Bereiches soll untersucht werden, mit dem Ziel, den Nährstoffeintrag zu verringern.

Im Rahmen des AFP wird eine Kapazitätsaufstockung bei Legehennen nur im Bereich der Boden- oder Freilandhaltung oder bei Investitionsvorhaben des ökologischen Landbaus nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der jeweils gültigen Fassung gefördert. Dies soll einen Anreiz für die Umstellung auf tiergerechtere Hennenhaltungssysteme schaffen. Darüber hinaus können Investitionen im Eier- und Geflügelsektor nur bei Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes und der Tierhygiene gefördert werden, wenn damit keine Erhöhung der Produktionskapazität verbunden ist.

Nicht nur durch Rechtsvorschriften, sondern insbesondere durch ein entsprechendes Verbraucherverhalten kann die Praxis der Legehennenhaltung entscheidend beeinflusst werden. Hierzu hat die Wirtschaft eine eigene Werbekampagne gestartet und eine freiwillige Kennzeichnung der Eier nach regionaler Herkunft und Haltungsform eingeführt.

Die EG-Vermarktungsvorschriften wurden bereits 1985 dahingehend geändert, dass auf Eiern der Klasse A und auf entsprechenden Kleinpackungen das Haltungssystem der Legehennen angegeben werden darf. Freilandhaltung, intensive Auslaufhaltung, Boden- und Volierenhaltung wurden in der EG-Verordnung entsprechend definiert (Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABl. EG Nr. L 121 S. 11, zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 505/98 der Kommission vom 3. März 1998, ABl. EG Nr. L 63 S. 16). Inzwischen wurden auch Käfigeier in die fakultative Kennzeichnungsregelung einbezogen (Verordnung (EG) Nr. 2401/95 der Kommission vom 12. Oktober 1995 - ABl. EG Nr. L 246 S. 6). Bei Lose-Verkäufen sind derartige Angaben über die Haltungsform nur zulässig, wenn die einzelnen Eier entsprechend gekennzeichnet werden.

Tierschutzinteressierte Verbraucher können sich also bereits jetzt beim Kauf über die Haltungsform der Legehennen informieren und eine entsprechende Auswahl treffen. Bei Eiern, die ohne derartige Informationen angeboten werden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es sich um Eier aus Käfighaltung handelt.

Mit der Verabschiedung der Legehennen-Richtlinie 1999/74/EG hat der Rat die Kommission in einer Protokollerklärung aufgefordert, einen Vorschlag zur Anpassung der Vermarktungsnormen für Eier (Verordnung 1907/90/EG) an die neuen Bestimmungen der Richtlinie vorzulegen und dabei insbesondere die Einführung einer obligatorischen Kennzeichnung in Erwägung zu ziehen.

Im September 2000 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vorgelegt. Der Agrarrat hat am 19. Dezember 2000 den Kompromissvorschlag der französischen Präsidentschaft gegen die Stimme Deutschlands verabschiedet.

Zwar enthält der Kompromissvorschlag wichtige Ansatzpunkte. Dazu gehören unter anderem

Die obligatorische Angabe der Haltungsform gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, beim Eierkauf zwischen den verschiedenen Erzeugungsarten zu wählen und damit den Belangen des Tierschutzes gerecht zu werden. Der Erzeugercode auf dem Ei sichert eine zweifelsfreie Rückverfolgbarkeit der Eier.

Der Vorschlag geht in wesentlichen Bereichen aber nicht weit genug. So ist die obligatorische Angabe der Herkunft der Eier in dem Vorschlag nicht vorgesehen. Eine solche Kennzeichnung entspricht den Wünschen der Verbraucher und verbessert die Identifizierung von Eiern bei möglichen Rückrufaktionen. Deutschland hat eine obligatorische Angabe der Herkunft der Eier gefordert. Kommissar Fischler hat daraufhin zugesagt, dass die Kommission bei der Implementierung des Erzeugercodes diesem deutschen Anliegen Rechnung tragen wird.

Darüber hinaus ist das In-Kraft-Treten der obligatorischen Kennzeichnung zum 1. Januar 2004 zu spät. Ein früheres In-Kraft-Treten wäre technisch ohne Weiteres möglich und wurde mit dem Ziel einer umfassenden Verbraucherinformation von Deutschland gefordert.

Aus Gründen der Kontrolle und besseren Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein, dass die Kennzeichnung der Eier möglichst legenah erfolgt. Hierzu sagt der Vorschlag aber nichts aus. Statt dessen wird auf einen Bericht der EU-Kommission verwiesen, der spätestens bis zum 31. Juni 2003 vorzulegen ist. Hieraus ergeben sich große Unsicherheiten bei den Eiererzeugern für die Planung von Investitionen. Der Bericht der EU-Kommission sollte daher zu einem wesentlich früheren Termin vorgelegt werden. Darüber hinaus ist die Definition der verschiedenen Haltungsformen der Legehennen neu zu regeln.

2.3 Mastgeflügel

Als Mastgeflügel werden in Deutschland vor allem Masthühner, Truthühner (Puten), Enten und Gänse gehalten. Im Mai 1999 waren dies rd. 49,3 Mio. Masthühner, 8,3 Mio. Truthühner, 1,9 Mio. Enten und 0,4 Mio. Gänse.

Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen hat am 22. Juni 1999 verbindliche Empfehlungen in Bezug auf Pekingenten (Anas platyrhynchos), Moschusenten (Cairina moschata) und Hybriden von Moschusenten und Pekingenten sowie Hausgänse (Anser anser f. domesticus, Anser cygnoides f. domesticus) und ihre Kreuzungen angenommen. Diese Empfehlungen sind mit der Ersten Bekanntmachung der deutschen Übersetzung von Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 7. Februar 2000 im Bundesanzeiger (BAnz. Nr. 89a vom 11. Mai 2000) veröffentlicht (siehe Anhang 3).

In Bezug auf das Krallenkürzen bei Moschusenten ist zu beachten, dass die beim Europarat erarbeitete Empfehlung zum Halten von Moschusenten zwar das Krallenkürzen zulässt, dies in Deutschland allerdings nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahr 1998 nur auf Grund einer tierärztlichen Indikation erlaubt ist, soweit durchblutetes und innerviertes Gewebe betroffen ist.

Während für Junghühner die Empfehlungen in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus gelten (angenommen am 28. November 1995), liegen für Puten bisher keine rechtsverbindlichen Vorgaben vor, die die Bestimmungen von § 2 TierSchG präzisieren. Eine entsprechende Empfehlung für das Halten von Puten wird jedoch in Kürze vom Ständigen Ausschuss angenommen werden.

Da die Umsetzung tierschutzrechtlicher Mindestanforderungen in Tierhaltungsbereichen, für die bisher keine näher bestimmten rechtsverbindlichen Vorgaben bestehen, häufig schwierig ist, hat die Bundesregierung die Initiative des Landes Niedersachsen, freiwillige Vereinbarungen mit den Tierhaltern zu treffen, aufgegriffen.

Auf Initiative und unter Vorsitz des BMVEL einigten sich am 2. Juni 1999 Vertreter der Länder, des Bündnis Tierschutz (Deutscher Tierschutzbund e.V., Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., Bundesverband Tierschutz e.V.), der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. und der deutschen Geflügelwirtschaft (Deutscher Bauernverband e.V., Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V., Bundesverband Bäuerlicher Junggeflügelmäster e.V., Verband deutscher Putenerzeuger e.V.) auf bundeseinheitliche Eckwerte für freiwillige Vereinbarungen bei der Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen.

Die Agrarminister und -ministerinnen sowie Senatoren der Länder beschlossen auf ihrer Konferenz am 17. September 1999 in Freiburg, dafür Sorge zu tragen, dass die in diesem Papier enthaltenen Mindestanforderungen in länderspezifischen, freiwilligen Vereinbarungen keinesfalls unterschritten werden. Dieses gilt insbesondere für die Anforderungen in Bezug auf Besatzdichte, zum Tageslichteinfall und zu den Beleuchtungsvorgaben. Die Agrarministerinnen, Agrarminister und Senatoren der Länder werden die in der freiwilligen Vereinbarung festgelegte Weiterentwicklung der Anforderungen unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Anforderungen und der wirtschaftlichen Gegebenheiten weiter zu betreiben und die Forschung auf diesem Gebiet nachhaltig unterstützen. Wissenschaftlich begründete und praxiserprobte Vorschläge zur Weiterentwicklung werden der vom BMVEL eingerichteten Arbeitsgruppe vorgestellt und sodann ggf. in das bundeseinheitliche Papier eingearbeitet.

Mit der Einigung auf bundeseinheitliche Eckpunkte ist es gelungen, einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Auffassungen von Tierschutzverbänden und Geflügelwirtschaft zu finden. In der Endmastphase darf die Besatzdichte pro m² nutzbarer Stallgrundfläche beim Halten von Junghühnern 35 kg, bei Putenhennen 45 kg und bei Putenhähnen 50 kg Lebendgewicht nicht überschreiten, bei Einhaltung von Zusatzanforderungen können bei Putenhennen bis zu 52 kg und bei Putenhähnen bis zu 58 kg toleriert werden. Darüber hinaus wurden genaue Anforderungen an die Sachkunde des Tierhalters oder -betreuers, die Pflege der Tiere, die Versorgungseinrichtungen einschließlich der Lüftung, die Beleuchtung, das Bestandsbuch sowie das Notstromaggregat und die Alarmanlage festgelegt.

In Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind bereits vor dem Beschluss der Agrarministerkonferenz (AMK) solche Vereinbarungen zwischen zuständigem Ministerium und Landes-Geflügelwirtschaftsverband abgeschlossen worden. Dieser freiwilligen Vereinbarung treten Betriebe durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Geflügelwirtschaftsverband bei und verpflichten sich, die Mindestanforderungen bei der Haltung vom Jungmasthühnern und Mastputen in den Betrieben einzuhalten. Die Veterinärbehörden kontrollieren die Bestände stichprobenartig sowie im Rahmen der Schlachtgeflügel-Untersuchung, wobei die Nichteinhaltung der Anforderungen behördliche Maßnahmen nach sich zieht. Der Geflügelwirtschaftsverband führt zudem Eigenkontrollen durch. Im Dezember 1999 wurden solche Vereinbarungen auch für Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen sowie im Juni 2000 für Brandenburg getroffen.

In Bayern steht die Beratung mit der Geflügelwirtschaft über die Vereinbarung zum Halten von Masthühnern und Mastputen kurz vor dem Abschluss. Hamburg wird auf Grund des sehr geringen Umfangs der Jungmasthühner- und Mastputenhaltung keine Vereinbarungen treffen. Dort wird jedoch angestrebt, die Einhaltung der bundeseinheitlichen Eckwerte bei Kontrollen als Haltungsstandard zu fordern.

In Brandenburg (1 Mio. Mastenten) und in Niedersachsen wurden zwischen Land und Geflügelwirtschaftsverband Mindestanforderungen für die Haltung von Moschus- und Pekingenten festgelegt, die im Rahmen von freiwilligen Vereinbarungen umgesetzt werden.

Die Bundesregierung stimmt mit den Agrarministern und -ministerinnen sowie Senatoren der Länder und mit der Geflügelwirtschaft überein, dass letztlich nur eine EU-weite Regelung der Masthühnerhaltung zu einer insgesamt befriedigenden Lösung der Probleme führen kann. BMVEL hat die Europäische Kommission auf die Notwendigkeit diesbezüglicher Gemeinschaftsregelungen hingewiesen. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz hat am 21. März 2000 der Kommission einen Bericht über Jungmasthühner ("The Welfare of Chickens Kept for Meat Production (Broilers)") vorgelegt. Im Bericht benennt der Wissenschaftliche Ausschuss die Nebeneffekte der intensiven und vornehmlichen Selektion auf Wachstum und Futterverwertung als Hauptursache für die Gesundheitsprobleme der Broiler. Der Schutz dieser Tiere ist dadurch zu verbessern, dass in den Zuchtprogrammen die Fitnessmerkmale stärker berücksichtigt werden.

Die Kommission hat bei der Tagung des Agrarrates am 20./21. November 2000 zugesagt, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung des Tierschutzes bei Broilern vorzulegen. Dieser Entwurf soll auch Anforderungen in Bezug auf Importtiere beinhalten.

Beim Kauf von Geflügelfleisch können tierschutzinteressierte Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen über die Haltung der Tiere berücksichtigen. Nach den Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, ABl. EG Nr. L 143 S. 11, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1000/96, ABl. EG Nr. L 134 S. 9) können die Haltungsformen "Extensive Bodenhaltung, Auslaufhaltung, Bäuerliche Auslaufhaltung und Bäuerliche Freilandhaltung" bei Masthühnern, Truthühnern, Enten, Gänsen und Perlhühnern auf dem Etikett angegeben werden, sofern die in der Verordnung jeweils festgelegten Mindestanforderungen, insbesondere an Besatzdichte und Mastdauer sowie an Zugang zu Ausläufen, eingehalten werden.

2.4 Schweine

Die Schweinehaltung stellt einen der wichtigsten Betriebszweige unserer Landwirtschaft dar. Im Mai 2000 wurden in Deutschland 25,7 Mio. Schweine gehalten.

Im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wurde 1986 beim Europarat eine Empfehlung für das Halten von Schweinen angenommen. Diese wird derzeit überarbeitet. Die Beratungen werden jedoch voraussichtlich nicht vor 2002 abgeschlossen werden. Es wird angestrebt, die Erkenntnisse des Berichts des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses bei der Europäischen Kommission vom September 1997 in die Empfehlungen zu integrieren. Auf EU-Ebene wurde die Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33) im November 1991 angenommen.

Auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 91/630/EWG ist die Kommission verpflichtet, einen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses ausgearbeiteten Bericht sowie geeignete Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 91/630/EG zu unterbreiten. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses wurde bereits am 30. September 1997 vorgelegt. Die Kommission legte am 16. Januar 2001 ihren darauf gründenden Bericht und einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie mit folgenden Schwerpunkten vor:

Die deutsche Position wird von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe begleitet. Auch die Tierschutzkommission beim BMVEL sowie die Verbände werden beteiligt.

Die Schweinehaltungsverordnung wurde am 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 673) unter Berücksichtigung der genannten Empfehlung erlassen. In Anpassung an die zwischenzeitlich verabschiedete Richtlinie 91/630/EWG wurde die Verordnung in einigen Punkten geändert und am 18. Februar 1994 neu bekannt gemacht (BGBl. I S. 311). Die zweite Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungsverordnung, mit der neueren Entwicklungen in der Fütterungstechnik Rechnung getragen wird, wurde im August 1995 verkündet (BGBl. I S. 1016).

Nach dem Urteil des BVerfG vom 6. Juli 1999, mit dem die Nichtigkeit der Hennenhaltungsverordnung festgestellt wurde, ist die Schweinehaltungsverordnung als Parallelfall aus formalen Gründen ebenfalls als nichtig anzusehen, da auch sie das Zitiergebot des Artikels 80 Abs. 1 Satz 3 GG verletzt.

Bis zum Erlass der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere müssen die zuständigen Behörden der Länder bei der Überwachung und der Genehmigung neuer Anlagen den § 2 TierSchG in Verbindung mit der Empfehlung des Europarates heranziehen. Dabei ist auch die Richtlinie 91/630/EWG zu beachten.

Eine inhaltliche Änderung der Vorschriften der Schweinehaltungsverordnung ist derzeit nicht möglich, da die EG-Kommission im Januar 2001 einen Vorschlag zur Schweinehaltung vorgelegt hat. Nach der so genannten Info-Richtlinie (Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998) wären Änderungen der nationalen Schweinehaltungsverordnung mit der Konsequenz einer einjährigen Stillhaltefrist notifizierungspflichtig. Es ist daher sinnvoll, zunächst die deutschen Vorstellungen in Brüssel vorzutragen und die deutsche Verordnung nach Verabschiedung einer neuen Schweinehaltungsrichtlinie zu überarbeiten.

Im Rahmen ihrer Berichtspflicht auf Grund der Richtlinie 91/630/EWG meldeten die Länder für den Zeitraum 1998 bis 1999 Beanstandungen in 2.599 Schweinehaltungen. Am häufigsten wurden folgenden Bereiche genannt: Bauliche Mängel, Mängel bei Pflege und Fütterung, zu hohe Besatzdichte, fehlende Beschäftigungsmöglichkeit, keine ausreichende Beleuchtung, fehlende Möglichkeit zur zeitweise freien Bewegung für Sauen in der Zeit nach dem Absetzen, Einrichtungsmängel und kein permanenter Zugang zu Wasser. Insgesamt wurden 21.830 Betriebe im Zeitraum 1998 bis 1999 überprüft.

Die Erfahrungen der Länder aus der Überwachung der Betriebe sollen bei den Beratungen des Kommissionsvorschlages in Brüssel berücksichtigt werden.

2.5 Rinder / Kälber

Im Mai 2000 wurden in Deutschland rd. 14,6 Mio. Rinder, darunter 2,3 Mio. Kälber gehalten.

Der beim Europarat auf Grund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte Ständige Ausschuss hat am 21. November 1988 eine Empfehlung für das Halten von Rindern angenommen.

Auf EU-Ebene wurde im November 1991 die Richtlinie 91/629/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28) verabschiedet.

Auf nachhaltiges Drängen mehrerer Mitgliedstaaten hat die Kommission am 24. Januar 1996 einen Vorschlag zur Änderung der Kälberhaltungsrichtlinie vorgelegt, der als Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 25 S. 24) formell verabschiedet wurde. Nach dieser Richtlinie müssen über acht Wochen alte Kälber künftig grundsätzlich in Gruppen gehalten werden. Bei Boxenhaltung müssen die Kälber in Seitenlage ihre Beine ausstrecken können. Diese Regelung findet auf neue Ställe ab 1. Januar 1998 Anwendung; nach dem 31. Dezember 2006 müssen alle Kälberhaltungen der EU, mit Ausnahme sehr kleiner Betriebe, diese Anforderungen erfüllen.

Daneben wurde der Anhang der Kälberhaltungsrichtlinie durch Entscheidung der Kommission 97/182/EG vom 24. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/629 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 76 S. 30) geändert. Mit dieser Änderung wurde im Wesentlichen festgelegt, dass künftig Kälber nicht mehr angebunden gehalten werden dürfen, die tägliche Futterration genügend Eisen enthalten muss, um Gesundheit und Wohlbefinden der Kälber zu gewährleisten. Zudem müssen Kälber ab der zweiten Lebenswoche wiederkäuergerechtes Raufutter erhalten.

Die novellierte EG-Kälberhaltungsrichtlinie dient der weiteren Verbesserung der Kälberhaltung. Hierbei entsprechen die Vorgaben des EG-Rechts weitgehend den Zielen und Inhalten unserer Kälberhaltungsverordnung aus dem Jahre 1992.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kälberhaltungsverordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3326), die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, werden die Bestimmungen zur Kälberhaltung an die neue EG-Rechtslage angepasst. Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung soll die Kälberhaltungsverordnung in die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, die derzeit vorbereitet wird, aufgenommen werden.

Im Rahmen ihrer Berichtspflicht auf Grund der Richtlinie 91/629/EWG meldeten die Länder für den Zeitraum von 1998 bis 1999 die Überprüfung von 573 der insgesamt 710 reinen Kälbermastbetriebe. Die häufigsten Beanstandungen waren hierbei: Bauliche Mängel, Mängel bei Pflege und Fütterung, zu hohe Besatzdichte, Einrichtungsmängel, kein ständiger Zugang zu Trinkwasser, keine ausreichende Beleuchtung, keine Gruppenhaltung und Anbindehaltung. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben für die Beseitigung der festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße die notwendigen Maßnahmen ergriffen.

2.6 Pferde

Im Mai 2000 wurden in der Bundesrepublik Deutschland rd. 652.000 Pferde gehalten.

Nur wenige Pferde werden als Arbeitspferde genutzt, wie zum Beispiel die Zugpferde in der Forstwirtschaft und in Fahrbetrieben. Der größte Teil der Pferde ist als Zucht-, Sport- oder Freizeitpferd für das Reiten bestimmt. Gleichwohl gelten auch Reitpferde aus systematischen Gründen als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des Tierschutzgesetzes.

Empfehlungen oder Richtlinien zur tierschutzgerechten Haltung von Pferden sind bisher weder auf Europarats- noch auf EU-Ebene vorgesehen. Die generellen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes gelten selbstverständlich auch für die Pferdehaltung.

Wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält, bedarf nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierbei wird neben der Sachkunde und Zuverlässigkeit auch geprüft, ob die der Tätigkeit dienenden Räume eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Darüber hinaus unterliegen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG Nutztierhaltungen, einschließlich Pferdehaltungen, der Aufsicht durch die zuständige Behörde.

Die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" vom 10. November 1995 sind nicht nur Grundlage der Selbstkontrolle für Pferdehalter, sondern dienen nach Absprache mit den Ländern auch den für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden. Insbesondere bei der Erfüllung der in den §§ 11 und 16 TierSchG genannten Aufgaben sind die Leitlinien als Orientierungshilfe für die Entscheidung von Einzelfällen anerkannt. Die Leitlinien können beim BMVEL als Broschüre bezogen oder über das Internet (http:www.bml.de - Stichwort Tierschutz -) abgerufen werden. Für eine Aktualisierung dieser Leitlinien sehen die Länder zum jetzigen Zeitpunkt keinen dringenden Bedarf.

Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden sind 1999 vom Tierschutzdienst Niedersachsen erarbeitet und als Broschüre publiziert worden.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hat 1999 ein neues System für die Anerkennung und Kennzeichnung von Pferdehaltungen beschlossen. Es besteht für jede Art von Pferdehaltung (Pensionsbetrieb, Verein, private oder gewerbliche Pferdehaltung) die Möglichkeit, sich für diese Kennzeichnung zu bewerben. Für Mitglieder der FN sind die Anforderungen zur Anerkennung und Auszeichnung Voraussetzung für jede weitere Qualifikation, zum Beispiel als Schul- und Ferienbetrieb. Grundlage für die Beurteilung der Pferdehaltungen sind die Leitlinien des BMVEL und die an den aktuellen Maßstäben zur Pferdehaltung ausgerichteten Normen des Verbandes. Die Haltungsbedingungen, das Fütterungs- und Bewegungsmanagement werden mit Hilfe eines ausführlichen Fragebogens erfasst und vor Ort von einer Prüfungskommission überprüft. Die Sachkunde der für die jeweilige Pferdehaltung verantwortlichen Person ist ein wesentliches Kriterium.

Die Kenntnisse und Fähigkeiten jedes einzelnen Pferdebesitzers sollen den Ansprüchen des Pferdes gerecht werden und den geltenden Maßstäben entsprechen. Einerseits haben sich auf dem Gebiet der Pferdehaltung eine Fülle von Informationen angesammelt, die es zu vermitteln gilt. Andererseits hat sich mit der zunehmenden Zahl der Pferdebesitzer, die zum grossen Teil nicht mehr einer landwirtschaftlich geprägten Bevölkerungsstruktur entstammen, die Notwendigkeit zur Intensivierung der Informationsvermittlung ergeben. Hierfür wurde ein spezielles Angebot, und zwar der Sachkundelehrgang für Pferdehalter und -besitzer geschaffen. In entsprechenden Lehrgängen werden ausschließlich Fragen rund um die Pferdehaltung behandelt und abschließend geprüft. Zu den Ausbildungsinhalten gehören Ethologie, Anatomie, Physiologie, Infektionsprophylaxe, Stallbau, Klima, Weidehaltung, Transport, Fütterung sowie Fragen der Betriebsführung und -planung.

Nachdem der Umgang mit Tieren allgemein und mit Pferden speziell auch für viele Pferdefreunde heutzutage erst erlernt werden muss, wurde außerdem ein "Basispass Pferdekunde" eingeführt. Diesen Grundlagen-Lehrgang - in dem es um die Fragen des Umgangs mit Pferden und die Bedürfnisse des Sportpartners geht - müssen alle Reiterinnen und Reiter erfolgreich absolviert haben, bevor sie ein Abzeichen im Pferdesport ablegen können. Die Vermittlung von einschlägigem Fachwissen auf einem bundesweit einheitlichen Niveau ist der FN hierbei besonders wichtig. Diese Initiative der FN wird ausdrücklich begrüßt.

Aus der Sicht des Tierschutzes haben die Hufpflege und der Hufbeschlag für Pferde eine besondere Bedeutung. Sowohl die nicht sachgerechte Durchführung als auch die Unterlassung der Hufpflege oder des Hufbeschlages können das Wohlbefinden der Pferde erheblich beeinflussen und zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen.

Nach lang anhaltenden Diskussionen der berufständischen Verbände, der Vertretungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, den Organisationen des Pferdesports, des Tierschutzes und verschiedener Bundesressorts wurde festgestellt, dass die Regelung zur Qualifikation von Fachkräften des Hufbeschlages grundsätzlich überarbeitet werden muss. Dabei sollen insbesondere die Belange des Tierschutzes und die gestiegene Vielfalt von Hufpflege- und Hufbeschlagstechniken besondere Beachtung finden.

Zu diesem Zweck wurde vereinbart, im Rahmen der Novellierung des Ausbildungsberufs "Metallbauer/in" ab dem dritten Jahr Hufschmied (Arbeitstitel) als vierte Fachrichtung einzuführen. Dies bedeutet, dass in den letzten 1 ½ Jahren der Metallbauer-Ausbildung in dieser Fachrichtung hufbeschlagspezifische Qualifikationen vermittelt werden (Arbeitssicherheit, Beurteilung von zu beschlagenden Pferden, Auswahl und Herstellung von Beschlägen, Beschlagen von Hufen und Klauen, alternative Hufbeschläge, Hufreparaturen). In diesem Zusammenhang wird auch dem Tierschutz besondere Beachtung geschenkt werden. Die Sozialpartner gehen davon aus, dass die neue Ausbildung erst zum 1. August 2002 in Kraft treten wird.

Aufbauend auf diesem Beruf ist beabsichtigt, in den nächsten Jahren die Meisterprüfung im Beruf Metallbauer um einen fachspezifischen Schwerpunkt "Hufbeschlag" zu erweitern. Diese Handwerksmeister werden als Ausbilder zukünftig eine wesentliche Gewähr für die hohe Qualität einer praxisnahen Aus- und Fortbildung im Hufbeschlag bieten und im Sinne des Handwerksrechts selbständige Gewerbebetriebe leiten können.

Das Hufbeschlaggesetz ist ein Spezialgesetz, das selbständig neben der Handwerksordnung steht und daher nach Bestehen der Hufbeschlagprüfung eine eigenständige Ausübungsbefugnis für den Hufbeschlag eröffnet. Die auf das Hufbeschlaggesetz gestützte Hufbeschlagverordnung aus 1974 soll novelliert werden, um für Quereinsteiger aus landwirtschaftlichen Berufen mit besonderem Bezug zur Pferdehaltung und aus Fachrichtungen des Metallbaus ein Fortbildungsangebot für die Tätigkeit als Hufschmied zu schaffen. Daher sollen insbesondere die Zugangsvoraussetzungen und die Anforderungen der Hufbeschlagsprüfung überarbeitet werden. Durch die Novellierung soll für eine breite Palette von Berufen, insbesondere auch aus dem landwirtschaftlichen Bereich, ein Zugang zur Hufbeschlagsprüfung ermöglicht werden. Der Vorbereitungslehrgang für die Hufbeschlagprüfung soll so strukturiert werden, dass er entsprechend der in der jeweiligen Erstausbildung erworbenen Kompetenz variiert werden kann. Das Hufbeschlagsgesetz aus 1940 soll hingegen unverändert bestehen bleiben. Der im Vorfeld diskutierte Lösungsansatz einer bundesweit gültigen Fortbildungsregelung "Hufpfleger" nach § 46 Abs. 2 BBiG soll nach Auffassung der Beteiligten nicht weiter verfolgt werden.

Vorschläge zur Novellierung der Hufbeschlagverordnung soll eine Arbeitsgruppe beim Bundesinstitut für Berufsbildung erarbeiten. Ihr sollen Vertreter der Sozialpartner, der Pferdehalter und gegebenenfalls des Tierschutzes angehören. Diese Arbeitsgruppe wird voraussichtlich im Frühjahr 2001 ihre Arbeit aufnehmen.

Die eingeleiteten Ordnungsvorhaben schaffen die Voraussetzungen für eine Qualitätssteigerung der Aus- und Fortbildung im Hufbeschlag. Gleichzeitig gewährleisten sie, dass eine ordnungsgemäße, den Ansprüchen des Tierschutzes entsprechende Versorgung der Pferde in Bezug auf Hufpflege und Hufbeschlag langfristig sichergestellt wird.

2.7 Schafe und Ziegen

Im Mai 2000 wurden in der Bundesrepublik Deutschland etwa 2,7 Mio. Schafe, darunter 1,7 Mio. weibliche Zuchtschafe, und schätzungsweise 100.000 Ziegen gehalten.

Obwohl die Schafhaltung für viele landwirtschaftliche Betriebe einen mehr oder weniger großen Beitrag zum Betriebseinkommen leistet, wird sie oft - ebenso wie die Ziegenhaltung - nur als Hobby oder zur Selbstversorgung betrieben.

Für das Halten von Schafen und Ziegen gibt es bisher weder auf EG- noch auf nationaler Ebene spezielle tierschutzrechtliche Vorschriften. Die generellen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes gelten selbstverständlich auch für Schafe und Ziegen.

Im November 1992 hat der auf Grund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen beim Europarat eingerichtete Ständige Ausschuss sowohl eine Empfehlung für das Halten von Schafen als auch eine Empfehlung für das Halten von Ziegen angenommen. Diese Tierschutzempfehlungen entsprechen der Praxis gut geführter Betriebe.

2.8 Versuchstiere3

Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere enthält in Artikel 5 allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung, die hinsichtlich einiger Tierarten in Form von Leitlinien im Anhang A konkretisiert werden. Weitere Informationen finden sich in Abschnitt XIV Nr. 1.1.

Mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358 S. 1) sind die allgemeinen Bestimmungen über die Tierhaltung aus dem Europäischen Übereinkommen in EG-Recht übernommen worden (Artikel 5 der Richtlinie). Gleichzeitig wurde der Anhang A des Übereinkommens als Anhang II der Richtlinie übernommen; auch als Anhang der EG-Richtlinie sind diese Bestimmungen aber nicht verbindlich (Anhang II, Nr. 6 der Präambel, Satz 5).

Bei der Überwachung der Tierhaltungen dienen den Behörden als Entscheidungshilfe

Für Versuchshunde gelten künftig grundsätzlich die Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung.

Anlässlich der Dritten Multilateralen Konsultation zum Versuchstierübereinkommen (1997) wurde eine Entschließung zur Unterbringung und Pflege von Versuchstieren verabschiedet, die die Empfehlungen des Anhangs A bis zu dessen abschließender Überarbeitung ergänzen soll. Unter anderem werden Empfehlungen zur Strukturierung der Haltungsbedingungen für Versuchstiere durch Gruppenhaltung und Angebot von Beschäftigungsmaterial gegeben (siehe Anhang 4).

Die Vierte Multilaterale Konsultation wird derzeit von einer Arbeitsgruppe vorbereitet. Die Vorschläge für die Leitlinien zum Halten der einzelnen Tierarten werden von Expertengruppen vorbereitet. Diese Vorschläge werden von den Vertragsparteien sowie den Vertretern verschiedener Verbände sowie der unterzeichnenden Staaten beraten. Die nächste Arbeitsgruppensitzung findet im Mai 2001 statt. Die Vierte Multilaterale Konsultation ist für Ende 2001 geplant.

Um die Überarbeitung der technischen Anhänge zu erleichtern und den hierfür erforderlichen administrativen Aufwand zu reduzieren, wurde zudem ein Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen erarbeitet. Nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls können Änderungen der technischen Anhänge des Übereinkommens anlässlich Multilateraler Konsultationen beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien entsprechend votieren. Die Änderungen treten zwölf Monate nach der Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht zwischenzeitlich von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien Vorbehalte geäußert wurden. Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des Zusatzprotokolls ist die Ratifikation seitens aller Vertragsparteien des Übereinkommens.

Bisher haben neben Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich das Zusatzprotokoll gezeichnet. Schweden hat es auch ratifiziert.

2.9 Fische

Weltweit nimmt die Haltung von Nutzfischen unter kontrollierten Bedingungen zu Mastzwecken zu. In Deutschland werden verschiedene Arten von Süßwasserfischen in konventionellen Erdteichen oder in künstlichen Behältnissen gezüchtet und für den menschlichen Verzehr aufgezogen. Dabei wird bei der intensiven Fischzucht teilweise mit hohen Besatzdichten gearbeitet, die verschiedentlich als tierschutzwidrig kritisiert werden.

Die in § 2 TierSchG geforderte artgemäße Haltung von Tieren ist für Fische schwer zu definieren; das gilt insbesondere für den Raumbedarf. Bei vielen Fischarten (zum Beispiel Aal, Forelle, Seezunge, Wels) führt eine zu geringe Besatzdichte zu Aggressionen, Bissverletzungen und Stress. Einige Fischarten nutzen nur einen kleinen Teil des angebotenen Raumes, ziehen sich zu größeren Aggregationen zusammen und benutzen einander als "Substrat", um sich darin zu verkriechen (zum Beispiel Aal, Seezunge).

Die tierschutzgerechte Haltung von Fischen setzt ein umfangreiches, artspezifisches Fachwissen voraus.

Der auf Grund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte Ständige Ausschuss beim Europarat hat bereits 1992 mit fachlichen Vorbereitungen für den Entwurf einer Empfehlung für das Halten von Nutzfischen angefangen. Inzwischen wurde mit den Beratungen eines ersten Entwurfs begonnen, der neben allgemeinen Vorgaben auch spezielle Anforderungen für die einzelnen Fischarten enthalten soll. Der spezielle Teil der Empfehlung wird von einigen Vertragsparteien vorbereitet. Deutschland hat es übernommen, die Anforderungen für Karpfen auszuarbeiten.

2.10 Heimtiere

In Anlehnung an Artikel 1 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren werden Tiere, die der Mensch insbesondere in seinem Haushalt und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind, als Heimtiere bezeichnet.

Derzeit werden in Deutschland mehr als 90 Mio. Heimtiere gehalten, insbesondere Zierfische, Vögel, Katzen, Hunde und Kleinnager. Die Zahl der in Deutschland gehaltenen Hunde beläuft sich schätzungsweise auf etwa 4,8 Mio., die der Katzen auf etwa 5,5 Mio.

Das Europäische Übereinkommen enthält Grundsätze und Detailbestimmungen über die Haltung, die Zucht, den Handel und die tierschutzgerechte Tötung von Heimtieren, außerdem Tierschutzbestimmungen über die Verwendung von Heimtieren zu Schaustellungen und Wettkämpfen sowie über die Behandlung streunender Tiere. Durch das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren vom 1. Februar 1991 (BGBl. 1991 II S. 402) wurde es in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt.

Weitere Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Tschechien, die Schweiz und Zypern. Frankreich, Italien, die Niederlande und die Türkei haben es unterzeichnet.

Das Übereinkommen trägt zur weiteren Harmonisierung des unterschiedlichen Tierschutzrechts in den Mitgliedstaaten des Europarates bei. Die materiellen Anforderungen der vorliegenden völkerrechtlichen Vereinbarung sind bereits weitgehend Bestandteil des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Abweichend vom Übereinkommen ist allerdings das Kupieren der Rute bei Hunden in bestimmten Einzelfällen erlaubt.

Zum Zeitpunkt der Ratifikation war von der Möglichkeit entsprechender Vorbehalte Gebrauch gemacht worden. Nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes ist es nun möglich, diese Vorbehalte zurückzunehmen. Die hierzu notwendigen Schritte werden derzeit vorbereitet.

Auch für die Haltung, Pflege und Unterbringung von Heimtieren gelten die grundsätzlichen Bestimmungen des § 2 TierSchG.

Diese Anforderungen wurden bisher für Haushunde, die im Freien gehalten werden, durch die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265) konkretisiert. Darin werden Regelungen für die Anbindehaltung, Zwingerhaltung, Haltung in Freianlagen, Schuppen, Scheunen oder ähnlichen Einrichtungen getroffen.

Die seit dem Erlass der Verordnung gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen in der Hundehaltung erforderten darüber hinaus Regelungen für alle Hunde unabhängig davon, wo sie gehalten werden. Die Befriedigung wesentlicher Grundbedürfnisse, insbesondere der Bedürfnisse nach Bewegung und Gemeinschaft, muss Hunden auch in der Zwinger- und Anbindehaltung ermöglicht werden. Daher wurde die Haltung von Hunden in der Tierschutz-Hundeverordnung neu geregelt. Neben den Anforderungen an die Haltung enthält die Verordnung Regelungen über das Ausstellen und die Zucht von Hunden. Der Bundesrat hat der Verordnung am 1. Dezember 2000 zugestimmt. Sobald das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde in Kraft tritt (siehe dort), kann die Verordnung erlassen werden.

Die Probleme der von "gefährlichen Hunden", so genannten "Kampfhunden", ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden seit langem diskutiert. Im Sommer 2000 hat der Tod eines Kindes in Hamburg die Dringlichkeit einer effektiven Lösung deutlich gemacht. Diese kann jedoch nicht in den Regelungsbereich des Tierschutzgesetzes eingeordnet werden und muss daher auf anderem Wege gefunden werden (siehe Tierschutzbericht 1991, Bundestagsdrucksache 12/224, S. 25). Hierzu sind insbesondere Regelungen im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts geeignet, für die die Länder zuständig sind. Inzwischen haben die Länder entsprechende Regelungen erlassen. Diese wurden im Sommer 2000 in vielen Fällen geändert. Die Bundesregierung flankierte diese Maßnahmen durch den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (Bundestagsdrucksache 14/4451). Das Gesetz soll noch im März 2001 verkündet werden.

Nachdem bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahr 1998 bereits Regelungen zum Schutz der Tiere vor aggressivem Verhalten getroffen wurden (Verbot, Tiere zu übersteigertem Aggressionsverhalten auszubilden oder abzurichten, sowie Verbot der Zucht derartiger Tiere), wird das Tierschutzgesetz durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde in einigen Punkten präzisiert. So soll zukünftig auch die Zucht einzelner Hunderassen durch Rechtsverordnung verboten werden können, wenn bei diesen Rassen übersteigertes Aggressionsverhalten vermehrt auftritt.

Darüber hinaus wird die Einfuhr gefährlicher Hunde durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde verboten. Zu den gefährlichen Hunden gehören Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American-Staffordshire-Terrier und Bullterrier. Auch das Strafgesetzbuch wird geändert. Ein Verstoß gegen ein landesrechtliches Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten, zu halten oder Handel mit ihm zu treiben, kann demnach mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 143 - neu - StGB).

Nach den Beobachtungen der Kommunalbehörden ist ein steigender Trend zur Haltung von Fischen in Aquarien, Gartenteichen und ähnlichen Einrichtungen zu beobachten. Gerade Zierfische werden immer wieder ohne Grundkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere gekauft, wahllos miteinander vergesellschaftet und in jedes beliebige Wasser, sowohl in Aquarien als auch in Gartenteiche eingesetzt. Entsprechend kommt es zu hohen Verlusten, die durch Aufklärung - auch im Zoofachhandel - reduziert werden können. Für diesen Bereich hat BMVEL 1999 ein Sachverständigengutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen veröffentlicht. Das Gutachten kann beim BMVEL angefordert oder über das Internet (www.bml.de, Stichwort "Tierschutz") abgerufen werden.

2.11 Tiere wild lebender Arten

Pelztiere

Pelztiere werden in der Regel nicht zu den Heimtieren gezählt, ihre Haltung ist in Deutschland allerdings auch nicht als landwirtschaftlicher Betriebszweig anerkannt. Mit Ausnahme von etwa 30 Nerzfarmen, einer Fuchshaltung und einer unbekannten Zahl von Chinchilla-Zuchten unterschiedlichster Größe sind hierzulande keine Pelztierhaltungen mehr angesiedelt.

Der auf Grund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte Ständige Ausschuss beim Europarat hat mit einer Empfehlung für das Halten von Pelztieren am 22. Juni 1999 die aus dem Jahr 1990 stammende Empfehlung abgelöst. Sie ist im Dezember 1999 in Kraft getreten.

Mit der Annahme der Empfehlung zum Halten von Pelztieren hat der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Mindestanforderungen an die Käfigfläche und die -höhe bei Nerzen, Iltissen und Frettchen, Füchsen und Sumpfbibern festgelegt. Bei der Diskussion der Mindestflächen und -höhen der Käfige für Chinchillas konnte sich der Ausschuss auf Grund der vorliegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nicht auf die Festlegung von Mindestanforderungen verständigen und beschloss, die für Chinchillas aufgeführten Zahlen als Leitlinien einzustufen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, wenn Anlagen neu gebaut oder Stallungen ersetzt werden.

Die Bundesregierung hält eine EU-weite Regelung der Pelztierhaltung für angezeigt. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz bereitet derzeit einen Bericht zur Pelztierhaltung vor. Es ist zu erwarten, dass eine entsprechende EG-Regelung von der Kommission vorgeschlagen wird. Dennoch behält sich die Bundesregierung vor, sobald der Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz vorliegt, nationale Maßnahmen im Bereich der Pelztierhaltung zu ergreifen.

Nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes unterliegt die Pelztierhaltung seit 1998 dem tierschutzrechtlichen Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Abs. 1 TierSchG, da es sich um eine gewerbsmäßige Haltung nicht landwirtschaftlicher Nutztiere handelt. Unter Berufung auf die Definition des landwirtschaftlichen Nutztiers in dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und in der Richtlinie 98/58/EG wird das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG von einigen Pelztierhaltern bestritten. Es ist zu erwarten, dass in der nächsten Zeit hierzu verwaltungsgerichtliche Entscheidungen getroffen werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1) - Tellereisenverordnung - verbietet neben der Verwendung von Tellereisen in der Europäischen Union ab dem 1. Januar 1995 auch die Einfuhr von Pelzen bestimmter Tierarten in die Gemeinschaft aus Ländern, in denen Tellereisen verwendet werden.

Ausgenommen von dem Importverbot können nur die Länder werden, in denen entweder die Verwendung von Tellereisen verboten ist oder die dortigen Fangmethoden international vereinbarten humanen Fangformen entsprechen.

Elefanten

Im Hinblick auf die im Rahmen der Einfuhrgenehmigungserteilung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu prüfenden Tierschutzanforderungen hat der Beirat "Artenschutz" beim Bundesamt für Naturschutz neue Anforderungen für die Haltung von Elefanten formuliert. Diese Vorgaben gehen über die bislang im Gutachten des BMVEL über die Mindestanforderung für die Haltung von Säugetieren festgelegten Richtwerte hinaus und werden ab sofort vom Bundesamt für Naturschutz bei der Beurteilung von Einfuhrgenehmigungsanträgen zugrunde gelegt. Das Gutachten des BMVEL aus dem Jahr 1996 bleibt davon unberührt. Es wird von den zuständigen Behörden bei der tierschutzrechtlichen Beurteilung der Haltung von wildlebenden Säugetieren herangezogen.

Andere geschützte Tiere wild lebender Arten

Vom Bundesamt für Naturschutz wurden Vorgaben für Spinnen und Skorpione erarbeitet, sowie für einige Vogelarten, für die bislang noch keine Mindestanforderungen für die Haltung formuliert wurden (Augenbrauenhäherling (Garrulax canorus), Silberohrsonnenvogel (Leiothrix argentauris), Sonnenvogel (Leiothrix lutea) und Beo (Gracula religiosa)), die bei der Beurteilung von Einfuhrgenehmigungen zugrunde gelegt werden.

Zirkustiere

Die Leitlinien für Zirkustiere aus dem Jahre 1990 sind seit 1998 von einer Sachverständigengruppe grundlegend überarbeitet worden. Mit den neuen Leitlinien, die Anfang 2001 als BMVEL-Broschüre veröffentlicht wurden, liegt nun eine Orientierungshilfe für Zirkusbetreiber, Überwachungsbehörden und Gerichte vor, die geeignet ist, die Haltungsbedingungen für die Tiere im Zirkus nachhaltig zu verbessern.

Die Zirkusleitlinien beschreiben für eine Reihe von Tierarten die Mindestanforderungen, die an die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren im Zirkus und in ähnlichen Einrichtungen zu stellen sind. Tiere, für die hier keine speziellen Angaben gemacht werden, sollen im Zirkus nur nach den Bedingungen der anderen vom BMVEL herausgegebenen Sachverständigengutachten (Säugetiere, Reptilien usw.) gehalten werden.

Es ist zu erwarten, dass die präziseren Angaben in den neuen Leitlinien zu einer breiten Akzeptanz und damit zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen der Tiere im Zirkus führen werden.

Damwild

Zum Umfang der Damwildhaltung liegen zwar keine Statistiken vor, schätzungsweise werden aber in etwa 5.760 Gehegen ca. 104.250 Muttertiere mit Nachzucht auf 14.200 ha nutztierartig gehalten.

Damhirsche sind nicht domestiziert, es handelt sich um gefangen gehaltene Wildtiere zur Fleischerzeugung (nutztierartige Haltung).

Auch für das Halten von Damwild gelten die Grundsätze des § 2 TierSchG. Die Einrichtung, Erweiterung und der Betrieb von Gehegen zur Haltung von Damwild unterliegen neben baurechtlichen Bestimmungen dem Genehmigungsvorbehalt nach § 24 Bundesnaturschutzgesetz. Die zuständige Behörde prüft vor Erteilung dieser Genehmigung auch, ob die Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Haltung, Pflege und Unterbringung gegeben sind. Nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes unterliegt die Damwildhaltung zusätzlich dem tierschutzrechtlichen Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Abs. 1 TierSchG. Sind die tierschutzrechtlichen Gesichtspunkte, zum Beispiel auch hinsichtlich der Sachkunde und der Zuverlässigkeit des Halters, ausreichend nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts der Länder bei der Erteilung der Gehegegenehmigung geprüft worden, kann die Erlaubnis nach § 11 TierSchG in der Regel ohne erneute materielle Prüfung erteilt werden.

Im Rahmen der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes ist vorgesehen, den in § 24 des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Genehmigungsvorbehalt für Damwildgehege ersatzlos zu streichen.

Der zuständigen Behörde dient bei der Beurteilung von Damwildhaltungen als Entscheidungshilfe das im Auftrag des BMVEL erstellte Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Damwild in Gehegen zum Zwecke der Fleischproduktion einschließlich der Gewinnung von Nebenprodukten vom 2. November 1979.

Derzeit wird überprüft, ob das Damwildgutachten mit dem "Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren" in vollständig überarbeiteter Fassung am 10. Juni 1996 veröffentlicht sowie mit den "Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen" vom 27. Mai 1995 vereinbar ist.

Die Gutachten enthalten Tierschutzmindestanforderungen an

Zur ordnungsgemäßen Betreuung gehört die tägliche Kontrolle des Geheges. Auch die nutztierartige Damwildhaltung unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde nach § 16 TierSchG.

Kennzeichnung geschützter Tierarten

Eine Kennzeichnungspflicht für Reptilien besteht in bestimmten Bereichen bereits seit dem 1. Juni 1997. Neu ist die Kennzeichnungsregelung der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 14. Oktober 1999, BGBl. I S. 1955, geändert durch Berichtigung vom 26. Oktober 1999, BGBl. I S. 203, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999, BGBl. I S. 2843), die am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist.

Die Vorgaben für geschlossene Fußringe für Vögel sind vom BMU in Zusammenarbeit mit dem BMVEL und dem Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. und dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. entwickelt worden. Für die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Vogelarten sind hierbei nur solche Fußringe zu verwenden, die innen gratfrei sind und innen abgerundete Kanten haben. Neben den klassischen Aluminiumringen, für die bestimmte Härtegrade festgelegt wurden, wurde erstmals auch die Verwendung von Kunststoff- bzw. Edelstahlringen für bestimmte Großpapageienarten zur Kennzeichnung erlaubt. Durch diese Maßnahmen ist ein wichtiger Beitrag zum Tierschutz bei der Kennzeichnung geschützter Vogelarten geleistet worden, da zum Einen der Tragekomfort der neuen Ringformen und --materialien für die Vögel höher ist und zum Anderen das Verletzungsrisiko der Tiere gegenüber den herkömmlichen Aluminiumringen, die größtenteils Innengrate und eckige Querschnitte haben, deutlich gesenkt wird.

Eine im Auftrag des BMVEL tätige Sachverständigengruppe hat festgestellt, dass das Einsetzen von Transpondern nur durch einen fachkundigen Tierarzt oder Biologen erfolgen darf. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Kennzeichnung mit Mikrochips bei einem Tier mit weniger als 200 g Körpergewicht (bei Schildkröten: 500 g) mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Das Einsetzen von Transpondern ist ohne Anästhesie nicht in allen Fällen tierschutzgerecht. Bei Reptilien ist eine Anästhesie grundsätzlich erforderlich, da die Implantationswunde genäht werden muss. Bei Tieren mit einem Gewicht über 1.000 g ist eine subcutane Implantation in der Regel ohne Anästhesie vertretbar. Die subcutane Implantation ist jedoch für Vögel ungeeignet. Bei einem Gewicht unter 1.000 g und in Zweifelsfällen entscheidet ein fachkundiger Tierarzt über die Vorgehensweise. Die Applikationsstelle ist bei kleineren Tieren für das Ablesen des Transponders nicht relevant. Bei diesen Tieren soll bei der Applikation so verfahren werden, dass das Tier nur in geringstmöglichem Umfang beeinträchtigt wird. Für Säugetiere mit einem Gewicht von über 1.000 g wird eine Standardisierung der Applikationsstelle an der linken Halsseite empfohlen. Bei Vögeln sollte beim Einsatz von Transpondern die Haltungsform berücksichtigt werden.

 


3 Hierunter fallen in diesem Zusammenhang auch Wirbeltiere, die nach § 4 Abs. 3 für die Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken, für Eingriffe und Behandlungen nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 10 oder 10a TierSchG bestimmt sind.

 

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