Die mit dem Transport verbundene plötzliche Änderung der Umweltfaktoren stellt für die meisten Tiere eine große Belastung dar.
Die Beförderung führt in der Regel zu
Daher muss darauf geachtet werden, dass den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Die Bundesregierung wird sich weiterhin für eine Verbesserung der Situation der Tiere auf dem Transport einsetzen. Insbesondere im Bereich der Schlachttiertransporte besteht nach wie vor dringender Handlungsbedarf. Tieren gebührt eine verantwortungsbewusste und tierschutzgerechte Behandlung von der Haltung über den Transport bis zur Schlachtung. Die Tatsache, dass die besonders schlimmen Missstände meist außerhalb unserer Grenzen festgestellt wurden, verdeutlicht, wie notwendig hier internationale sowie supranationale Vorschriften sind.
Selbstverständlich wäre es im Sinne des Tierschutzes besser, die Tiere jeweils im Herkunftsland zu schlachten und dann das Fleisch in die Bestimmungsländer zu transportieren. Dem steht die Forderung einiger Staaten entgegen, lebende Tiere einzuführen. Von diesen wird geltend gemacht, dass dort die notwendigen und den strengen Hygienevorschriften der EU entsprechenden Schlacht- und Kühlkapazitäten nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien. Außerdem verlangten die Besonderheiten des Marktes in einigen Ländern die Vermarktung lebender Schlachttiere. Die Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit wiederholt für eine Reduzierung der Exporterstattungen für Schlachttiere eingesetzt. Ein erster Erfolg hat sich insoweit bereits eingestellt. Die Europäische Kommission hat die Erstattungen für männliche Schlachtrinder im Mai 2000 erstmals stärker abgesenkt.
Obwohl die BSE-bedingt schwierige Marktlage im Rindfleischsektor derzeit eine möglichst flexible Festlegung der Erstattungen erfordert, wird sich die Bundesregierung weiterhin bemühen, auf dieser Linie fortzufahren und die vorhandenen Mittel für die Exporterstattungen in diesem Bereich auf die Ausfuhr von Fleisch und Zuchttieren zu konzentrieren.
Der immer wieder vorgetragenen Anregung, Schlachttiere möglichst nur bis zum nächstgelegenen Schlachthof zu transportieren, steht auch im EU-Binnenmarkt entgegen, dass es nicht möglich ist, rechtsverbindlich vorzuschreiben, dass Schlachttiere in jedem Falle dem nächstgelegenen Schlachthof zugeführt werden müssen. Aus Wettbewerbs- und Praktikabilitätsgründen ist hier ein gewisser Spielraum erforderlich.
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport enthält umfassende, völkerrechtlich verbindliche Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Transport von Tieren.
Das Übereinkommen enthält in differenzierter Form Vorschriften über den Transport von
Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind,
Hausgeflügel und Hauskaninchen,
Haushunden und Hauskatzen,
anderen Säugetieren und Vögeln sowie von
kaltblütigen Tieren.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen 1973 ratifiziert (Gesetz vom 12. Juli 1973 - BGBl. 1973 II S. 721). Vertragsparteien sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, Rumänien, Russland, Schweiz, Tschechische Republik, Türkei und Zypern.
Da die Bestimmungen des Übereinkommens nicht in allen Bereichen genügend präzise sind, mussten in Ergänzung hierzu insbesondere international anerkannte Vorgaben für den Platzbedarf der jeweiligen Tierarten erarbeitet werden.
Seit 1987 wurden beim Europarat Empfehlungen für den Transport von Pferden, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen sowie Geflügel verabschiedet. Diese Texte wurden in deutscher Übersetzung den zuständigen obersten Landesbehörden sowie den betroffenen Wirtschaftskreisen übermittelt.
Das aus dem Jahre 1968 stammende Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport soll im Rahmen einer Multilateralen Konsultation überarbeitet werden. Zur Vorbereitung dieser Multilateralen Konsultation fanden bisher sieben Arbeitsgruppensitzungen statt, an der neben Vertretern der Vertragsparteien auch Vertreter europäischer Dachverbände des Tierschutzes, der Tierhaltung, des Handels sowie des Tiertransports teilgenommen haben. Die Arbeiten sollen 2001 abgeschlossen werden.
Mit der Überarbeitung des Übereinkommens sollen insbesondere neue Erkenntnisse über den Schutz der Tiere beim Transport aufgegriffen und eine flexiblere Handhabung der Bestimmungen der Konvention erreicht werden. Hierzu soll die Regelung als Rahmenkonvention ausgestaltet werden. Detailregelungen sollen in verbindlichen technischen Protokollen festgelegt werden, bei denen Änderungsbedarf einfacher realisiert werden kann.
Im Zusammenhang mit den Beratungen des Übereinkommens strebt die Kommission die Erteilung eines Verhandlungsmandats durch den Rat an. Dies bedeutet, dass allein die Kommission für die 15 EU-Mitgliedstaaten die Verhandlungen in Straßburg führen würde. Zudem ist geplant, dass die EG Vertragspartner des Übereinkommens wird. Ein entsprechender Vorschlag wird derzeit beraten.
Im November 1991 hat der Agrarministerrat mit der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. 340 S. 17) den Rahmen für die künftige Regelung des Tiertransportes verabschiedet. Notwendige Detailbestimmungen hat der Agrarministerrat mit der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl. EG Nr. L 148 S. 52) verabschiedet. Hierbei waren bis zuletzt die Regelungen über einzuhaltende Fütterungs-, Tränk- und Ruheintervalle für Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine (Nutztiere) umstritten.
Die EG-Transportrichtlinie unterwirft auch die tierschutzrechtlichen Kontrollen den in den einschlägigen Veterinärkontrollrichtlinien (Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG) niedergelegten Grundsätzen.
Nach Artikel 8 der EG-Transportrichtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden gemäß den in der Richtlinie 90/425/EWG für die Kontrollen festgelegten Grundsätzen und Regeln die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durch folgende nichtdiskriminierende Kontrollen gewährleisten:
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren beim Transport auf der Straße;
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort;
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten;
Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten.
Ferner können Verdachtskontrollen vorgenommen werden, und es wird klargestellt, dass Kontrollen, die in nicht diskriminierender Weise von den allgemeinen Ordnungskräften im Rahmen ihrer Aufgaben vorgenommen werden, von der EG-Transportrichtlinie unberührt bleiben.
Diese Kontrollen müssen eine repräsentative Auswahl der Tiere erfassen, die pro Jahr in einen Mitgliedstaat transportiert werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission einen jährlichen Bericht über durchgeführte Kontrollen sowie die daraufhin ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.
In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahre 1999 nach Mitteilung der für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen obersten Länderbehörden folgende Tiertransportkontrollen durchgeführt:
a. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße: 6.944 b. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort: 337.688 c. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten: 60.362 d. Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten: 149.310
Hierbei wurden folgende Zuwiderhandlungen festgestellt:
Transport transportunfähiger Tiere,
gemeinsamer Transport unverträglicher Tiere,
Überschreitung der Transporthöchstdauer,
zu hohe oder zu geringe Ladedichte,
zu geringe Ladehöhe,
unzulängliche Versorgung der Tiere während des Transports,
Mängel der Transportmittel,
fehlende Abtrennung der Tiere,
unzulängliche Reinigung und Desinfektion der Transportmittel,
Mängel bei der Transportplanung,
Unzulängliche Begleitdokumente,
Nichtmitführung von Futter,
unsachgemäßer Umgang mit den Tieren,
fehlender Sachkundenachweis,
tierschutzwidrige Verwendung elektrischer Treibhilfen,
unzureichende Einstreu,
Mängel bei der Belüftung,
mangelhafte Kennzeichnung der Tiere.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben im Einzelfall die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Maßnahmen getroffen; hierzu zählen insbesondere:
Belehrungen,
mündliche Verwarnungen,
schriftliche Verfügungen,
Anordnung der Versorgung der Tiere,
Verweigerung der Unterschrift auf dem Transportplan,
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
Strafanzeigen,
Beschlagnahme der Tiere,
Beratung und Schulung der Tiertransporteure,
Zurückweisung bei der Grenzkontrolle,
Tötungsanordnung und unschädliche Beseitigung der Tierkörper.
Durch den Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen werden zeitliche Verzögerungen im innergemeinschaftlichen Tiertransport vermieden.
Für Einfuhren aus Drittstaaten wurde ein einheitliches Außenregime festgelegt. An Drittlandsgrenzen sind auch weiterhin systematische Kontrollen durchzuführen.
Die Einfuhr von Tieren aus Drittstaaten in die EU ist nach Artikel 11 der EG-Transportrichtlinie nur zulässig, wenn sich der Verantwortliche schriftlich zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie verpflichtet und nachweisen kann, dass er die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Für den Einführer gelten nach Passieren der EU-Außengrenze die gleichen personellen, sachlichen und sonstigen Bestimmungen wie für jeden innergemeinschaftlichen Transport.
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) legt die erforderlichen Anforderungen an Aufenthaltsorte, in denen Nutztiere während langer Transporte entladen, untergebracht und versorgt werden müssen, fest. Die Verordnung bestimmt insbesondere, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur solche Aufenthaltsorte zulassen dürfen, die die Kriterien des Anhangs über einzuhaltende seuchenrechtliche, baulich-technische und betriebliche Anforderungen erfüllen.
Bei Nutztierferntransporten sind seit 1. Januar 1999 die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zu beachten. Nach Artikel 1 Abs. 2 dieser Verordnung müssen ab diesem Zeitpunkt Aufenthaltsorte in der EU, an denen die beim Transport von Nutztieren einzuhaltenden Ruhepausen bei Überschreitung der zulässigen Transportintervalle eingelegt werden sollen, den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen. Nur an solchen zugelassenen Aufenthaltsorten darf die 24-stündige Ruhepause eingelegt werden. Die amtlich zugelassenen Aufenthaltsorte werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht; zudem kann die jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Aufenthaltsorte im Internet unter http://www.bml.de/Tierschutz eingesehen werden. Bei Aufenthaltsorten in Drittländern genügt es nach Mitteilung der Dienststellen der EG-Kommission, wenn diese den jeweiligen örtlichen Anforderungen entsprechend anerkannt sind und dies über die Zentralbehörde mitgeteilt wurde.
Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 eine Ergänzung des bestehenden Transportplanes um genaue Angaben über den Zeitpunkt des Ab- und Beladens sowie das Versorgen der Tiere vor. Zudem müssen eventuelle Abweichungen von dem Transportplan begründet werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates vom 16. Februar 1998 mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften für Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als acht Stunden (ABl. EG Nr. L 52 S. 8) enthält die notwendigen Detailvorschriften über Spezialfahrzeuge. Insbesondere werden Festlegungen getroffen über die
zu verwendende Einstreu,
Fütterung,
Zugangsmöglichkeit zu den Tieren,
Belüftung,
Abtrennung sowie
Tränkung.
Besondere Bedeutung kommt hier den Bestimmungen über die Lüftung zu. Hierzu wird bestimmt, dass die Fahrzeuge über ein angemessenes Belüftungssystem verfügen müssen, das so beschaffen ist, dass die Voraussetzungen für das Wohlbefinden der Tier ständig gegeben sind. Um dieses Ziel zu erreichen, muss entweder ein Zwangslüftungssystem, dessen technische Details noch bestimmt werden müssen, oder ein Belüftungssystem, das sicherstellt, dass im Innern des Fahrzeugs für alle Tiere eine Temperaturspanne zwischen 5 °C und 30 °C eingehalten wird, vorhanden sein, wobei je nach Außentemperatur eine Toleranzmarge von +5 °C zulässig ist. Die Temperatur muss mit einer geeigneten Kontrolleinrichtung überwacht werden. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 411/98 sind seit dem 1. Juli 1999 anzuwenden. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 411/98 sieht vor, dass die Kommission bis 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere über die Anwendung der verschiedenen Belüftungssysteme, vorlegt. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuss hat zum Bereich "Lüftung" seine Stellungnahme abgegeben. Er schlägt die Einhaltung und Überwachung bestimmter Temperaturmargen vor (Beispiel Rind: 0°-30° C).
Mit Verordnung (EG) Nr. 615/98 des Rates vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. EG Nr. L 82 S. 19), die seit 1. September 1998 anzuwenden ist, wird die Auszahlung der Exporterstattungen von der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bis zur Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr im Empfängerdrittland abhängig gemacht. Die Pflicht zur unbedingten Einhaltung des Tierschutztransportrechts ist maßgeblich auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen worden.
Diese Verordnung sieht bei Rinderexporten unter anderem eine systematische Ausfuhruntersuchung zum Zeitpunkt des Verlassens des Gemeinschaftsgebiets vor. Hierbei ist zu beurteilen, ob
die Rinder transportfähig sind,
das Transportmittel den geltenden Anforderungen entspricht und
Vorkehrungen zur Betreuung der Rinder während des Transports getroffen sind.
Entsprechend einer beim Verlassen des Gemeinschaftsgebiets durchzuführenden Risikoanalyse kann der amtliche Tierarzt hierbei auf den Zollpapieren den Vermerk anbringen "Kontrolle bei der Entladung der Tiere im Drittland erforderlich". In diesen Fällen muss nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 zweiter Spiegelstrich eine Kontrolle im Drittland stattfinden. Daneben sind alle Tiere beim Entladen im Drittland zu kontrollieren, die nach Verlassen des Gemeinschaftsgebietes in ein anderes Transportmittel verladen wurden (Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 erster Spiegelstrich).
Darüber hinaus finden in Drittstaaten Zufallskontrollen nach Artikel 4 statt.
Die Kontrollen in Drittstaaten werden von durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (KÜGs) oder - soweit erforderlich und möglich - durch die BLE selbst durchgeführt.
Diese KÜGs, die bereits seit über zehn Jahren in Drittstaaten zollrechtliche Überwachungsmaßnahmen durchführen, bestätigen auf den Zollpapieren den ordnungsgemäßen Zustand der Tiere bei der Ankunft im Drittland. Die Kosten für diese Untersuchung hat (mit Ausnahme einer Kontrolle nach Artikel 4) der Exporteur zu tragen. Diese Bestätigung muss der Exporteur beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas, das für die Auszahlung der Exporterstattungen zuständig ist, einreichen.
Der Exporteur ist dafür verantwortlich, erforderlichenfalls eine KÜG mit der Durchführung der Kontrollen im Drittland zu beauftragen.
Die bei der Durchführung der Ausfuhruntersuchung insbesondere an italienischen und österreichischen Ausgangsstellen aufgetretenen Anlaufschwierigkeiten konnten inzwischen überwunden werden; ein praxisgerechtes Kontrollverfahren, bei dem zeitliche Verzögerungen soweit wie möglich vermieden werden, wurde inzwischen entwickelt.
Alle mit der Überwachung der Transporte betrauten deutschen Dienststellen - Bundesfinanzverwaltung, Bundesernährungsverwaltung und die zuständigen Behörden der Länder - unternehmen alles in ihren Kräften Stehende, um eine möglichst umfassende Kontrolle der Transportbedingungen zu gewährleisten. Insbesondere nehmen die deutschen Dienststellen ihre Kontrollpflichten bei der Abfertigung der Transporte, beim Grenzübertritt, bei der Umladung und der Entladung sehr ernst.
Bezüglich des Wechsels des Transportmittels außerhalb der Gemeinschaft und der Entladungen in Drittländern sieht das Gemeinschaftsrecht überraschende und unangekündigte Kontrollen durch die Mitgliedstaaten vor. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt laufend derartige Kontrollen vor. Bei den bislang durchgeführten Kontrollen konnte erfreulicherweise festgestellt werden, dass die Vorschriften des Tierschutztransportrechts eingehalten wurden.
Im Frühjahr 2000 kamen Gerüchte auf, dass beim Export von Schlachttieren nach Ägypten angeblich in grossem Umfange tierschutzwidrige Kastrationen durchgeführt werden sollten. Daraufhin nahmen die zuständigen deutschen Behörden im Zusammenwirken mit der Europäischen Betrugsbekämpfungseinheit OLAF sofort Ermittlungen zu diesen Vorwürfen auf. Für die Dauer der Ermittlungen wurde die Auszahlung von Ausfuhrerstattungen für den Export von Tieren nach Ägypten storniert und den Bundesländern wurde empfohlen, bis zur Klärung der Vorwürfe keine Abfertigungen mehr durchzuführen. Im Ergebnis konnte bislang allerdings nicht festgestellt werden, dass es zu den beschriebenen tierschutzwidrigen Kastrationen gekommen war.
Eine kürzlich durchgeführte Kontrollinspektion durch Veterinäre der BLE erbrachte keine Hinweise auf tierschutzwidrige Kastrationen. Im Hinblick auf die kontrollierten Seetransporte konnte vielmehr festgestellt werden, dass die Tiere bei der Ankunft in Ägypten in einem beanstandungsfreien Zustand waren und dass die Vorgaben des Tierschutzrechts in jeder Hinsicht eingehalten waren.
Die Kommission hat entsprechend einer Ratsentschließung den Vorschlag für eine Entschließung des Rates zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG in Bezug auf die Ruhezeiten von Schweinen an den Aufenthaltsorten (KOM (98) 478 endg.) vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, dass beim Transport von Schweinen unter bestimmten technischen Voraussetzungen von der in der EG-Transportrichtlinie vorgesehenen Entladepflicht nach einem Transport von 24 Stunden abgesehen werden kann.
Der Bundesrat begrüßt in seiner Entschließung vom 6. November 1998 (Bundesratsdrucksache 766/98 - Beschluss) die vorgeschlagene Regelung zwar grundsätzlich, hält den Vorschlag aber in der vorliegenden Form für nicht ausreichend und auch nicht für durchführbar, weil
Zudem spricht sich der Bundesrat für die Wiederaufnahme der Beratungen um die tiergerechte Durchführung von Langstreckentransporten aus. Hierbei soll sich die Bundesregierung bei Schlachttiertransporten für eine zeitliche Obergrenze von acht Stunden einsetzen.
Die Tierärztlichen Hochschule Hannover hat in Zusammenarbeit mit der FAL, der Fachhochschule Weihenstephan sowie der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter e. V. Forschungsvorhaben durchgeführt, in denen einerseits die Belastungen von Rindern bei Ferntransporten sowie mögliche Alternativen zum Abladen der Tiere untersucht wurden. Erste Ergebnisse deuten darauf hin, dass bei Einhaltung geeigneter Rahmenbedingungen beim Rindertransport ein Verzicht auf das Abladen der Tiere nach einem Transport von 29 Stunden weniger belastend ist.
Bei der Beratung des Kommissionsvorschlags wird sich die Bundesregierung mit Nachdruck dafür einsetzen, zumindest auch für Zuchtrinder eine vergleichbare Ausnahme vom Entladegebot - wie für Schweine vorgeschlagen - zu erreichen. Zu diesem Zweck hat sich die Bundesregierung mehrfach an die Kommission gewandt und unter Hinweis auf die vorliegenden neuen Erkenntnisse auf die Vorlage eines entsprechenden Kommissionsvorschlags gedrängt.
Die Ergebnisse der vorgenannten Untersuchungen deuten darauf hin, dass Rinder während des Ferntransportes in Spezialfahrzeugen mit der Transportdauer zunehmend Defizite im Energie- und Flüssigkeitshaushalt aufweisen. Neben der technischen und organisatorischen Gestaltung der Futter- und Wasserversorgung für die Tiere spielen hier auch die Dauer und die Frequenz von Fahrtpausen eine Rolle. Eine Harmonisierung mit den gesetzlichen Vorgaben für die Lenkzeiten der Fahrer ist erforderlich. Nach den Ergebnissen erster Untersuchungen erleiden Rinder keinen Nachteil, wenn die Fahrt- und Pausenintervalle des Transportes nach der "1-Fahrerregel" den Lenkzeiten für die Fahrer angepasst werden. Während des Transportes mit den Lenk- und Pausenzeiten für den Betrieb mit zwei Fahrern erscheinen die Pausen für eine ausreichende Versorgung der Tiere zu kurz.
Die im Mittelmeer zur Verladung aus der EU stammender Rinder eingesetzten Transportschiffe weisen unter dem Aspekt des Tierschutzes zum Teil erhebliche Defizite auf. Diese betreffen insbesondere die Ladeeinrichtungen (schiffseigene Rampen) sowie konstruktionsbedingte Verletzungsgefahren. Eine weitere Nutzung der Schiffe ist aus Sicht des Tierschutzes nur vertretbar, wenn die festgestellten Mängel umgehend beseitigt werden.
Besondere Schwierigkeiten bestehen nach wie vor bei der Auswahl geeigneter Transportschiffe. Die aus Mitteleuropa kommenden Rinder werden überwiegend in italienischen, französischen, kroatischen oder slowenischen Häfen in Schiffe verladen, die den Transport bis zum Bestimmungshafen des Drittlandes übernehmen. Nach der EG-Transportrichtlinie müssen diese Schiffe bestimmte Anforderungen erfüllen. Werden die Tiere in einem EU-Hafen verladen, hat der zuständige amtliche Tierarzt zu überprüfen, ob die Anforderungen der EG-Transportrichtlinie erfüllt sind.
Um tierschutzwidrige Zustände und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen bei Verladung der Rinder in einem Drittland (zum Beispiel Kroatien oder Slowenien) die gleichen Anforderungen durchgesetzt werden wie beim Verladen innerhalb der EU. Slowenien hat sich verpflichtet, ab dem 16. Oktober 2000 die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist dies letztlich nur befriedigend möglich, wenn tierschutzkonforme Schiffe nach EU-Kriterien zugelassen und in einer Positivliste aufgeführt werden. Bisher haben sich die Kommissionsdienststellen im Rahmen ihrer insoweit bestehenden Außenvertretungskompetenz (Generaldirektion XXIV, Amt für Lebensmittel- und Veterinäre Fragen) darauf beschränkt, Schiffe, die anlässlich einer Inspektionsreise angetroffen werden und nicht den Anforderungen der EG-Transportrichtlinie genügen, auf eine Negativliste zu setzen. Anhand des Transportplans wird sichergestellt, dass solche Schiffe nicht zum Einsatz kommen.
Bei diesem Vorgehen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Speditionen zumindest vorübergehend auf noch schlechtere, bisher nicht inspizierte Schiffe ausweichen. Dies erschwert zusätzlich die in der Tierschutztransportverordnung vorgeschriebene amtstierärztliche Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen während des Transportes bis zum Zielort im Drittland. Auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bestehen gegen dieses sehr stark vom Zufall abhängige Verfahren erhebliche Bedenken. Daher ist sowohl unter fachlichen Aspekten als auch aus Gründen der Rechtssicherheit eine systematische Beurteilung aller Schiffe, die letztlich zu einer Positivliste der geeigneten Schiffe führen soll, unverzichtbar.
Der bereits fachlich auf deutsche Initiative hin vorbereitete entsprechende Kommissionsvorschlag zur Änderung der Tiertransportrichtlinie wird dringend erwartet.
Mit fast einjähriger Verspätung hat die Kommission am 6. Dezember 2000 den "Bericht über die Erfahrungen, die von den Mitgliedstaaten seit der Umsetzung der Tiertransportrichtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport gesammelt wurden", vorgelegt, wozu sie nach der Tiertransportrichtlinie verpflichtet war.
Ziel des vorgelegten Berichts ist die Analyse der Umsetzung der Gemeinschaftsbestimmungen zum Tiertransport durch die Mitgliedstaaten sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für zukünftige Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes.
Bei der Erstellung des Berichts wurden Kontrollberichte der Mitgliedstaaten sowie des Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission sowie Beschwerden von Nichtregierungsorganisationen (NGO) herangezogen.
Die Kommission hat hierbei folgende wesentlichen Schlussfolgerungen gezogen:
Die Mitgliedsaaten haben Schwierigkeiten, die Richtlinie vollständig anzuwenden.
Die Kontrollmöglichkeiten müssen verbessert werden etwa durch weitere Harmonisierung der erforderlichen Dokumente (Bescheinigung der Transporteure, Transportplan, Kontrollberichte der Mitgliedstaaten).
Die Kommission will bei der Einfuhr von Tieren darauf drängen, dass die Gemeinschaftsbestimmungen bereits in Drittländern angewendet werden.
Technische Änderungen der Richtlinie insbesondere in Bezug die Definition der Transportfähigkeit der Tiere und die Anforderungen an Fahrzeuge sind erforderlich.
Die bestehenden Vorgaben über Ladedichten, Fahrt- und Ruheintervalle müssen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft werden.
Sobald die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Tiertransportrichtlinie vorgelegt hat, wird die Möglichkeit eröffnet, die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften im Sinne einer Verbesserung des Tierschutzes weiterzuentwickeln. Dabei wird eine weitere Verkürzung der Transportzeiten für Schlachttiere die zentrale deutsche Forderung sein. Die Kommission hat ihren Vorschlag für das erste Halbjahr 2001 angekündigt.
Mit der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348), die am 1. März 1997 in Kraft getreten ist, wird der Tiertransport umfassend und im Detail geregelt; die Bestimmungen der EG-Transportrichtlinie wurden in nationales Recht umgesetzt sowie die bisher geltenden nationalen tierschutzrechtlichen Transportbestimmungen abgelöst, zusammengefasst und aktualisiert. Die Verordnung gilt grundsätzlich für den Transport aller Tiere, außer für Transporte von Tieren im privaten Rahmen.
Hierbei werden die vorliegenden Regelungen EG-konform umgesetzt. Von der EG-rechtlich eingeräumten Möglichkeit, den innerdeutschen Schlachttiertransport in Normalfahrzeugen absolut auf höchstens acht Stunden zu beschränken, wird Gebrauch gemacht.
Da für den tierschutzgerechten Transport von Tieren besondere Kenntnisse erforderlich sind, enthält die Verordnung eine spezielle Sachkunderegelung. Seit dem 1. März 1998 hat jeder im Inland ansässige gewerbliche Beförderer dafür zu sorgen, dass ein Transport von einer entsprechend sachkundigen Person durchgeführt oder begleitet wird. Der Rahmen für die Ausstellung der Sachkundebescheinigung sowie die für die Erteilung der Sachkundebescheinigung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in der Verordnung festgelegt. Der Ausschuss für Tierschutz der Arbeitsgemeinschaft der leitenden Veterinärbeamten der Länder (ArgeVet) hat sich bereits im Vorfeld des Erlasses der Tierschutztransportverordnung auf ein einheitliches Verwaltungsverfahren sowie die gegenseitige Anerkennung der Sachkundebescheinigungen verständigt.
Wegen fehlender Rechtsgrundlage konnte bisher der EG-rechtlich vorgesehene Erlaubnisvorbehalt für gewerbliche Tierbeförderer nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.
Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 181) wurde von der neuen Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Tierschutztransportverordnung an die neue EG-Rechtslage angepasst. Die Änderungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
der Anwendungsbereich wird beschränkt auf gewerbliche Transporte,
ein Meldeverfahren über zugelassene Aufenthaltsorte wird eingeführt,
das gewerbsmäßige Befördern von Nutztieren wird einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen,
die Einfuhr von Tieren und Fleisch sowie die Ausfuhr von Tieren werden kanalisiert und
die unmittelbar geltenden EG-Vorschriften über Spezialfahrzeuge und Aufenthaltsorte werden in die Verordnung eingebunden.
Auch in Zukunft müssen die entsprechenden Rechtsvorschriften weiterentwickelt werden. Es gilt, Lösungen zu finden, die einerseits den Anforderungen des Tierschutzes gerecht werden, andererseits aber nicht zu unverhältnismäßigen Beschränkungen im Binnenmarkt führen. Da die Bestimmungen zum Tiertransport harmonisiert sind, kann dieser Rechtsbereich nur noch auf Gemeinschaftsebene weiterentwickelt werden.
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2001]
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