XIV. Tierversuche sowie Ersatz- und Ergänzungsmethoden

 

Obwohl in der biomedizinischen Forschung zunehmend mit In-vitro-Methoden gearbeitet wird, kann nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft auf Tierversuche - das sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können - nicht generell verzichtet werden. Sie sind jedoch auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, wenn sie für einen der im Gesetz abschließend aufgeführten Versuchszwecke nach dem aktuellen Wissensstand unerlässlich und im Hinblick auf die angestrebten Ergebnisse ethisch vertretbar sind (§ 7 TierSchG).

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es in bestimmten Bereichen nicht möglich ist, die häufig kritisierten, aus rechtlichen Gründen notwendigen Tierversuche vollständig durch Alternativmethoden zu ersetzen. Für Erfolge auf diesem Gebiet liefern Wissenschaft und Forschung die Basisarbeit. Neu entwickelte tierversuchsfreie Methoden müssen jedoch experimentell validiert werden, um zu erreichen, dass diese Modelle auch von den internationalen Institutionen akzeptiert werden. Hierbei treten einzelstaatliche Prüfvorschriften zunehmend in den Hintergrund.

Sowohl im Bereich des Chemikalienrechts als auch des Arzneimittelrechts konnten in den vergangenen Jahren erfreuliche Fortschritte bei der Validierung und Anerkennung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden erzielt werden (siehe Abschnitt XIV Nr. 5).

Die Bundesregierung misst der Entwicklung und Anerkennung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden große Bedeutung bei. In den folgenden Abschnitten finden sich entsprechende Beispiele.

 

1 Rechtsvorschriften

1.1 Europarat

Das vom Europarat am 18. März 1986 verabschiedete Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere enthält Grundsätze und Detailbestimmungen über die Voraussetzungen und die Durchführung von Tierversuchen, über Zucht, Pflege und Unterbringung von Versuchstieren, über die Versuchseinrichtungen und über statistische Informationen in Bezug auf Tierversuche. Die Leitlinien in Anhang A konkretisieren die in Artikel 5 des Übereinkommens dargelegten allgemeinen Anforderungen an die Haltung von Versuchstieren, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (siehe Abschnitt III Nr. 2.8). Außer Deutschland haben Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Norwegen, Spanien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Zypern und die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen ratifiziert. Irland, Portugal und die Türkei haben das Übereinkommen unterzeichnet.

Die Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens tauschten 1992, 1993 und 1997 im Rahmen Multilateraler Konsultationen gemäß Artikel 30 des Übereinkommens ihre Erfahrungen über die Anwendung dieser internationalen tierschutzrechtlichen Bestimmungen aus. Im Mittelpunkt der Beratungen standen dabei folgende Themen:

Die Vertragsparteien des Übereinkommens einigten sich auf das Ziel, ab 1997 statistische Daten über die Verwendung von Versuchstieren zu erheben, die sich in einigen Details von den Tabellen des Anhangs B zu dem Übereinkommen unterscheiden.

Bei der Zucht und Haltung transgener Tiere und Mutanten, die für Versuchszwecke bestimmt sind, muss deren besonderen Ansprüchen Rechnung getragen werden. So ist bei der Registrierung der entsprechenden Versuchstierzuchten sicherzustellen, dass die Einrichtungen über die erforderliche sachliche Ausstattung sowie über eine verantwortliche Person mit speziellen Kenntnissen der tierschutzrelevanten Probleme bei den erbgutveränderten Tieren verfügen. Diese Auslegung wurde den Bundesländern zur Kenntnis gegeben.

Des Weiteren wurden Leitlinien für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die mit Versuchstieren umgehen, erarbeitet. Sie richten sich als Verhaltenskodex an alle für diesen Bereich zuständigen Personen und Stellen. Der Text dieser Vereinbarung findet sich in Anhang 4 des Tierschutzberichtes 1997.

Das 1997 von der Multilateralen Konsultation erarbeitete Zusatzprotokoll wurde bereits im Juni 1998 zur Zeichnung aufgelegt. Nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls sind Änderungen der beiden Anhänge zu dem Übereinkommen nach einem vereinfachten Verfahren, das heißt ohne Befassung nationaler oder internationaler gesetzgebender Organe, möglich. Dies ist Voraussetzung für eine zeitgerechte Anpassung der Anhänge an neue Erkenntnisse und Gegebenheiten.

Derzeit wird die Novellierung des Anhangs A im Sinne der Entschließung der dritten Multilateralen Konsultation im Jahr 1997 zur Unterbringung und Pflege von Versuchstieren (s. Anhang 4) im Rahmen der Vierten Multilateralen Konsultation beraten (siehe Abschnitt III Nr. 2.8).

1.2 Europäische Union

Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358 S. 1) Regelungen für diejenigen Tierversuche getroffen, die im Rahmen der Stoff- und Produktentwicklung und -prüfung sowie im Rahmen des Umweltschutzes durchgeführt werden. Dabei wurden im Wesentlichen die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere übernommen. 1998 hat der Rat die Entscheidung über den Abschluss des Europäischen Versuchstierübereinkommens im Namen der Gemeinschaft getroffen, so dass diese nunmehr den Status einer Vertragspartei des Übereinkommens hat.

Die national zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die zuständige Kommissionsdienststelle beraten in regelmäßigen Abständen über Erfahrungen und Probleme im Zusammenhang mit der Richtlinie. Dieses auf Einladung der Kommission tagende Gremium hat sich bisher vornehmlich mit dem Problem einer EU-weit einheitlichen statistischen Erhebung von Daten zu Tierversuchen nach Artikel 13 der Richtlinie beschäftigt. 1997 hat man sich in Form eines rechtlich unverbindlichen "Gentlemen's agreement" auf eine Liste von Informationen über die Verwendung von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken geeinigt, die die Mitgliedstaaten der Kommission für einen aussagefähigen Bericht über die Situation in der Europäischen Union zur Verfügung stellen. Dies war notwendig, da die bisher in den einzelnen Mitgliedstaaten erhobenen Daten weder einen Vergleich auf europäischer Ebene noch zuverlässige Aussagen im Hinblick auf Tendenzen bei der wissenschaftlichen Verwendung von Wirbeltieren erlauben.

Die Vertreter der übrigen Mitgliedstaaten haben zugesagt, der Kommission die national erhobenen Daten im Jahr 2000 in der vereinbarten Tabellenform zur Verfügung zu stellen. In Deutschland konnten die getroffenen Vereinbarungen aus rechtlichen Gründen nur durch eine Änderung der geltenden Versuchstiermeldeverordnung umgesetzt werden. Daher wird Deutschland die gewünschten Informationen erst ab 2001 für das Jahr 2000 zur Verfügung stellen können.

Weiterhin hat das Gremium Richtlinien für die angemessene Ausbildung von Personen, die mit Versuchstieren umgehen, verabschiedet.

Im kommenden Jahr sollte beraten werden, wie der geänderte Anhang A des Europäischen Übereinkommens EG-rechtlich berücksichtigt werden wird.

1.3 Bundesrepublik Deutschland

Die Definition des Begriffes "Tierversuch" im Sinne des Tierschutzgesetzes lautet wie folgt (§ 7 Abs. 1):

"Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

  1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder

  2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere

    verbunden sein können. "

Demnach sind auch Eingriffe am genetischen Material befruchteter Eizellen oder Embryonen als Tierversuch zu werten, sofern sie zu Versuchszwecken durchgeführt werden und bei den an dem Eingriff mittelbar oder unmittelbar beteiligten Tieren zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können. Neben den eigentlich erbgutveränderten Tieren werden somit auch die "Muttertiere" den Schutzvorschriften unterstellt. Der Begriff "Trägertiere" wurde gewählt, da es sich in den meisten Fällen um Leihtiere, das heißt nicht um die genetischen Muttertiere, handelt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind für die tierschutzrechtliche Einordnung von Behandlungen und Eingriffen als Tierversuch zwei Kriterien maßgeblich:

Daher sind von den Tierversuchen insbesondere abzugrenzen:

Das Tierschutzgesetz regelt seit der letzten Novellierung nunmehr auch die letztgenannten Sachverhalte. Die Frage der Zulässigkeit der Produktion monoklonaler Antikörper in Mäusen mit Aszites (Bauchhöhlenwassersucht) wird hiervon jedoch nicht berührt. Insoweit ist nach wie vor auf das Ergebnis eines Sachverständigengesprächs zu verweisen, das 1989 auf Einladung von ZEBET zu dieser Thematik stattfand. Demnach ist die Produktion monoklonaler Antikörper in vivo nur in folgenden Ausnahmefällen als unerlässlich zu betrachten:

  1. Gewinnung monoklonaler Antikörper für die Diagnostik oder Therapie beim Menschen in Notfällen;
  2. "Rettung" von Hybridomen, wenn diese in der Zellkultur nicht mehr wachsen oder wenn sie infiziert sind;
  3. Erarbeitung neuer Fragestellungen.

Monoklonale Antikörper zur Abgabe an Dritte dürfen nur noch in vitro hergestellt werden, da bei der Herstellung monoklonaler Antikörper die In-vivo-Methode nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht. Sofern dennoch das Aszitesverfahren angewendet wird, liegt ein Verstoß gegen § 17 Nr. 2 Buchstabe b oder gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 TierSchG vor.

 

2 Die Anwendung tierschutzrechtlicher Bestimmungen anhand ausgewählter Beispiele

2.1 Besondere Aspekte bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren

Im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu Tierversuchen im fünften Abschnitt des Tierschutzgesetzes steht in letzter Zeit insbesondere die tierschutzrechtliche Bewertung von Klonierungstechniken im Vordergrund.

Bei der genetisch identischen Vermehrung (Klonen) von Tieren ist das Verfahren der Embryonenteilung (Embryonensplitting) von den Techniken zu differenzieren, die auf der Übertragung von Zellkernen aus Embryonalzellen (embryonales Klonen) oder aus Körperzellen (adultes Klonen) in entkernte tierische Eizellen beruhen. Da das Embryonensplitting bei landwirtschaftlichen Nutztieren und Versuchstieren bereits seit langem angewandt wird, bezog sich die durch eine wissenschaftliche Veröffentlichung (Stichwort "Dolly") ausgelöste öffentliche Diskussion in erster Linie auf die Anwendung von Kerntransfertechniken.

Im Deutschen Bundestag wurde dieses Thema in engem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes beraten. Die Forderung nach einem Verbot des Klonens von Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen führte zu dem Auftrag an das Büro für Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages, das Themenfeld "Chancen und Risiken der Entwicklung und Anwendung des Klonens sowie der Gentechnik und der Reproduktionstechnik bei der Züchtung von Tieren für die Forschung, bei der Züchtung von Labortieren und bei der Nutztierzucht" im Rahmen eines Projektes zu bearbeiten. Der Abschlussbericht des Projekts, an dem Gutachterinnen und Gutachter aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen beteiligt sind, ist im Sommer 2000 vorgelegt worden. Die Beratung des Berichts im Deutschen Bundestag steht derzeit noch aus.

Bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes wurde kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf für spezielle Regelungen zum Klonen von Tieren gesehen. Auf Grund der Beratungen in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers § 7 TierSchG so auszulegen ist, dass hiervon auch die Anwendung noch nicht zur Praxisreife entwickelter Klonierungstechniken abgedeckt wird, das heisst, dass die derzeit noch im Experimentalstadium befindlichen Kerntransfertechniken als genehmigungspflichtige Tierversuche einzustufen sind. Dies gilt jedoch nicht für die bereits etablierten Verfahren des Embryonensplittings. Bei der tierschutzrechtlichen Bewertung ist also der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen.

Dieser Grundsatz ist auch bei der tierschutzrechtlichen Bewertung der Erstellung transgener Tierlinien zu beachten. In Anhang 4 des Tierschutzberichtes 1997 findet sich zu diesem Thema ein Informationspapier "Erzeugung und Zucht transgener Mäuse und Ratten unter Tierschutzgesichtspunkten", das auf Vorschlag des BMVEL 1996 von einer Sachverständigengruppe erarbeitet wurde.

Leider ist es nicht möglich, auf alle in dem Zusammenhang auftretenden Fragen umfassende und befriedigende Antworten zu geben. Wie auch die internationalen Diskussionen zeigen, ist hierfür die gezielte Aufarbeitung bisheriger Erfahrungen sowie die Durchführung konkreter Forschungsvorhaben zu tierschutzrelevanten Aspekten bei der Erzeugung transgener Tiere notwendig. Auch infolge der rasch steigenden Zahl transgener Tiermodelle wird dieses Thema voraussichtlich auch in den nächsten Jahren weiterhin in der Diskussion bleiben.

2.2 Tierversuche nach § 15a TierSchG

Die Bestimmung des § 15a TierSchG verpflichtet die nach Landesrecht zuständigen Behörden, den Bundesminister über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben zu unterrichten. Die Mitteilungspflicht bezieht sich vorrangig auf Genehmigungsanträge, deren ethische Vertretbarkeit von der zuständigen Behörde, der Beratenden Kommission oder dem Tierschutzbeauftragten in Zweifel gezogen wurde. In den Jahren 1999 und 2000 wurde von den Ländern gemeldet, dass insgesamt drei Versuchsanträge abgelehnt wurden, weil sie als ethisch nicht vertretbar angesehen wurden. Zwei Versuchsanträge wurden genehmigt, obwohl Bedenken seitens der Beratenden Kommission oder des Tierschutzbeauftragten bestanden.

 

3 Amtliche Daten über die Verwendung von Versuchstieren

3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Mit der Verordnung über die Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldeverordnung) vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213) werden Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen, verpflichtet, regelmäßig Meldungen über Art und Zahl der für Versuche verwendeten Tiere zu erstatten. Diese Daten umfassen alle genehmigungs- und anzeigepflichtigen Tierversuche im Sinne des § 7 Abs. 1 TierSchG. Von den Tierversuchen sind insbesondere Eingriffe und Behandlungen an Tieren zu Demonstrationszwecken bei der Ausbildung ausgenommen. Darüber hinaus sind zum Beispiel auch Eingriffe und Behandlungen an Tieren im Rahmen der Herstellung von Impfstoffen und Sera keine Tierversuche im Sinne des Gesetzes.

Die Verpflichtung zur Erhebung amtlicher Daten ergibt sich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus der Versuchstierrichtlinie 86/609/EWG. Im Rahmen der harmonisierten Anwendung der entsprechenden Bestimmung wurden 1997 Empfehlungen für eine einheitliche Erhebung dieser Daten in den Mitgliedstaaten verabschiedet. Diesen Empfehlungen wurde bei der Neufassung der Versuchstiermeldeverordnung Rechnung getragen (siehe auch Abschnitt XIV Nr. 1.2).

3.2 Entwicklungen bei der Verwendung von Versuchstieren

Die nachfolgend aufgeführten Tabellen geben einen Überblick über die in den Jahren 1998 und 1999 in Deutschland für Versuchszwecke verwendeten Wirbeltiere sowie über die Entwicklung der Versuchstierzahlen seit 1991. Weitere tabellarische Darstellungen wurden aus Gründen besserer Übersichtlichkeit in Anhang 5 aufgenommen.

Die Verwendung von Versuchstieren war seit 1989, dem Beginn der amtlichen Datenerhebung, bis zum Jahr 1997 rückläufig. Im Zeitraum 19914 bis 1997 hat sich die Zahl der verwendeten Versuchstiere von 2,4 Millionen auf knapp 1,5 Millionen, das heißt um 37,7 % reduziert. In den Jahren 1998 und 1999 sind die jährlichen Versuchstierzahlen wieder jeweils um etwa 50.000 angestiegen. Im Jahr 1999 wurden knapp 1,6 Millionen Tiere in Tierversuchen eingesetzt.

Insbesondere im Bereich der Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln konnte die Zahl der jährlich benötigten Versuchstiere kontinuierlich gesenkt werden, obwohl die Zahl neu zugelassener innovativer Produkte in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen ist. Im Vergleich zu 1991 ging der Bedarf an Versuchstieren in diesem Bereich um 49,4 % zurück. Dies dürfte zu einem großen Teil auf den zunehmenden Einsatz von In-vitro-Methoden bei der Entwicklung neuer Wirkstoffe zurückzuführen sein. Bei der Prüfung zur Erkennung von Umweltgefährdungen zeigt ein Vergleich der amtlichen Zahlen von 1991 und 1999 sogar einen Rückgang um 68,5 %, jedoch sind hier - ebenso wie bei der Verwendung von Tieren für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen im Zusammenhang mit der Anmeldung und Zulassung von Stoffen oder Produkten - erhebliche jährliche Schwankungen festzustellen. Ebenfalls mit starken jährlichen Schwankungen stieg die Zahl der in der Grundlagenforschung eingesetzten Tiere von 1991 bis 1999 um 38,8 %.

Die zum Redaktionsschluss dieses Berichts aktuellen amtlichen Zahlen beziehen sich auf das Jahr 1999. In diesem Berichtszeitraum erhöhte sich die Zahl der Versuchstiere im Vergleich zum Vorjahr um 58.822 Tiere auf 1,591 Millionen. Dies bedeutet eine Steigerung von 3,8 % gegenüber 1998. Der Anstieg ist insbesondere auf die Grundlagenforschung sowie die Entwicklung von Diagnostika etc. zurückzuführen. Obwohl es anhand des Zahlenmaterials schwierig ist, Rückschlüsse im Einzelnen zu ziehen, so wird erwartet, dass die Entwicklung neuer Diagnostika und gentechnischer Verfahren eine Ursache des Anstiegs sein könnte. Der Anstieg der Tierzahlen könnte auf die gewachsene Bedeutung der Grundlagenforschung zurückzuführen sein.

Die Tendenz bei der Verwendung von Tieren der einzelnen Kategorien ist dabei unterschiedlich; Abnahmen betreffen 1999 im Vergleich zum Vorjahr vor allem Meerschweinchen (-7,8 %) und Kaninchen (- 21,7 %). Demgegenüber sind die Versuchstierzahlen insbesondere bei der Verwendung von Fischen (29,6 %), Vögeln (23 %) und Mäusen (1,8 %) angestiegen. Die Zahl der verwendeten Affen und Halbaffen ist im Vergleich zum Vorjahr um 21,8 % gestiegen. Auch die Zahl der verwendeten Hunde und Katzen ist im Berichtszeitraum angestiegen. Bei diesen Zahlen ist allerdings zu berücksichtigen, dass angesichts der kleinen absoluten Zahlen ein einziges großes Vorhaben einen hohen Anstieg bewirken kann. Menschenaffen wurden in Deutschland seit 1991 nicht mehr in Versuchen eingesetzt.

Nach den bisherigen Erfahrungen erlauben die jährlich erhobenen Zahlen keine Prognose im Hinblick auf künftige Entwicklungen beim Einsatz einzelner Tierarten. Allerdings ist für das Berichtsjahr 2000 ein deutlicher Anstieg der erfassten Tiere zu erwarten. Der Grund hierfür ist in der neuen Versuchstiermeldeverordnung zu sehen, die erstmals für das Jahr 2000 vorschreibt, nicht nur die in Tierversuchen eingesetzten Tiere zu melden, sondern auch diejenigen Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken getötet wurden, oder denen zur Transplantation oder wegen wissenschaftlicher Organuntersuchungen Organe entnommen wurden. Auch Tiere, die zur Aus-, Fort- und Weiterbildung oder zur Produktion von Stoffen, Produkten oder Organismen eingesetzt werden, werden in Zukunft miterfasst, wenn ihnen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Damit ist zu erwarten, dass die Gesamtzahl der erfassten Tiere deutlich steigen wird und mit den bisher ermittelten Gesamtzahlen nicht mehr verglichen werden kann. Vielmehr wird sich die Diskussion der "Versuchstierzahlen" zukünftig nicht mehr auf die Gesamtzahl, sondern auf die einzelnen Teilbereiche konzentrieren. Durch den höheren Detaillierungsgrad der Angaben werden gleichzeitig verlässliche Aussagen über die Entwicklung der Zahlen in den einzelnen Bereichen möglich, so dass gegebenenfalls auch Forschungsbedarf mit dem Ziel einer Reduzierung der Versuchstierzahlen in einzelnen Bereichen ermittelt werden könnte.

Anzahl der von 1991 bis 1999 verwendeten Versuchstiere*) in der
Bundesrepublik Deutschland
Art der Versuchstiere 1991 1993 1995 1996 1997 1998 1999
Mäuse 1.223.741 973.106 821.888 729.612 732.742 762.508 775.932
Ratten 611.530 508.769 439.010 415.766 401.179 398.785 403.227
Meerschweinchen 101.842 73.905 56.944 50.059 52.086 46.493 42.891
Andere Nager 25.905 27.492 25.537 23.839 19.354 18.994 18.020
Kaninchen 70.288 52.188 41.565 38.834 47.734 64.644 50.623
Menschenaffen 5 0 0 0 0 0 0
Hunds- + Breitnasenaffen 1.547 1.172 1.362 1.364 1.905 1.674 1.813
Halbaffen 116 125 126 155 22 37 271
Hunde 6.517 5.551 5.318 4.515 4.564 5.606 6.031
Katzen 1.921 1.127 1.037 1.010 962 896 1.124
Andere Fleischfresser 228 248 249 362 301 897 376
Pferde, Esel usw. 217 200 275 182 362 463 657
Schweine 12.158 10.719 10.518 9.571 10.704 9.978 10.494
Ziegen und Schafe 2.690 1.911 2.242 2.238 1.851 1.910 2.596
Rinder 3.079 2.910 1.854 2.035 3.077 3.362 4.018
Andere Säugetiere 286 669 180 332 298 541 660
Vögel einschl. Geflügel 87.621 89.636 89.726 94.793 76.377 75.463 92.792
Reptilien 124 281 743 149 150 54 21
Amphibien 6.568 10.718 14.882 14.581 12.857 6.037 5.915
Fische 246.387 163.494 129.076 120.222 129.216 134.230 173.933
Gesamt 2.402.710 1.924.221 1.642.532 1.509.619 1.495.741 1.532.572 1.591.394
*) Wirbeltiere, die für Tierversuche im Sinne des § 7 TierSchG verwendet wurden

 

Bundesrepublik Deutschland
1998
Anzahl der verwendeten Tiere
Gesamt davon
in mehreren
Versuchen
in Versuchen,
die länger als
ein Jahr dauern
Art der Versuchstiere
Mäuse 762.508 27.629 8.834
Ratten 398.785 15.847 4.031
Meerschweinchen 46.493 976 45
Andere Nager 18.994 2.027 152
Kaninchen 64.644 10.453 513
Menschenaffen 0 0 0
Hunds- und Breitnasenaffen 1.674 204 145
Halbaffen 37 28 0
Hunde 5.606 514 352
Katzen 896 179 10
Andere Fleischfresser 897 527 0
Pferde, Esel usw. 463 97 68
Schweine 9.978 322 133
Ziegen und Schafe 1.910 91 251
Rinder 3.362 83 136
Andere Säugetiere 541 13 368
Vögel einschließlich Geflügel 75.463 828 992
Reptilien 54 0 40
Amphibien 6.037 764 71
Fische 134.230 13.030 2.440
Gesamt 1.532.572 73.612 18.581

 

Bundesrepublik Deutschland
1999
Anzahl der verwendeten Tiere
Gesamt davon
in mehreren
Versuchen
in Versuchen,
die länger als
ein Jahr dauern
Art der Versuchstiere
Mäuse 775.932 21.524 7.669
Ratten 403.227 15.615 4.501
Meerschweinchen 42.891 1.392 29
Andere Nager 18.020 905 1.011
Kaninchen 50.623 11.943 428
Menschenaffen 0 0 0
Hunds- und Breitnasenaffen 1.813 307 123
Halbaffen 271 0 0
Hunde 6.031 1.156 213
Katzen 1.124 230 31
Andere Fleischfresser 376 56 9
Pferde, Esel usw. 657 114 68
Schweine 10.494 467 44
Ziegen und Schafe 2.596 186 328
Rinder 4.018 599 45
Andere Säugetiere 660 3 341
Vögel einschließlich Geflügel 92.792 1.568 480
Reptilien 21 2 9
Amphibien 5.915 510 240
Fische 173.933 13.957 2.598
Gesamt 1.591.394 70.534 18.167

 

4 Maßnahmen zur Verringerung von Tierversuchen in den einzelnen Rechtsbereichen, Zweitanmelderregelung

Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind Tierversuche auf das unerlässliche Maß zu beschränken; sie dürfen insbesondere nicht durchgeführt werden, wenn der verfolgte Zweck durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 TierSchG). Die Bundesregierung prüft entsprechend den Zielen des Tierschutzgesetzes und neuen Erkenntnissen fortlaufend alle einschlägigen Rechtsvorschriften auf Möglichkeiten, Tierversuche durch Versuche an schmerzfreier Materie zu ersetzen oder, falls dies nicht möglich ist, die Anzahl der Versuchstiere zu verringern oder deren Belastung zu vermindern. Sie schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen vor; dies ist und bleibt eine Daueraufgabe, die in Anbetracht des zunehmenden Umfangs an supranationalen Sicherheitsbestimmungen zum Schutz des Menschen und der Umwelt nicht leichter wird.

Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die Bemühungen zur Einschränkung von Tierversuchen auf EU-Ebene:

Die Richtlinie des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/EWG) schreibt in Artikel 7 und Artikel 22 die Einschränkung von Tierversuchen vor (siehe Abschnitt XIV Nr. 1.2).

 

Auf diese Richtlinie wird in fast allen EG-Richtlinien oder Richtlinienvorschlägen zur Änderung bereits bestehender Richtlinien, soweit sie Tierversuche vorschreiben, Bezug genommen.

Für Arzneimittel werden in der Richtlinie 65/65/EWG in der derzeit geltenden Fassung zusätzlich die Fälle beschrieben, in denen die Vorlagepflicht pharmakologisch / toxikologischer Versuchsergebnisse generell entfällt (siehe Artikel 4 Abs. 8 (a) i, ii, iii).

Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren bei der Überarbeitung von Richtlinien konkrete Festlegungen zur Vermeidung von Mehrfachversuchen aufgenommen.

Deutschland hat analog zum Pflanzenschutz- und zum Chemikaliengesetz (siehe Abschnitt XIV Nr. 4.4 und 4.9) eine Zweitanmelderregelung für Tierversuche vorgeschlagen, wenn Stoffe oder Verfahren zugelassen oder angemeldet werden müssen.

Folgende Grundsätze dieser Zweitanmelderregelung wurden in die meisten seit 1989 erarbeiteten EG-Richtlinien oder Richtlinienvorschläge aufgenommen:

  1. der Anmelder eines Stoffes muss sich vor der Durchführung von Tierversuchen erkundigen,

  2. Sofern der angemeldete Stoff bereits angemeldet ist, kann der Zweitanmelder auf vom Erstanmelder mitgeteilte Ergebnisse der Prüfungen oder Untersuchungen verweisen. Der Erstanmelder muss dazu jedoch seine schriftliche Zustimmung geben.

  3. Damit Mehrfachversuche mit Wirbeltieren vermieden werden, sollen Erstanmelder und Zweitanmelder alles unternehmen, um zu einer gemeinsamen Nutzung der Informationen zu kommen.

  4. Für den Fall, dass sich Erstanmelder und Zweitanmelder nicht über die gemeinsame Nutzung der Informationen einigen können, können die Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet niedergelassenen Erstanmelder und Zweitanmelder durch nationale Bestimmungen verpflichten, sich die Informationen zur Vermeidung von Mehrfachversuchen an Wirbeltieren unter angemessenem Interessenausgleich zur Verfügung zu stellen.

Durch die Richtlinie der Kommission 2000/33/EG zur 27. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt wurden erstmals drei Alternativmethoden zu Tierversuchen in den Anhang V zu letztgenannter Richtlinie aufgenommen. In Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG - der grundlegenden Richtlinie zu Vorschriften über Chemikalien - werden die Prüfmethoden aufgelistet und beschrieben, nach denen die nach dieser Richtlinie erforderlichen Prüfungen über die physikalischen und insbesondere die toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften von Chemikalien durchzuführen sind. Auch eine Reihe weiterer EG-Richtlinien, die Prüfanforderungen an Stoffe und Zubereitungen enthalten, nehmen bezüglich der heranzuziehenden Prüfmethoden auf Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG Bezug, zum Beispiel die Pflanzenschutzmittelrichtlinie (91/414/EWG), die Biozid-Richtlinie (98/8/EG) u. a. Die durch die Richtlinie 2000/33/EG eingeführten drei Alternativmethoden zu Tierversuchen finden somit auf die Prüfung einer Vielzahl von Stoffen und Zubereitungen Anwendung.

Die Bundesregierung setzt sich in den zuständigen Gremien der EU derzeit für die Aufnahme neu entwickelter Alternativmethoden in entsprechende Leitlinien zur Arzneimittelprüfung ein. Die Arbeitsgruppe Sicherheit des CPMP ist derzeit mit der Erarbeitung einer "Note for Guidance on Photosafety Testing" beauftragt (Berichterstatter: die Niederlande, Deutschland). Der gegenwärtig in Arbeit befindliche 1. Entwurf sieht vor, für die Prüfung des phototoxischen Potenzials eines Stoffes den In-vitro-3T3-NRU-Phototoxizitätstest als obligaten Basistest zu empfehlen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen aussagekräftiger In-vitro-Befunde auf eine Phototoxizitätprüfung am Versuchstier verzichtet werden kann. Vorbehaltlich einer EU-weiten Zustimmung des derzeitigen Entwurfs kann somit für die Zukunft von einem weitgehenden Ersatz des Tierversuches zur Phototoxizitätsprüfung durch eine entsprechende In-vitro-Testung ausgegangen werden.

Prüfungen auf hautätzende Wirkung fallen üblicherweise im Bereich der Arzneimittelprüfung nicht an. Arzneimittel zur Anwendung an der Haut werden auf lokale Verträglichkeit am Tier in den Dosen/Konzentrationen getestet, wie sie beim Menschen angewendet werden. Sollten ausnahmsweise doch derartige Prüfungen notwendig sein, verweist der Entwurf der Leitlinie "Local Tolerance Testing of Medicinal Products" ausdrücklich auf die in der Richtlinie 2000/33/EG, Anhang I B 40 beschriebenen Alternativmethoden.

Im Bereich der Pflanzenschutzmittel entfällt die Prüfung der Augen- und Hautreizung in der Regel, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wirkstoff eine starke Reizung hervorruft.

Für Prüfungen von Lebensmitteln nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und dem Tierseuchengesetz haben die bisher in Anhang V aufgenommenen Alternativmethoden keine Relevanz.

Nach dem Chemikaliengesetz sind Prüfpflichten und Prüfmethoden in Deutschland in der Prüfnachweisverordnung aus dem Jahre 1994 geregelt. Danach sind vorgeschriebene Prüfungen nach den Bestimmungen des Anhangs V in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG veröffentlichten Fassung durchzuführen. Somit sind die Vorschriften der 27. Anpassungsrichtlinie bereits jetzt geltendes Recht. Auch künftig in Anhang V aufgenommene Methoden sind mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EG geltendes Recht in Deutschland.

Die Arbeitsgruppe Sicherheit des CPMP hat die Brauchbarkeit des Local Lymph Node Assay (LLNA) für Arzneimittelprüfungen anerkannt und die Methode daher ebenfalls in den Entwurf der Leitlinie "Local Tolerance Testing of Medicinal Products" (CPMP/SWP/2145/00) aufgenommen. Prüfungen, die den LLNA verwenden, werden bereits vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte anerkannt. Die Bundesregierung wird sich auf europäischer Ebene weiterhin dafür einsetzen, dass der LLNA-Test möglichst schnell in den Anhang V aufgenommen wird. Dies setzt allerdings eine ausreichende Validierung voraus. Auf Nachfrage der deutschen Delegation hat das OECD-Sekretariat bei der letzten Sitzung zum Chemikalienprogramm im November 2000 zugesagt, die Validierung dieser Methode auf OECD-Ebene nunmehr rasch abzuschließen.

Eine Aufnahme von international nicht anerkannten Prüfmethoden in nationale Prüfvorschriften birgt immer die Gefahr zusätzlicher Tierversuche. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Methoden in den Anhang V aufgenommen werden, ohne von der OECD anerkannt zu sein. Im Falle des Erlasses der oben dargestellten Richtlinie 2000/33/EG wurde der nur noch formelle Anerkennungsschritt durch die OECD nicht abgewartet (siehe dazu Abschnitt XIV Nr. 5.5).

4.1 Abwasserabgabengesetz und Wasserhaushaltsgesetz

Sowohl das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370) als auch die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes in der Bekanntmachung vom 21. März 1997 (BAnz. Nr. 150 a vom 14. August 1997) zu § 7a WHG sehen die Durchführung des Fischtests vor. Dieses normierte Testverfahren (DIN 38412-L 31) dient den Überwachungsbehörden zur Kontrolle der Fischgiftigkeit; es findet auch im Rahmen der Eigenüberwachung von Industriebetrieben Anwendung.

Mit diesem Test wird diejenige Verdünnung des Abwassers ermittelt, bei der innerhalb von 48 Stunden kein Fisch stirbt. Die Regelungen im Abwasserabgabengesetz, in den Verwaltungsvorschriften und in der Abwasserverordnung sind so aufeinander abgestimmt, dass die Ergebnisse der durchzuführenden Fischtests für den Vollzug aller Regelungen verwendet werden können.

In der Vergangenheit wurde eine Reihe von Möglichkeiten zum Ersatz und zur Ergänzung des Fischtests sowie zur Verringerung der Anzahl der Fische in Fischtests insgesamt geprüft. Als weitere Biotests kommen insbesondere der Daphnien-Kurzzeittest, der Algenvermehrungstest, der Leuchtbakterientest und der Genotixzitätstest in Frage. Diese Testverfahren reagieren auf eine Reihe von Abwasserinhaltsstoffen empfindlicher als Fische.

Überall dort, wo andere Tests bereits bei gleichen oder niedrigeren Schmutzwasserkonzentrationen ansprechen, kann auf Fischtests verzichtet werden; dies allerdings nur unter zwei Voraussetzungen:

Die genannten Biotests wurden mit der Änderungs-Verwaltungsvorschrift am 4. März 1992 in die Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift und am 21. März 1997 in die Abwasserverordnung aufgenommen. Damit wurde die Möglichkeit eröffnet, den Fischtest durch diese Tests zu ersetzen. Dabei soll nur der für das Abwasser eines bestimmten Herkunftsbereiches empfindlichste Biotest verwendet werden.

Als erfolgversprechende Alternativmethode wurde vom Umweltbundesamt der vollständige Ersatz des Fischtests im Vollzug der Wassergesetze durch einen "Fischei-Test" vorgeschlagen. Im Rahmen der gemeinsamen Bund-Länder-Arbeit wurde inzwischen ein normfähiger Verfahrensansatz entwickelt. Hierbei werden frisch besamte Eier des Zebrabärblings (Brachydanio rerio) über maximal 48 Stunden den vorgegebenen Abwasserverdünnungen ausgesetzt. Im Gegensatz zum Zellinientest kann der Fischei-Test den zur Zeit vorgeschriebenen Test an der Goldorfe vollständig ersetzen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Tierversuch im Sinne der gesetzlichen Definition. Da der Test darüber hinaus nur an Fischembryonen in einem frühen Entwicklungsstadium durchgeführt wird, handelt es sich im weiteren Sinne um eine Ersatzmethode.

Initiiert und gefördert durch das Umweltbundesamt wurde zunächst unter Beteiligung der Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch (ZEBET) ein Ringversuch zur Reproduzierbarkeit des Fischei-Tests bei der Chemikalienprüfung durchgeführt (Entwicklung von OECD-Testverfahren). Für die Normung des Verfahrens als "Biologisches Testverfahren zur Abwasserüberwachung" hat das Umweltbundesamt 1997 einen Normungsarbeitskreis eingerichtet (DIN UA 7 AK 6). Bei allen praktischen Erprobungen zum Vergleich des Fischtests mit dem Fischei-Test an realen Abwasserproben wurde bisher dieselbe Ansprechempfindlichkeit festgestellt.

Die Auswertung der im Rahmen des Normungsverfahrens vorgeschriebenen Ringtests unter Beteiligung der Länder und der Industrie ergab sehr gute Resultate sowohl für die Wiederholbarkeit als auch für die Vergleichbarkeit zwischen den Laboratorien. Geprüft wurden eine Abwasserprobe und eine Referenzsubstanz (EC50). Verfahrenskenndaten und alle wesentlichen Ergebnisse der Vergleichsuntersuchungen sind im Validierungspapier zur Norm dokumentiert.

Mit der Vorlage der Test-Norm für den "Fischei-Test" (Januar 2001, DIN 38415-T6) kann der Fischtest in der Abwasserverordnung und im Abwasserabgabengesetz ersetzt werden. Die europäische (EN) und internationale Normung (ISO) des Fischei-Tests wird vorbereitet.

4.2 Arzneimittelgesetz und Medizinproduktegesetz

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002), sieht vor, dass ein Arzneimittel nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geprüft sein muss. Die Maßstäbe, die an die nach dem Arzneimittelgesetz einzureichenden Unterlagen zur Beurteilung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit anzulegen sind, sind in den Arzneimittelprüfrichtlinien festgelegt; sie dienen als Entscheidungshilfe für die Zulassungsbehörde. Nach § 24a Arzneimittelgesetz kann ein Antragsteller auf Unterlagen eines Vorantragstellers während der zehnjährigen Schutzfrist nach der erstmaligen Zulassung des Arzneimittels nur Bezug nehmen, sofern er die schriftliche Zustimmung des Vorantragstellers vorlegt. In einer gemeinsamen Publikation haben ZEBET, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und Paul-Ehrlich-Institut (PEI) 1998 die Möglichkeit des Einsatzes von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch bei der Entwicklung und Zulassung von Arzneimitteln dargestellt.

Arzneimittelprüfrichtlinien

Die Arzneimittelprüfrichtlinien wurden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien vom 5. Mai 1995 (BAnz. Nr. 96 a vom 20. Mai 1995) bekanntgemacht. Soweit die Arzneimittelprüfrichtlinien die Durchführung von Tierversuchen vorsehen, sind diese genehmigungsfrei im Sinne des § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b TierSchG. Diese Versuche sind anzeigepflichtig nach § 8a TierSchG, und zwar unabhängig davon, ob für die zu prüfenden Arzneimittel schließlich ein Zulassungsantrag gestellt wird.

Die Behörden haben auch bei der Prüfung von anzeigepflichtigen Tierversuchen einen umfangreichen Kriterienkatalog zu berücksichtigen, um über die Zulässigkeit des geplanten Versuchsvorhabens entscheiden zu können.

Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien für die pharmakodynamischen Untersuchungen keine detaillierten Prüfmethoden vorschreibt, wurde eine Lösung der in diesem Bereich noch offenen Fragen in Form einer "Empfehlung zur Abgrenzung der genehmigungspflichtigen von den anzeigepflichtigen Tierversuchen zur Ermittlung pharmakologischer Daten (so genannte Screening-Versuche)" mit Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), des BMVEL, des damaligen Bundesgesundheitsamtes (BGA) und der Länder erarbeitet. Der Text dieser Empfehlung ist Bestandteil von Anhang 5 des Tierschutzberichtes 1997.

Arzneibuch

Das Deutsche Arzneibuch (DAB) ist eine Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln und bei ihrer Herstellung verwendeter Stoffe. Die Regeln des Arzneibuchs (Monographien und andere Texte) werden von der Deutschen Arzneibuch-Kommission, der Europäischen Arzneibuch-Kommission beim Europarat in Straßburg oder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beschlossen und vom BMG bekanntgemacht.

Prüfungen, die den Einsatz von Tieren erfordern, werden fast ausschließlich in Monographien des Europäischen Arzneibuchs vorgeschrieben. Im DAB kommen derartige Prüfungen nur ausnahmsweise vor. Insgesamt werden Tierversuche nur dann vorgeschrieben, wenn die Qualität eines Arzneimittels mit anderen Methoden nicht angemessen kontrolliert werden kann. Dies ist insbesondere bei biologischen Stoffen, Blutprodukten sowie Sera und Impfstoffen für Menschen und Tiere der Fall.

Damit Fortschritte von Wissenschaft und Technik unverzüglich wirksam werden können, sehen die allgemeinen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs und des DAB vor, dass bei der Prüfung von Arzneimitteln auch andere Methoden als die vorgeschriebenen verwendet werden können, vorausgesetzt, dass die verwendeten Methoden eine ebenso eindeutige Entscheidung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen ermöglichen wie die vorgeschriebenen Methoden. Damit ist es jederzeit möglich, unnötige Tierversuche durch alternative Methoden zu ersetzen, wenn die wissenschaftlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Das PEI hat die Entwicklung und Evaluierung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen bei der Prüfung immunologischer Arzneimittel verstärkt fortgesetzt.

Antilymphozyten-Seren werden im Rahmen der Zulassung und Chargenprüfung im so genannten Affenhaut-Transplantationstest auf ihre Wirksamkeit überprüft. Derzeit befinden sich zwei in vitro-Methoden zum Ersatz des Affenhaut-Transplantationstestes in einem europäischen Ringversuch des Biological Standardisation Programms: ein Komplement-abhängiger Zytotoxizitätstest und ein Assay zum direkten Nachweis der Bindung von ALS, beide gemessen am Durchflusszytometer. Die Ersatzmethoden wurden am PEI mit Hilfe einer BMBF-Förderung entwickelt.

Beachtliche Fortschritte gibt es beim Ersatz des Pyrogentests zu verzeichnen. Insbesondere der Anwendungsbereich des Vollblut-Pyrogentests konnte stark erweitert werden. Erste Validierungsstudien zur Anwendung der Methodik bei biologischen Arzneimitteln wurden bereits durchgeführt. Diese rasanten Fortschritte auf diesem Gebiet wurden insbesondere durch die umfangreiche finanzielle Unterstützung durch BMBF, ZEBET, die Stiftungen 3R und set sowie durch ECVAM und das fünfte Rahmenprogramm der EU sehr gefördert. Anlässlich eines Status-Workshops am PEI konnten die aktuellen Ergebnisse aus allen Anwendungsbereichen präsentiert und veröffentlicht werden (Bundesgesundheitsbl-Gesundheitsforsch-Gesundheitsschutz 2000, 43:525-533). Die Europäische Arzneibuchkommission hat dieser Entwicklung durch die Einrichtung einer neuen Expertenarbeitsgruppe "Alternatives for Pyrogen Testing" bereits Rechnung getragen.

Auf Initiative des PEI hin wurde die Arzneibuch-Methode 2.6.2 Prüfung auf Mycobakterium tuberculosis, die eine Prüfung a) "Mit Hilfe von geeigneten Nährmedien" und eine Prüfung "b) mit Hilfe von Tieren" beinhaltete, geändert.

Die Prüfung b), bei der fünf Meerschweinchen eine intraperitoneale Injektion erhielten und 60 Tage beobachtet wurden, wurde komplett gestrichen. Die Prüfung 2.6.2 wurde in Prüfung auf Mycobakterien, eine reine In-vitro-Prüfung, umgewandelt, wobei zur Verwendung einzelner Nährmedien ergänzende Angaben gemacht wurden.

Mit Hilfe einer Kombination fester und flüssiger Nährmedien und modernen Detektionsverfahren ist es heute möglich, beim Nachweis von Mycobakterien in Zubereitungen auf den Tierversuch ganz zu verzichten.

Außer in den beiden Monographien für Tuberkulin-Zubereitungen (Alttuberkulin und gereinigtes Tuberkulin) wird die Prüfung 2.6.2 auch in der Monographie "Poliomyelitis-Impfstoff (inaktiviert)" zur Prüfung der primären Affennieren-Zellsuspension bei der Impfstoffherstellung gefordert.

Durch die Änderung der Prüfung 2.6.2 wurde also über den konkreten Anlass der Tuberkulinprüfung hinaus die Prüfung auf Mycobakterien im Tier für immunologische Arzneimittel ganz abgeschafft.

Angaben zu Veterinärimpfstoffen befinden sich im Abschnitt XIV Nr. 4.10.

Standardzulassung

Mit der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1601), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1010), können Arzneimittel von dem Erfordernis der Einzelzulassung freigestellt werden. Das bedeutet, dass für diese Arzneimittel keine neuen pharmakologisch-toxikologischen Prüfungen, also auch keine Tierversuche, durchgeführt werden müssen. Diese Verordnung wird fortlaufend durch Monographien weiterer Arzneimittel ergänzt.

Die Prüfung von Tierarzneimitteln

Tierarzneimittel müssen wie Humanarzneimittel nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geprüft sein. Die Prüfung der Unbedenklichkeit umfasst bei Tierarzneimitteln jedoch nicht nur die Unbedenklichkeit für das Zieltier, den Anwender und die Umwelt, sondern auch die Unbedenklichkeit im Sinne des Verbraucherschutzes. Letzteres bedeutet unter anderem, dass ab Januar 2000 nur noch solche Tierarzneimittel zur Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren zugelassen sind, deren pharmakologisch wirksame Inhaltsstoffe in einem der Anhänge I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind. Die Anforderungen an die nach dem Arzneimittelgesetz und der o. g. Ratsverordnung vorzulegenden Unterlagen sind in den Tierarzneimittelprüfrichtlinien niedergelegt.

Die Tierarzneimittelprüfrichtlinien wurden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Tierarzneimittelprüfrichtlinien vom 20. März 1995 bekanntgemacht und am 9. April 1995 in Kraft gesetzt. Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird der Anhang der Richtlinie 92/18/EWG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG direkt in deutsches Recht umgesetzt. Die Anforderungen an Tierversuche sind durch den genannten Anhang in den europäischen Mitgliedstaaten harmonisiert. Eine internationale Harmonisierung wird über die Internationale Konferenz über Harmonisierung im Veterinärbereich (VICH) angestrebt. Eine erste Konferenz hat 1996 stattgefunden.

In der Richtlinie 81/851/EWG ist festgelegt, dass ein Antragsteller nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse toxikologisch-pharmakologischer Versuche und klinischer Untersuchungen anzugeben, wenn er nachweist, dass das Tierarzneimittel grundsätzlich einem Erzeugnis vergleichbar ist, das in dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat zugelassen ist. Dafür muss sich die für die ursprüngliche Zulassung verantwortliche Person einverstanden erklären, dass zur Prüfung die ursprünglichen Ergebnisse zugrunde gelegt werden. Dies darf jedoch nicht zur Benachteiligung innovativer Firmen führen.

Medizinprodukte

Nach dem Medizinproduktrecht ist der Hersteller verpflichtet, bei zur klinischen Prüfung bestimmten Medizinprodukten vor Aufnahme dieser Prüfung alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutze der Gesundheit und der Sicherheit des Patienten und alle Vorkehrungen im Sinne der ethischen Grundsätze der Deklaration des Weltärztekongresses von Helsinki zu treffen und alle diesbezüglichen Prüfungen durchzuführen. Dazu gehören unter Umständen auch Tierversuche, soweit keine Alternativmethoden zur Verfügung stehen.

Die Regelungen dazu befinden sich in § 12 der Medizinprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3138, 1998 I S. 515). Die Definition des Medizinproduktegesetzes folgt der gleichen Zielstellung wie die des Arzneimittelgesetzes. Wegen der mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien vergleichbaren Prüfziele wurde auch eine entsprechende Regelung in Verbindung mit dem Medizinproduktegesetz getroffen. Da das In-Verkehr-Bringen von Medizinprodukten jedoch im Gegensatz zur Zulassung von Arzneimitteln nicht durch eine Behörde, sondern in der EU durch eine große Zahl von Benannten Stellen erfolgt, wurde der Teil 1 der Horizontalnorm EN/ISO 10993-1 Bewertung und Prüfung neu gefasst und durch eine Anleitung für eine Strategie ergänzt, die hilft, unnötige Tierversuche zu vermeiden. Die einschlägigen in Verbindung mit dem Medizinproduktegesetz harmonisierten Normen schreiben vor, dass jeweils zu prüfen ist, ob Alternativmethoden zu den in den Normen vorgesehenen Tierversuchen bestehen. Bei der Durchführung dieser Prüfungen am Tier müssen die Prinzipien des Tierschutzes hinsichtlich Minimierung der Belastung des Versuchstieres berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes bleiben vom Medizinproduktegesetz unberührt.

4.3 Infektionsschutzgesetz

Bei der Diagnostik übertragbarer Krankheiten und bei der Prüfung von Desinfektionsmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist und das Bundes-Seuchengesetz ersetzt (BGBl. 2000 I S. 1045 ff.), kann gegenwärtig noch nicht ganz auf den Einsatz von Tieren verzichtet werden. Möglichkeiten der weiteren Verwendung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden in diesen Bereichen werden geprüft und gegebenenfalls genutzt.

Angaben zu Impfstoffen und Tuberkulinen befinden sich im Abschnitt XIV Nr. 4.2.

4.4 Chemikaliengesetz

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1689) ist das Chemikaliengesetz grundlegend überarbeitet worden. Diese Novelle, die am 1. August 1994 in Kraft getreten ist, setzt die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 154 S. 1) um.

Mit der Richtlinie 2000/33/EG der Kommission zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG werden drei Alternativmethoden zu Tierversuchen in Anhang V der letztgenannten Richtlinie aufgenommen, und zwar zwei Prüfungen auf ätzende Eigenschaften an der Haut und ein in-vitro-Phototoxizitätstest (siehe Abschnitt XIV Nr. 4).

Das Gesetz enthält die grundsätzliche Verpflichtung, nichtklinische, experimentelle Prüfungen von Stoffen oder Zubereitungen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen. Diese Grundsätze bestimmen, wie Laboruntersuchungen geplant, durchgeführt, überwacht und dokumentiert werden sollen, so dass diese im Falle einer Überprüfung mittels der Aufzeichnungen und der Rohdaten lückenlos nachvollzogen werden können. Sie dienen dazu, die Qualität von Prüfungsergebnissen sicherzustellen; dies ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Prüfungsergebnisse weltweit, insbesondere aber innerhalb der EU bei stofflichen Anmelde-, Mitteilungs- und Zulassungsverfahren anerkannt werden können. Die Grundsätze der Guten Laborpraxis sind dem Gesetz als Anhang I angefügt.

Mit der ersten Novellierung des Chemikaliengesetzes wurde in Anlehnung an die im Pflanzenschutzgesetz entwickelte Lösung eine neue Zweitanmelderregelung getroffen, die dazu beiträgt, Tierversuche auf das unerlässliche Maß einzuschränken.

Darüber hinaus besteht seit dem 1. August 1994 für diejenigen, die Tierversuche zur Vorbereitung einer Anmeldung durchführen wollen, eine Voranfragepflicht (§ 20a Abs. 2 Satz 1 Chemikaliengesetz). Diese Ergänzung der Regelung zur Vermeidung doppelter Tierversuche geht auf die 7. Änderungsrichtlinie zurück, die in Artikel 15 erstmals eine EU-weite Regelung für verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Vermeidung doppelter Tierversuche aufgenommen hat. Die EG-Regelung verpflichtet den Anmelder zur Voranfrage bei der Anmeldestelle, ob dieser verwertbare Prüfnachweise vorliegen. Das Chemikaliengesetz geht allerdings noch über das EG-Recht hinaus. Das Chemikalienrecht schreibt ausdrücklich vor, dass es einer Vorlage von Prüfnachweisen, die Tierversuche voraussetzen, nicht bedarf, soweit der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz ausreichende Erkenntnisse vorliegen. Die Anmeldestelle ist berechtigt, ihr vorliegende Prüfnachweise eines Dritten zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber der Prüfdaten der Verwertung der Prüfnachweise widerspricht. Die Anmeldestelle wird dann einen Interessensausgleich zwischen dem Anfragenden und dem Inhaber der Prüfunterlagen herbeiführen: Der Anfragende hat an den Inhaber der Prüfunterlagen einen bestimmten Geldbetrag zu entrichten; des Weiteren verlängert sich das behördliche Verfahren und somit die Zeit, innerhalb derer der Anfragende "seinen" Stoff nicht in den Verkehr bringen darf, um den theoretischen Zeitraum, den er brauchen würde, um seinerseits den in Betracht stehenden Prüfnachweis zu erbringen.

Diese strenge Verwertungsregelung gilt bisher nur innerhalb Deutschland. Es bestehen allerdings Bestrebungen, die Zwangsverwertung von Prüfnachweisen auch gegen den Willen des Inhabers der Prüfnachweise EG-einheitlich vorzuschreiben.

Die durch das Chemikaliengesetz vorgeschriebenen Prüfungen beruhen auf EG-Recht und entsprechenden OECD-Beschlüssen. Soweit mit den Prüfungen keine physikalischen Daten ermittelt werden, sind nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Versuche mit Tieren vielfach noch nicht zu ersetzen.

§ 20 Abs. 4 Chemikaliengesetz sieht die Möglichkeit vor, auf die Vorlage von Prüfungen zu verzichten, falls dies nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht erforderlich ist. Gedacht ist hier unter anderem an den Verzicht auf die Überprüfung haut- und augenreizender bzw. ätzender Eigenschaften bei stark sauren oder basischen Stoffen. Welche sonstigen Ausschlusskriterien für toxikologische Prüfungen gelten sollen, wird fortlaufend von der Unterarbeitsgruppe "Prüfstrategien" der Arbeitsgruppe "Fortentwicklung toxikologischer Prüfmethoden im Rahmen des Chemikaliengesetzes" des BgVV erarbeitet, in der auch ZEBET vertreten ist.

Art und Umfang der vorzulegenden Prüfnachweise sind in der Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1877) im Einzelnen festgelegt und insbesondere aus Gründen des Tierschutzes auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Danach sind vorgeschriebene Prüfungen grundsätzlich nach den Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG in jeweils geltender Fassung durchzuführen. Es ist vorgesehen, dass die Prüfungen auch nach international anerkannten Verfahren durchgeführt werden dürfen, die von den im Anhang V zur Richtlinie 67/548/EWG beschriebenen Methoden abweichen, falls diese Verfahren mit einer geringeren Anzahl von Versuchstieren oder mit einer geringeren Belastung der Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen wie die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden führen. Behördlich können als Alternativmethoden ausschließlich international akzeptierte Verfahren Anwendung finden, denn nur so ist eine internationale Anerkennung der Prüfergebnisse gewährleistet, und es werden unnötige Tierversuche vermieden. Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche zulässt oder, falls dies nicht möglich ist, die geringstmögliche Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die geringste Belastung der Versuchstiere auftritt. In den Fällen, in denen die EG-Regelung mehrere gleichwertige Prüfmethoden zur Wahl vorsieht, soll das jeweils schonendere Verfahren zur Anwendung kommen.

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, weitere Möglichkeiten zur Verringerung der Zahl von Tierversuchen zu erschließen. Die beteiligten Bundesbehörden vergeben Forschungsaufträge, um Methoden zu entwickeln und zu validieren, in denen weniger Tiere verwendet oder Tierversuche durch Versuche an schmerzfreier Materie ersetzt werden. Insbesondere bei den Prüfungen zur akuten Toxizität, zur ätzenden, reizenden sowie sensibilisierenden Wirkung von Stoffen bestehen Ansätze dazu. In der Arbeitsgruppe "Fortentwicklung toxikologischer Prüfmethoden im Rahmen des Chemikaliengesetzes" beim BgVV ist die Frage der Einsparung von Tierversuchen und der Reduzierung der Tierzahlen ein zentrales Thema.

1996 haben die OECD und die EU die unter Federführung des BgVV mit Förderung des BMBF in Deutschland entwickelte und validierte "Acute-Toxic-Class-Method" (ATC-Methode) als Prüfmethode zur Bestimmung der akuten oralen Toxizität offiziell anerkannt (siehe auch Abschnitt XIV Nr. 5.1). In der Zwischenzeit ist die orale ATC-Methode überarbeitet worden. Diese Überarbeitung war durch die Anerkennung nur eines internationalen Klassensystems (GHS = Globally Harmonized System) erforderlich geworden. Die bereits vorliegende ATC-Methode bleibt jedoch bis auf weiteres bestehen. Diese Aktivität ist auch im Zusammenhang mit der geplanten Abschaffung der TG 401 (LD50-Test) durch die OECD zu sehen.

Für die inhalative ATC-Methode und die dermale ATC-Methode liegen bereits Publikationen vor. Jedoch müssen auch diese Methoden an das GHS adaptiert werden. In der nächsten Zeit werden diese Methoden an die OECD mit dem Ziel einer Anerkennung eingereicht. Damit stünden erstmals auch Alternativmethoden für den dermalen LD50-Test und den inhalativen LC50-Test zur Verfügung.

Zur Einführung der unter Leitung bzw. Mitarbeit der ZEBET, gefördert durch BMBF, entwickelten Alternativmethoden zum Ersatz der Draize-Tests an Haut und Augen von Kaninchen (Tests auf Ätz- oder starke Reizwirkungen) wurden im BgVV schrittweise Teststrategien entwickelt. Diese Teststrategien konnten in das von der OECD erarbeitete weltweit harmonisierte System zur Klassifizierung toxischer Wirkungen integriert und dort fest verankert werden. Sie geben eine Anleitung, wie EDV-gestützte theoretische Wirkungsabschätzungen und Ergebnisse von Alternativmethoden im Rahmen der Bewertung lokaler Reiz- und Ätzwirkungen so eingesetzt werden können, dass Tierversuche auf ein Minimum zu reduzieren sind - Tierversuche dienen dann nur noch zur Bestätigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit einer Substanz. Ein in diesen Zusammenhängen für die Zwecke der gesetzlichen Chemikalienbewertung benutzbares EDV-gestütztes Beratungssystem wurde im BgVV mit Förderung des BMBF fertiggestellt. Die Testphase wurde 1999 aufgenommen.

4.5 EG-Altstoffverordnung / Neue Chemikalienpolitik

Den Vorschriften der EG-Altstoffverordnung unterliegen all diejenigen Stoffe, die bereits vor dem In-Kraft-Treten einer EG-einheitlichen Regelung über ein Anmeldeverfahren für neue Stoffe innerhalb der EG in den Verkehr gebracht wurden. Diese Stoffe stehen im Europäischen Altstoffinventar EINECS. Ihre Zahl beläuft sich auf etwa 100 000. Ebenso wie bei neuen Stoffen sollen auch bei alten Stoffen die von diesen Stoffen ausgehenden Risiken erkannt und bewertet werden, um darauf basierend eine eventuell notwendige Risikominderungsstrategie ausarbeiten zu können. Auf diese alten Stoffe wird ein Auswahlverfahren/Prioritätensetzungsverfahren angewandt, um die ausgewählten Stoffe einer näheren Betrachtung zuführen zu können. Für diese Stoffe sind die gleichen Unterlagen und Prüfdaten zu erbringen, die im so genannten Grunddatensatz für neue Stoffe vorgeschrieben sind.

Zwischen alten Stoffen und neuen Stoffen besteht allerdings ein wesentlicher Unterschied: Alte Stoffe werden oft seit vielen Jahrzehnten hergestellt und vielfältig eingesetzt. Ihre Eigenschaften sind zumindest hinsichtlich akut toxischer Wirkungen der betroffenen Industrie oft bekannt. Durch die EG-Altstoffverordnung werden daher in erster Linie die vielfältigen und verstreut vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse über Altstoffe zusammengeführt, den Behörden zugänglich gemacht und nach einem EG-einheitlichen Verfahren bewertet. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass zu einem bestimmten Stoff ein gemeinschaftlicher Beschluss gefasst wird, dass ein bestimmtes Prüfdatum neu erstellt werden muss.

Die Bearbeitung der Altstoffe im Rahmen der so genannten "Neuen Stoffpolitik" der EU zu erweitern, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die EG-Altstoffverordnung vor allem ein Instrument ist, um bereits vorhandenes, aber ungenutztes Wissen, den Behörden im Hinblick auf ein effektives Risikomanagement nutzbar zu machen.

Die Ziele der Neuen Stoffpolitik sind bislang erst in einer Ratsschlussfolgerung, die auf dem Umweltministerrat im Juni 1999 angenommen worden ist, beschrieben worden. Aller Voraussicht nach wird die Kommission ein Weißbuch, das Ziele und Herangehensweisen zur Erreichung dieser Ziele konkretisiert, in der ersten Jahreshälfte 2001 den Mitgliedstaaten vorlegen.

4.6 Futtermittelgesetz

Für die ernährungsphysiologische Bewertung und die Zulassung von Futtermitteln und Futtermittelzusatzstoffen sowie für die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen sind nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse Versuche mit Tieren erforderlich.

Bei den zur ernährungsphysiologischen Bewertung von Futtermitteln erforderlichen Versuchen handelt es sich in der Regel um Versuchsfütterungen, die nicht als Tierversuche angesehen werden, da sie nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Zur Untersuchung einzelner Verdauungsvorgänge werden jedoch auch Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes (zum Beispiel Messung der Abbauraten oder der Absorption im Pansen oder Darm) benötigt.

Zur Erarbeitung von Unterlagen nach den EG-einheitlichen Leitlinien für die Zulassung von Zusatzstoffen (Hefen, Mikroorganismen, Enzymen u. a.) müssen Fütterungsversuche an den beantragten Zieltierarten und Versuche mit Labortieren durchgeführt werden. Diese Versuche sollen insbesondere toxikologische Fragen beantworten. Die EG-einheitlichen Leitlinien haben dazu beigetragen, dass die Antragsteller umfassend darüber informiert sind, welche Untersuchungen für die Zulassung eines Stoffes erforderlich sind. Dadurch können unnötige Tierversuche vermieden werden. Die EU-Kommission ist beauftragt, die Entwicklung auf dem Gebiet der Ersatz- und Ergänzungsmethoden aufmerksam zu verfolgen und eine Anpassung der Leitlinien zu betreiben, wenn die Möglichkeit der Anwendung von Methoden besteht, durch die Tierversuche ersetzt werden können. Bei der Prüfung der Zusatzstoffe sind die Grundsätze der GLP anzuwenden.

Hinsichtlich der Einschränkung der Toxizitätstests in Tierversuchen gelten die Aussagen, die im Abschnitt XIV Nr. 4.2 über das Arzneimittelgesetz gemacht worden sind.

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) sind die Bestimmungen der Richtlinie 70/524/EWG in nationales Recht umgesetzt worden. Von besonderer Bedeutung für den Tierschutz ist die in § 16 b Abs. 3 der Futtermittelverordnung festgelegte Regelung der Zweitanmelderfrage. Sie entspricht der modellhaften Zweitanmelderregelung in §§ 14 ff. Pflanzenschutzgesetz.

4.7 Gentechnikgesetz

Der Entwicklung der Gentechnologie mit neuen Möglichkeiten, das Erbgut von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen gezielt zu verändern, trägt das Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik (Gentechnikgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), Rechnung. Zweck des Gesetzes ist es, Leben und Gesundheit von Menschen,

Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen, dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen und den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

Das Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen sehen nach Risikostufen gestaffelte Anmelde- und Genehmigungsverfahren vor für

Mit der Empfehlung der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Bearbeitung der für Anträge auf Genehmigung des In-Verkehr-Bringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates ist nach anfänglichen In-vitro-Untersuchungen die Vornahme von In-vivo-Untersuchungen an Tieren angeraten.

Mit dem Gentechnikgesetz sind die beiden EG-Richtlinien

in nationales Recht umgesetzt worden.

Die Richtlinie 90/220/EWG steht kurz vor dem Abschluss der Novellierung. Die Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 90/219/EWG und - falls das Vermittlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann - zur Richtlinie 90/220/EWG bedürfen noch der nationalen Umsetzung.

Von besonderer Bedeutung für den Tierschutz ist die in § 17 Gentechnikgesetz festgelegte Regelung der Zweitanmelder- oder Zweitantragstellerfrage; sie entspricht der modellhaften Zweitanmelderregelung in §§ 14 ff. Pflanzenschutzgesetz.

4.8 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374), fordert die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln (einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen), kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen. Um diese Unbedenklichkeit nachzuweisen, kann auf Tierversuche nicht vollständig verzichtet werden. Sie werden jedoch, wo immer es möglich ist, durch andere Methoden ersetzt. So kann die Prüfung auf Bakterientoxine, die zu Lebensmittelintoxikationen führen können, inzwischen mittels molekularbiologischer Techniken an Bakterienkolonien durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, auf entsprechende Tierversuche an Kaninchen zu verzichten.

Zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen und Kosmetika dürfen auf Grund des § 7 Abs. 5 TierSchG grundsätzlich keine Tierversuche durchgeführt werden. Das Verbot bezieht sich sowohl auf die Prüfung eines Rohstoffes, der zur ausschließlichen Verwendung für eines der genannten Produkte bestimmt ist, als auch auf die Prüfung von Fertigprodukten, bevor diese in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 TierSchG sind bisher nicht erlassen worden.

Grundlage gesundheitlicher Bewertungen von Inhaltsstoffen kosmetischer Mittel sind die Ergebnisse von Untersuchungen, die nach dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse erzielt worden sind. Das deutsche Tierschutzgesetz verbietet grundsätzlich Tierversuche zur Entwicklung kosmetischer Mittel. Darüber hinaus legte die 6. Richtlinie zur Änderung der Kosmetikrichtlinie vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 151 S. 33) ein generelles Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln fest, bei denen Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen der Kosmetikrichtlinie ab dem 1. Januar 1998 im Tierversuch geprüft worden sind. Mit der Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997 (Abl. EG Nr. L 114 S. 43) wurde jedoch der Termin, von dem an Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind, auf den 30. Juni 2000 verschoben und am 19. Juni 2000 mit der Richtlinie 2000/41/EG ein weiteres Mal bis zum 30. Juni 2002.

Die Situation hat sich seitdem geändert, denn mit der Richtlinie 2000/33/EG der Kommission zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG werden drei Alternativmethoden zu Tierversuchen in den Anhang V der letztgenannten Richtlinie aufgenommen, die auch für die Prüfung von Kosmetikinhaltsstoffen angewendet werden können, nämlich zwei Prüfungen auf ätzende Eigenschaften an der Haut und ein in-vitro-Phototoxizitätstest.

Darüber hinaus müssen die Regeln des internationalen Handels, insbesondere der WTO, eingehalten werden. Denn jede Maßnahme, die zur Folge hätte, dass Erzeugnisse aus Drittstaaten verboten werden, weil sie im Tierversuch getestet wurden, wirft Probleme hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Regeln des internationalen Handels auf.

Die EU-Kommission beabsichtigt daher, mit einem Vorschlag für eine 7. Änderungsrichtlinie zur Kosmetikrichtlinie zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel werden vor allem folgende Ziele verfolgt:

Der Rat der Europäischen Union hat bereits die Beratungen über diesen Richtlinienvorschlag aufgenommen.

Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass handelspolitische Konflikte mit Drittländern vermieden werden sollten und befürwortet den Kommissionsvorschlag. Mit dem Erlass einer Richtlinie auf Grundlage dieses Vorschlags würde die Europäische Union nicht nur ein weiteres deutliches Zeichen dafür setzen, dass sie dem Tierschutz einen hohen Stellenwert beimisst. Es entspräche auch einem pragmatischen Vorgehen, das dem Tierschutz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar zugute kommt. Dies sollte die Europäische Union jedoch nicht hindern, langfristig das Verbot des In-Verkehr-Bringens am Tier getesteter Produkte zu verfolgen. Sie sollte sich daher weiterhin bemühen, zunächst innerhalb der WTO-Regeln eine tragfähige Lösung zu finden. Die Bundesregierung würde eine entsprechende politische Erklärung der Europäischen Union in diesem Sinne unterstützen.

4.9 Pflanzenschutzgesetz

Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971) sieht vor, dass Pflanzenschutzmittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) geprüft und zugelassen sind. Mit dem Pflanzenschutzgesetz wurde die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG Nr. L 230 S. 1) in nationales Recht umgesetzt. Die Richtlinien-Anhänge II und III spezifizieren die Anforderungen für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels und sind durch die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161) in nationales Recht umgesetzt. Danach müssen den vorgeschriebenen Untersuchungen Tierversuche zugrunde liegen, sofern nach Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG sowie nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik die Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch Tierversuche nachgewiesen werden können.

In Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 86/609/EWG ist vorgeschrieben, dass "ein Tierversuch nicht unternommen werden darf, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktikable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muss". Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die Anwendung von Prüfmethoden ohne Einsatz von Versuchstieren im Rahmen der EU geregelt.

Die im Artikel 13 Abs. 2 bis 7 der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehene und durch §§ 14, 14a und 14b im Pflanzenschutzgesetz umgesetzte Zweitanmelderregelung ermöglicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Unterlagen eines Vorantragstellers ohne dessen Zustimmung zurückgegriffen werden darf. Damit wird die Zahl der Tierversuche auf das unvermeidliche Mindestmaß eingeschränkt.

Die bisherigen Erfahrungen der BBA zeigen, dass viele Zulassungsinhaber nach Ablauf einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach dem Pflanzenschutzgesetz gestiegenen Anforderungen an vorzulegende Unterlagen darauf verzichten, einen Antrag auf eine erneute Zulassung zu stellen. Dadurch entfallen solche Tierversuche, deren Ergebnisse für die Zulassung notwendig gewesen wären.

Die Bundesregierung unterstützt aktiv den Ersatz von Tierversuchen durch alternative Prüfmethoden. Die Notwendigkeit der Prüfung von Pflanzenschutzmitteln am Hund wird kritisch in einer Studie von ZEBET untersucht. Im Jahr 2001 soll in einem internationalen Workshop der Versuch einer Wichtung vorgenommen werden, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Einbeziehung einer zweiten Versuchstierart notwendig bzw. ersetzbar ist.

4.10 Tierseuchengesetz

Tierversuche sind im Rahmen der Tierseuchendiagnostik in den Fällen nicht völlig entbehrlich, in denen die Diagnose nur durch den direkten Erregernachweis gestellt werden kann.

Die Bundesregierung will diese Methoden ersetzen. So wurden inzwischen Tierversuche im Rahmen der Psittakose-, Tollwut-, Listerien- und Newcastle-Krankheitsdiagnostik sowie der Nachweise von Q-Fieber weitestgehend durch andere Verfahren ersetzt.

Hinsichtlich Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche (MKS) wird derzeit die Arzneibuchmonographie überarbeitet. Ein Vertreter der "Research Group of the Standing Technical Committee of the European Commission for the Control of Foot and Mouth Disease" präsentierte am 3. Oktober 2000 einer Arbeitsgruppe der Europäischen Arzneibuchkommission einen Änderungsentwurf für die MKS-Impfstoff-Monographie. Hierin enthalten sind Vorschläge, die Tierversuche zur Prüfung von Impfstoffchargen auf Unschädlichkeit abzuschaffen sowie bei der Wirksamkeitsprüfung auf Belastungsversuche weitgehend zu verzichten und sich auf serologische Untersuchungen zu beschränken. Geeignete Ersatzmethoden stehen in der Einführungsphase und haben den Belastungsversuch schon teilweise ersetzt. An der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wird in Zusammenarbeit mit ausländischen Vakzineprüfinstituten an der Bestimmung der Korrelation zwischen Schutz und Serologie bei verschiedenen MKS-Impfstoffen gearbeitet.

Durch die Bereitstellung neuer Europäischer Standardpräparate für die Prüfung von Clostridien-Impfstoffen bei Tieren und eine Überarbeitung der Arzneibuch-Monographien ist es zukünftig möglich, Enzymimmunoassays oder Zellkulturmethoden zur Überprüfung der Wirksamkeit von Chargen bei C. perfringens-, C. septicum, C. novyi- und Tetanusimpfstoffen einzusetzen.

Im Rahmen des BMBF-Projektes "Entwicklung von Alternativmethoden zur Prüfung von Clostridien-Impfstoffen" wurden am BgVV und der Universität Göttingen sowohl ELISA-Methoden als auch Zellkulturassays zur Bestimmung von Antikörpertitern gegen C. novyi-Typ B-Alphatoxin und C. septicum-Alphatoxin in Kaninchenseren entwickelt. Diese Methoden befinden sich in der Prävalidierung. Diese neuen Techniken entsprechen bereits den Vorgaben der aktualisierten Monographien.

Bei den Rotlaufimpfstoffen konnte die Eignung der serologischen Ersatzmethode bei der Wirksamkeitsprüfung in einem internationalen Ringversuch, der vom PEI organisiert und mit Förderung durch das BMBF durchgeführt wurde, nachgewiesen werden. Eine Änderung der Arzneibuchmonographie zur Aufnahme der Ersatzmethode wurde inzwischen beantragt.

Bei der Qualitätskontrolle von Hunde- und Katzenimpfstoffen konnten Prüfungen zur Unschädlichkeit ersetzt werden. Bisher mussten einige dieser Produkte, darunter Impfstoffe gegen die Hundestaupe oder die Katzenseuche, auf ihre Unschädlichkeit bei intrazerebraler Injektion an jungen Mäusen überprüft werden. Basierend auf den Ergebnissen des hierzu am PEI durchgeführten BMBF-Projekts konnten diese Tierversuche zugunsten von Zellkulturmethoden gestrichen werden. Bei Tollwutimpfstoffen, bei denen ein vergleichbarer Tierversuch zum Nachweis der ausreichenden Inaktivierung verlangt wird, konnte erneut belegt werden, dass mit in vitro-Methoden gleichwertige Resultate erzielt werden können. Zukünftig können die Impfstoffhersteller auf den Tierversuch als Endproduktprüfung verzichten, wenn die ausreichende Inaktivierung bereits in process mit Zellkulturmethoden sicher nachgewiesen werden kann.

4.11 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875) dürfen Wasch- und Reinigungsmittel nur so in den Verkehr gebracht werden, dass nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung sowie eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen, unterbleibt.

Mit dem Gesetz wurden EG-Regelungen, insbesondere die Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien (ABl. EG Nr. L 347 S. 51) umgesetzt. Danach darf die Verwendung grenzflächenaktiver Substanzen in Wasch- und Reinigungsmitteln die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährden.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 TierSchG sind Tierversuche zur Entwicklung von Waschmitteln grundsätzlich verboten. Das Verbot gilt auch für Rohstoffe, die ausschließlich in Waschmitteln verwendet werden. Es besteht nach den bisher vorliegenden Erfahrungen keine Notwendigkeit, in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 TierSchG Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zuzulassen.

 

5 Erforschung, Entwicklung und Anerkennung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden

Bei der Definition von "Ersatz- und Ergänzungsmethoden" bzw. "Alternativmethoden" wird auf Grund eines breiten internationalen Konsenses das Konzept von Russell und Burch aus dem Jahr 1959 zugrunde gelegt, das auf den drei Postulaten "Replacement (Ersatz), Reduction (Reduktion), Refinement (Verringerung der Belastung für die eingesetzten Versuchstiere)" aufbaut. "Replacement" bezieht sich auf den Ersatz lebender Tiere durch beispielsweise In-vitro-Techniken oder Computersimulationen; "reduction" bedeutet die Verringerung der für einen bestimmten Versuch erforderlichen Tierzahlen; unter "refinement" sind alle Maßnahmen zu verstehen, die zu einer verminderten Belastung bei den Versuchstieren führen. Hierzu gehört die Tierhaltung ebenso wie Verbesserungen bei den experimentellen Techniken und Anästhesieverfahren.

5.1 OECD

Die gegenseitige Anerkennung von Versuchsergebnissen auf internationaler Ebene setzt voraus, dass die Prüfungen nach anerkannten Methoden durchgeführt wurden. Dieser Grundsatz gilt für Tierversuche ebenso wie für andere Testverfahren. Die OECD bemüht sich seit Beginn der 80er Jahre erfolgreich um eine internationale Harmonisierung von Prüfmethoden im Bereich der chemischen Toxikologie.

Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang:

Die OECD-Prüfrichtlinien werden in der Gruppe "Chemikalien" der OECD erarbeitet. Seit 1988 werden alle Prüfrichtlinien unter besonderer Berücksichtigung von Tierschutzgesichtspunkten regelmäßig überprüft und bei erforderlicher Überarbeitung die Aufnahme alternativer Methoden unterstützt. Die im Entwurf vorliegende Richtlinie "Entwicklung von Alternativmethoden - Möglichkeiten und Grenzen" legt die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen fest. So soll die Einstufung von Stoffen, die in einem In-vitro-Testverfahren eine positive Reaktion zeigen, möglich sein. Bei einem negativen Ergebnis darf jedoch nicht, wie beim Tierversuch, auf die weitere Testung verzichtet werden. Nach diesem kombinierten In-vitro- / In-vivo-Prüfschema können Tierversuche mit besonders belastenden Stoffen vermieden werden.

1996 haben sich die zuständigen Experten der OECD auf ein abgestimmtes Konzept zur Validierung tierversuchsfreier toxikologischer Methoden geeinigt. Zwei ECVAM Validierungstudien, die nach diesem Konzept erfolgreich durchgeführt wurden, haben inzwischen dazu geführt, dass die EU im Annex V der Gefahrstoffverordnung 67/548/EEC zwei neue Prüfrichtlinien ('B.40 Prüfung auf hautätzende Eigenschaften' und 'B.41 Phototoxizität - In vitro 3T3 NRU Phototoxizitätstest') mit drei neuen In-vitro-Tests aufgenommen hat. Die Anerkennung gleichlautender Entwürfe dieser Prüfrichtlinien auf OECD Ebene wird für 2001 erwartet. Gleichzeitig wurden kombinierte Teststrategien für die Prüfung auf haut- und augenreizende Stoffe verabschiedet, bei denen tierversuchsfreie Verfahren den eventuell noch erforderlichen Tierversuchen vorgeschaltet werden.

Mittlerweile wurden zur Prüfung auf akute orale Toxizität die "Fixed-Dose-Procedure" (FDP-Methode), die "Acute-Toxic-Class-Method" (ATC-Methode) sowie die "Up-and-Down-Procedure (UDP) als dem klassischen LD50-Test gleichwertige Verfahren von der OECD anerkannt (siehe auch Abschnitt XIV.4.4, 5.6.1). Durch diese Prüfmethoden werden Leiden (FDP-Methode) oder Anzahl der Versuchstiere (ATC- und UDP-Methode) im Vergleich zum LD50-Test reduziert. Der OECD-Chemikalienausschuss hat am 29. November 2000 entschieden, den klassischen LD50-Test (OECD-Testrichtlinie 401) abzuschaffen und ihn durch die aktualisierten und revidierten Testrichtlinien 420, 423 und 425 zu setzen. Die dazu erforderliche formelle Entscheidung des OECD-Rates steht noch aus; sie wird jedoch Anfang 2001 erfolgen.

Zur Prüfung auf sensibilisierende Eigenschaften wurde der im Vereinigten Königreich entwickelte lokale Lymphknoten-Test (local lymph node assay - LLNA) von der OECD 1994 als Screening-Test akzeptiert, der weniger belastend für die Tiere ist als die bisher üblichen Tierversuche am Meerschweinchen, wie zum Beispiel der Bühler-Test und der Maximierungstest nach Magnusson und Kligmann. Zurzeit laufen bei der OECD Aktivitäten, den LLNA als eigenständigen Test auf sensibilisierende Eigenschaften anzuerkennen, nachdem dieser Test im Jahr 1999 von den US amerikanischen Behörden ('Interagency Coordinated Committee for the Validation of Alternaitive Methods', ICCVAM) und im März 2000 durch das EU-Zentrum ECVAM als eigenständiger Test zur behördlichen Anerkennung empfohlen wurde.

1998 hat die OECD die Klassifizierungskriterien für augenreizende Eigenschaften harmonisiert und auf zwei Reizstufen reduziert. Es gelten deshalb für alle Anwendungsbereiche chemischer Stoffe zur Einstufung und Kennzeichnung der augenreizenden Eigenschaften dieselben Kriterien. Damit wurde eine wesentliche Voraussetzung für die Validierung und Akzeptanz von In-vitro-Methoden zur Einstufung und Kennzeichnung augenreizender Stoffe geschaffen.

5.2 Weltgesundheitsorganisation

Das PEI nahm in den vergangenen Jahren regelmäßig an den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) durchgeführten Ringversuchen teil. Im Rahmen dieser weltweit organisierten Ringversuche wurden Proben mit unbekannten Wildtyp Poliovirus-Anteilen von verschiedenen Labors (Impfstoffhersteller, Kontrollbehörden) mit der molekularbiologischen MAPREC-Methode analysiert. Am PEI wurden dieselben Proben parallel auch mit dem im Rahmen eines BMBF-Projektes (0310757) "Ersatz des Neurovirulenztests an Säugetieren zur Sicherheitsprüfung von Polioimpfstoffchargen" entwickelten TaqMan-Assay analysiert. Hierbei bestätigte sich die sehr gute Übereinstimmung der Ergebnisse, die sowohl mit der sehr aufwendigen MAPREC-Methode als auch dem, nach entsprechender Etablierung, leichter durchführbaren TaqMan-Assay erhalten wurden.

5.3 Internationale Konferenz über Harmonisierung

Die Internationale Konferenz über Harmonisierung (ICH) hat die Aufgabe übernommen, gemeinsame Empfehlungen für die Regionen USA, Japan und Europa zur Prüfung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln zu erarbeiten. Ziel ist die Angleichung unterschiedlicher fachlicher Anforderungen. Auf Grund der derzeit bestehenden Unterschiede sind Unternehmen unter Umständen gezwungen, Prüfungen zu wiederholen oder Daten in unterschiedlichen Formaten vorzulegen, um den Anforderungen der jeweiligen Gesundheitsbehörden gerecht zu werden. Unter Wahrung der Verpflichtung der Gesetzgeber zum Schutz der öffentlichen Gesundheit will die ICH Übereinstimmung über die Erarbeitung von Leitlinien erreichen.

Für den Bereich der Toxikologie steht das Ziel, Unterschiede in den Prüfanforderungen zu vermeiden bzw. auszuräumen, in engem Zusammenhang mit der Reduzierung von Tierversuchen.

Erste Übereinkünfte konnten 1991 bei der ICH-Konferenz in Brüssel erzielt werden. Sie betrafen die Prüfung der Notwendigkeit von Tierversuchen und die Vermeidung von Wiederholungsversuchen. Die Auswirkungen finden zunehmend in den Zulassungsunterlagen Berücksichtigung. Vereinbarungen, die in den nachfolgenden Konferenzen 1993 in Orlando (USA) und 1995 in Yokohama (Japan) getroffen wurden, werden zukünftig zu einer weiteren Reduzierung von Tierversuchen beitragen.

Vom 9. bis 11. November 2000 fand in San Diego (USA) die Fünfte Konferenz zur Internationalen Harmonisierung von technischen Zulassungsanforderungen für Humanarzneimittel (ICH 5) statt. Dabei wurde insbesondere das gemeinsame Zulassungsdossier (Common Technical Document, CTD) vorgestellt.

5.4 Europarat

Im Rahmen des Europarats werden die Monographien für das Europäische Arzneibuch erarbeitet, die nach dem Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs in nationale Normen überführt werden.

Technische Fortschritte hinsichtlich der Herstellung sehr reiner Arzneimittel können zum Ersatz von Tierversuchen durch physikalisch-chemische Methoden oder zu deren ersatzloser Streichung führen. Beispielsweise konnten in den Monographien zu Insulin, Humaninsulin und Somatotropin Tierversuche durch chromatographische Verfahren ersetzt werden, weil die Technik zur Reinigung dieser Arzneimittel wesentlich verbessert wurde und biotechnologische Produktionsverfahren (r-DNA-Technik) die Herstellung sehr reiner Arzneimittel ermöglichen. In ähnlich gelagerten Fällen verfährt die Europäische Arzneibuch-Kommission in gleicher Weise.

Beispiele für die ersatzlose Streichung von Tierversuchen in bestimmten Monographien sind die Prüfungen auf anomale Toxizität (siehe auch Abschnitt XIV Nr. 5.6.1) und auf blutdrucksenkende Substanzen. Auch diese Prüfungen werden zunehmend entbehrlich, weil technische Fortschritte die Herstellung von Arzneimitteln ohne Verunreinigungen erlauben, die anomale Toxizität oder unerwünschte Blutdrucksenkung auslösen.

Weitere aktuelle Beispiele sind den Abschnitten 4.2 und 4.10 zu entnehmen.

Biological Standardisation Programme

Auf Initiative des Europarats und der Europäischen Kommission wurde im November 1991 das Biological Standardisation Programme geschaffen. Ein Schwerpunkt des Programms liegt bei der Validierung von Ersatzmethoden entsprechend dem 3R-Konzept und der Bereitstellung neuer Europäischer Standardsubstanzen, die zur Durchführung dieser neuen Methoden erforderlich sind. So konnten kürzlich beispielsweise für Veterinärimpfstoffe ein Multikomponentenserum zur Prüfung von Clostridien-Impfstoffen und zwei Referenzseren zur Prüfung von Tetanusimpfstoffen in Internationalen Ringversuchen geprüft und etabliert werden. Für Tetanusimpfstoffe ad us. hum. wurde ein internationaler Ringversuch zum Ersatz des in vivo-Neutralisationstests durch serologische Methoden bei der Wirksamkeitsprüfung initiert. An diesen Ringversuchen nehmen deutsche Behörden regelmässig teil.

Im Rahmen des Biological Standardisation Programms und mit finanzieller Unterstützung von ECVAM wurden Tagungen zu Ersatzmethoden bei der Impfstoffprüfung durchgeführt:

5.5 Europäische Union

Die Rechtsharmonisierung innerhalb der EU über die Zulassung und das In-Verkehr-Bringen von Stoffen und Produkten ist im Bereich der Chemikalien, der Arzneispezialitäten, der Pflanzenschutzmittel, der Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe weitgehend abgeschlossen. Für den Bereich der Lebensmittel, einschließlich der Lebensmittelzusatzstoffe, gilt dies erst für Teilbereiche.

Die 7. Änderungsrichtlinie zur RL 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) wurde am 30. April 1992 verabschiedet. Sie enthielt jedoch keine Aktualisierung der in Anhang V der RL 67/548/EWG vorgeschriebenen Tierversuche.

Das Europäische Zentrum zur Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) wurde 1992 im europäischen Forschungszentrum JRC (Joint Research Center) in Ispra (Italien) gegründet. ECVAM wird durch einen wissenschaftlichen Beirat unterstützt (Scientific Advisory Committee; ESAC), in dem Sachverständige aus Industrie, Tierschutz und Wissenschaft vertreten sind. Der offizielle Vertreter Deutschlands in diesem Gremium ist der Leiter von ZEBET. ECVAM koordiniert die nationalen Aktivitäten zur Entwicklung und Validierung toxikologischer Prüfmethoden innerhalb der EU und setzt sich für die Anerkennung der neuen Methoden außerhalb der EU ein, insbesondere in den USA und Japan. Unter Federführung von ECVAM wurden in der EG Regeln für die experimentelle Validierung behördlicher, toxikologischer Prüfmethoden erarbeitet und publiziert. Diese Grundsätze (guidelines) für die experimentelle Validierung wurden inzwischen von den Behörden der USA und Japans in ähnlicher Weise übernommen und von der OECD harmonisiert.

ECVAM hat seit 1994 zur Identifizierung des Forschungs- und Entwicklungsbedarfes auf dem Gebiet der Alternativmethoden zu Tierversuchen 50 "Workshops" veranstaltet. Die Empfehlungen dieser Workshops haben bei der Schwerpunktsetzung für die Forschungsförderung seitens des Wissenschaftlichen Beirats höchste Priorität. Die ECVAM Forschungsprojekte werden im Amtsblatt der EG öffentlich ausgeschrieben. Bei den geförderten Projekten wird eine finanzielle Eigenbeteiligung erwartet.

Experimentelle Validierung
1996 haben sich Experten aller OECD Mitgliedstaaten auf gemeinsame wissenschaftliche Grundsätze zur Validierung und behördlichen Akzeptierung von tierversuchsfreien toxikologischen Testmethoden geeinigt. Nach dem Grundsatz der "mutual acceptance of data" müssen in Zukunft alle OECD Mitgliedstaaten Zulassungsunterlagen von Chemikalien akzeptieren, deren toxikologische Daten mit In-vitro-Methoden erzielt wurden, die nach den Empfehlungen der OECD validiert wurden.

Anerkennung validierter In-vitro-Methoden für behördliche Zwecke
Mit Vorliegen der ersten experimentell erfolgreich validierten toxikologischen Prüfmethoden (1997-1998) wurde in der EU ein formalisiertes Verfahren für die behördliche Anerkennung der Tests etabliert. Danach prüft zunächst ESAC den Ausgang einer Validierungsstudie. Bei positiver Bewertung spricht ESAC dann eine Empfehlung zur behördlichen Anerkennung der Alternativmethode aus. Diese Empfehlung wird dann als gemeinsame Erklärung von ECVAM und der zuständigen Generaldirektion "Umwelt" (DG ENV) an die EG Kommission geleitet mit der Empfehlung, die neuen Methoden in das Inventar standardisierter toxikologischer Prüfmethoden der EU, den Anhang V der Richtlinie 67/548 EWG aufzunehmen. Nach Kommentierung der Methodik durch die zuständigen Behörden der EU Mitgliedsstaaten erfolgt eine Abstimmung über die Aufnahme der Methodik im Rahmen einer Anpassungsrichtlinie zur Richtlinie 67/548/EWG. So wurden im Jahr 2000 mit der Richtlinie 2000/33/EG drei in-vitro-Methoden in den Methodenkatalog des Annex V aufgenommen (siehe Abschnitt XIV Nr. 4).

Erstmalig wurde dieser Schritt von der EU ungeachtet der derzeit noch nicht abgeschlossenen Kommentierung der gleichen Methoden auf der Ebene der OECD vorgenommen, und zwar unter Bezug auf den Artikel 7.2 der Richtlinie 86/609/EWG zum Schutze der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, nachdem in Europa Tierversuche nur dann erlaubt sind, wenn keine validierte Alternativmethode zur Verfügung steht. Im Jahr 2000 haben ECVAM und die DG ENV noch zwei weitere Empfehlungen zur behördlichen Anerkennung ausgesprochen:

  1. Anerkennung des LLNA zur Vorhersage hautsensibilisierender Eigenschaften und

  2. Anerkennung eines weiteren rekonstruierten Epidermismodells zur Anwendung im Rahmen der akzeptierten Methode B.40 (ätzende Wirkung an der Haut).

Bis auf den LLNA, der von der Industrie validiert wurde, war das deutsche Validierungszentrum ZEBET an allen obengenannten Validierungsstudien maßgeblich beteiligt.

5.6 Bundesrepublik Deutschland

5.6.1 BMBF-Förderschwerpunkt "Ersatzmethoden zum Tierversuch"

Zielsetzung
Im Rahmen des Programms "Biologische Forschung und Technologie" der Bundesregierung werden in dem speziellen Förderschwerpunkt "Ersatzmethoden zum Tierversuch" Forschungsvorhaben gefördert, deren Zielsetzung es ist, Methoden zum Ersatz und zur Reduktion von Tierversuchen sowie zur Verminderung der versuchsbedingten Belastung der eingesetzten Tiere zu erarbeiten. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung von Ersatzmethoden für gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche und internationalen Erfordernissen entsprechenden Validierungen (Nachweis von Relevanz und Reproduzierbarkeit in verschiedenen Labors) bereits erfolgreich entwickelter Alternativmethoden. Die Förderung erfolgt im Sinne des 3-R-Konzeptes: Replacement, Reduction, Refinement. Grundlage dieser Förderaktivität ist zurzeit die Bekanntmachung der Förderrichtlinien "Ersatzmethoden zum Tierversuch" vom 17. Juni 1998 (BAnz. Nr. 117 vom 30. Juni 1998). Die Fortschreibung der Förderrichtlinien ist in Vorbereitung und soll Anfang 2001 veröffentlicht werden. Zu diesem Zeitpunkt wird ebenfalls eine gemeinsame Broschüre des BMBF, BMVEL, BMU und BMG zu den Grundlagen, Ergebnissen und Perspektiven des BMBF-Förderschwerpunktes herausgegeben. Die Broschüre kann bei den genannten Ministerien angefordert werden.

Die geförderten Vorhaben nutzen ein breites Spektrum moderner Methoden und Verfahren aus verschiedenen biomedizinischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Disziplinen. Von besonderer Bedeutung ist der Einsatz von Kulturen tierischer und menschlicher Zellen, biochemischer, immunologischer, molekularbiologischer und physiko-chemischer Methoden sowie computergestützter und biometrischer Verfahren.

Der Förderschwerpunkt "Ersatzmethoden zum Tierversuch" ist in seiner Art weltweit einzigartig und die aufwendigste staatliche Fördermaßnahme mit dieser Zielsetzung. Von 1980 bis Ende 2000 wurden vom BMBF 149 Millionen DM an Fördermitteln eingesetzt. Insgesamt wurden 237 Forschungsvorhaben bis Ende 2000 bewilligt. Für die Jahre 2001 und 2002 stehen pro Jahr etwa 8 Millionen DM zur Verfügung (mittelfristige Finanzplanung).

Durch die geförderten Vorhaben wurden bereits auf vielen Gebieten Grundlagen für eine erhebliche Reduzierung der Versuchstiere erarbeitet. Es ist zu erwarten, dass weitere positive Auswirkungen durch eine breite Umsetzung der Ergebnisse verzeichnet werden.

Struktur der Förderung
Die Förderung zielt auf eine konkrete Umsetzung der Forschungsergebnisse in die Praxis ab. Deshalb sind Forschungsvorhaben so zu strukturieren, dass deren Ergebnisse bei potenziellen Anwendern insbesondere aus der Industrie eingesetzt werden können und damit zu einer deutlichen Reduktion von Tierversuchen beitragen. Die Vorhaben werden daher in der Regel in Kooperation mit Anwendern aus der Industrie in Form von Verbundvorhaben und, soweit gesetzlich geforderte Tierversuche betroffen sind, in Kooperation oder Abstimmung mit den zuständigen deutschen und internationalen Zulassungsbehörden und anderen relevanten Gremien (zum Beispiel der Arzneibuchkommission) durchgeführt.

Enge Koordination besteht mit den für relevante Rechtsbereiche zuständigen Bundesbehörden sowie mit ZEBET, die wiederum eng mit dem ECVAM zusammenarbeitet. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Informationsaustausch national und international zu verbessern und den Transfer der Ergebnisse zu optimieren.

Ergebnisse und Erfolge bisher geförderter BMBF-Projekte
Die bisher durchgeführten Vorhaben lieferten Beiträge zur Entwicklung, Erprobung und Validierung von Ersatzmethoden u. a. für folgende Einsatzgebiete:

Eine entsprechende Anerkennung von Alternativmethoden in nationalen und internationalen Richtlinien und Vorschriften ist in einigen Fällen bereits erfolgt (siehe Abschnitt XIV Nr. 5.5).

Das 1996 angelaufene umfangreiche Verbundvorhaben zur "Nutzung hepatischer Funktionen für In-vitro-Verfahren zur Prüfung von Stoffen mit dem Ziel der Einsparung von Tierversuchen" wird seit März 1998 in einer zweiten Phase gefördert. Die langfristige Zielsetzung ist dabei, in enger Kooperation zwischen Arbeitsgruppen aus nicht industriellen Forschungseinrichtungen und Industrieunternehmen geeignete In-vitro-Systeme, die leberspezifische Funktionen abbilden, im Hinblick auf den industriellen Einsatz zu optimieren, zu standardisieren, für anwendungsbezogene Fragestellungen zu adaptieren und zu validieren. Damit sollen die Voraussetzungen zur Änderung von Prüfrichtlinien im gesetzlichen Bereich geschaffen werden. Die bisher erreichten Ergebnisse belegen, dass die entwickelten In-vitro-Systeme die wesentlichen Anforderungen (u. a. metabolische Kompetenz und Vitalität) für einen Einsatz bei der industriellen Substanzentwicklung und -prüfung im Screening-Bereich hinreichend erfüllen und bereits dadurch eine erhebliche Einsparung an Tierversuchen möglich ist.

Im Rahmen des am PEI bearbeiteten zweiphasigen Projektes "Validierung serologischer Methoden zum Ersatz des Mäuseinfektionsversuchs bei der Wirksamkeitsprüfung von Rotlaufimpfstoffen" konnten wesentliche Fortschritte bei der Wirksamkeitsprüfung von Rotlaufimpfstoffen insbesondere bei der Chargenprüfung im Labortiermodell Maus und auch bei der Wirksamkeitsprüfung von Rotlaufimpfstoffen im Rahmen der Zulassung an der Zielspezies Schwein erzielt werden. Dabei ist die Umsetzung der Resultate unterschiedlich weit vorangeschritten: Während bei der Chargenprüfung die Methodik zur Aufnahme in das Arzneibuch in naher Zukunft ansteht, konnte bei der Wirksamkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Zulassung bereits eine von der Europäischen Arzneibuchkommission anerkannte Referenzmethode erarbeitet werden, die bereits eine Reduktion der Belastung der Tiere ermöglicht. Fernziel bleibt aber auch hier die serologische Wirksamkeitsprüfung am Zieltier, um ggf. auf den belastenden Tierversuch verzichten zu können. Hier fehlt zurzeit noch eine ausreichende Datenbasis, um zum jetzigen Zeitpunkt bereits weitere Schritte mit der Aussicht auf Erfolg einleiten zu können.

Gegenüber der regulatorischen Ausgangslage zu Beginn des Projektes werden zukünftig bei der Wirksamkeitsprüfung von Rotlaufimpfstoffen im Rahmen der Chargenprüfung statt bisher mindestens 106 Tiere lediglich noch zehn Tiere benötigt. Darüber hinaus konnte für diese Tiere auch die Belastung reduziert werden, da der Infektionsversuch entfällt und letztlich nach einer vorausgegangenen Impfung die Menge an schützenden Antikörpern im Blut der Tiere als Maß für die Schutzwirkung des Impfstoffs bestimmt wird.

Die Entdeckung der wesentlichen Komponenten der Fieberreaktion des Menschen bot die Basis, den bislang im Rahmen der Testung von Arzneimitteln auf Pyrogenfreiheit am Kaninchen durchzuführenden Versuch komplett auf die zelluläre Ebene zu verlagern. Die 1995 von Forschern an der Universität Konstanz vorgeschlagene Methode eines neuen Pyrogentests auf Basis von menschlichem Blut, die sich die Fieberreaktion zu Nutze macht, wurde in einer ersten Förderphase an der Universität Konstanz zusammen mit dem PEI für biologische Arzneimittel evaluiert und prävalidiert. In der nunmehr angelaufenen zweiten Förderphase des Verbundprojektes "Evaluierung und Prävalidierung eines Vollblutmodelles zum Ersatz des Pyrogentests am Kaninchen", in der neben den o. g. Institutionen auch die Universität Hamburg eingebunden ist, sollen für biologische Arzneimittel, die derzeit mittels des Kaninchen-Pyrogentests zu prüfen sind, Prüfvorschriften für den Vollbluttest erarbeitet und validiert werden. Die Kryokonservierung des Vollblutes soll wegen des Erfordernisses einer problemlosen Verfügbarkeit und als Basis für die Entwicklung eines Schnelltests ggf. bis hin auf die molekulare Ebene weiter standardisiert werden. Erklärtes Ziel aller Beteiligten ist es, den im Arzneibuch vorgeschriebenen Tierversuch durch den Vollbluttest abzulösen.

Die Methode hat über den Bereich der biologischen Arzneimittel hinaus das Potenzial zur Testung weiterer Produktgruppen auf Pyrogenfreiheit, so zum Beispiel im Bereich der Medizinprodukte.

Die generelle Methodik wird zurzeit im Rahmen eines EU-Projektes validiert, so dass eine rasche und umfassende Umsetzung positiver Projektresultate in die Praxis zu gegebener Zeit erwartet werden kann (Einsparpotenzial: bis zu einigen zehntausend Tieren pro Jahr).

Dentalwerkstoffe müssen in Deutschland nach dem Medizinproduktegesetz auf ihre biologische Verträglichkeit und Sicherheit hin untersucht werden, bevor sie zugelassen werden können. Hierfür sind eine Reihe von Tierversuchen an verschiedenen Arten (u. a. auch Affen und Hunde) vorgesehen. Ein Forscherteam der Poliklinik für Zahnerhaltung und Paradontologie der Universität Regensburg hat im Rahmen des vom BMBF geförderten Forschungsprojektes "Erprobung eines In-vitro-Pulpakammer-Systems zur Toxizitätsprüfung zahnärztlicher Füllstoffe mit Hilfe von Zellkulturen als Ersatz zu Tierversuchen" eine In-vitro-Pulpakammer entwickelt, die die geltenden Anforderungen hinsichtlich Standardisierbarkeit und Reproduzierbarkeit erfüllt. Die mit der Kammer erzielten Ergebnisse korrelieren mit den aus Tierversuchen gewonnenen Resultaten darüber hinaus so gut, dass ein Ersatz von Tierexperimenten bei Kurzzeitexposition, wie sie die ISO-Norm 7405 auf internationaler Ebene bisher vorschrieb, möglich wurde. In der überarbeiteten Version der Norm wird jetzt die Verwendung der Regensburger Pulpakammer empfohlen. Damit kann die Zahl der erforderlichen Großtiere bei der Bewertung zahnärztlicher Füllstoffe um mindestens 30 % reduziert werden. Durch Aussondern ungeeigneter Werkstoffe mit Hilfe des In-vitro-Systems wird die Zahl der Tiere, die für Anschlussversuche (zum Beispiel mit längerer Expositionsdauer) nötig sind, weiter verringert.

Die Auswirkungen des Förderschwerpunktes "Ersatzmethoden zum Tierversuch" auf die Reduktion von Tierversuchen bzw. die Verminderung der Belastung von Tieren in Versuchen geht weit über die bei den beteiligten Arbeitsgruppen unmittelbar erzielten Erfolge hinaus, da die umfassende Umsetzung erzielter Ergebnisse in die Praxis zur Realisierung des Einsparpotenzials integraler Bestandteil der Förderstrategie ist und diese Umsetzung in jeweils geeigneter Form durch projektbegleitende Maßnahmen wie Workshops, Kolloquien u. a. unterstützt wird. Eine unmittelbare direkte Nutzung ist in den Bereichen möglich, in denen nicht gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche betroffen sind, zum Beispiel im pharmakologischen Wirkstoffscreening.

Der Förderschwerpunkt leistet zusätzlich auch dadurch einen wesentlichen Beitrag im Sinne des Tierschutzes, dass er bei den forschenden Institutionen das Bewusstsein für diese Zielsetzung verstärkt und entsprechende Aktivitäten initiiert, auch im internationalen Bereich. Einige Vorhaben leisteten inzwischen bereits wesentliche Anstöße zur Bearbeitung von Validierungsvorhaben und zur Durchführung von Workshops, insbesondere auf europäischer Ebene. In diesem Zusammenhang wurde bereits frühzeitig die Bedeutung biometrischer Verfahren für Ringversuche und Validierungsstudien erkannt und in die Förderung einbezogen.

5.6.2 Förderung aus anderen Mitteln

5.6.2.1 Forschungspreise

BMG schreibt seit 1981 jährlich einen Forschungspreis zur Förderung methodischer Arbeiten mit dem Ziel der Einschränkung und des Ersatzes von Tierversuchen aus. Der Preis ist mit 30.000 DM dotiert und wird für wissenschaftliche Arbeiten zur Weiterentwicklung pharmakologisch-toxikologischer Untersuchungsverfahren vergeben, wie zum Beispiel zur Bestimmung der akuten, subchronischen und chronischen Toxizität, der erbgutverändernden, tumorerzeugenden, fruchtbarkeits- und fruchtschädigenden Eigenschaften sowie für solche Arbeiten, die der Verminderung von Tierversuchen dienen.

Forschungspreise mit ähnlichen Zielen werden in der Bundesrepublik Deutschland von folgenden Institutionen vergeben:

5.6.2.2 Forschungsförderung

Ergänzend hat die Bundesregierung zusammen mit Verbänden der Industrie und Organisationen des Tierschutzes bereits 1985 auf die Gründung der "Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen (set)" hingewirkt.

Von den über 100 Anträgen, die bei der Stiftung eingegangen sind, konnten 41 Forschungsvorhaben und andere Projekte wie Kurse, Symposien, Workshops und Doktorandenarbeiten finanziell unterstützt werden. Bei der Vergabe der Mittel setzt die Stiftung ihre Förderung vornehmlich dort an, wo nicht auf öffentliche Mittel zurückgegriffen werden kann.

Ein besonderes Anliegen der Stiftung ist die Verbreitung der Kenntnisse und Anwendung von Alternativmethoden in Labors der Industrie und Wissenschaft. Deshalb unterstützt sie auch derartige Weiterbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel das schon Anfang der 90er Jahre geförderte Lehrlabor zur Vermittlung der Hirnschnitttechnik an der Universität Düsseldorf sowie die kürzlich durchgeführten Kurse über "Humane Gefässwandzellen in Mono- und Co-Kulturen für pharmakologische Prescreening-Verfahren in der Arterioskleroseforschung" an der Medizinischen Universitätsklinik in Tübingen.

Auch die Fachzeitschrift ALTEX, das offizielle Organ der Mitteleuropäischen Gesellschaft für Alternativmethoden zu Tierversuchen, wird von set gefördert. Veröffentlicht werden Übersichtsartikel und Originalarbeiten, wissenschaftliche Kurzmitteilungen sowie Nachrichten und Kommentare, Tagungsberichte, Buchrezensionen und Diskussionsbeiträge auf dem Gebiet der Erforschung und Entwicklung von Alternativmethoden zu Tierversuchen. ALTEX soll neben den naturwissenschaftlich-medizinischen Aspekten auch ein Forum für die geisteswissenschaftliche Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Hintergründen der Mensch-Tier-Beziehung sein. Jährlich wird in ALTEX ein Literaturbericht zum Bereich Ethik im Tierschutz veröffentlicht.

set hat mit ihren Bemühungen maßgeblich dazu beigetragen, dass sowohl in der Industrie wie auch in der Wissenschaft bei geplanten Forschungsvorhaben zusätzlich die Frage nach der möglichen Vermeidung oder Verringerung von Tierversuchen berücksichtigt wird.

In den letzten zehn Jahren hat set ca. fünf Millionen DM für die Förderung der verschiedenen Projekte aufgewendet. Die Mittel wurden und werden im Wesentlichen von den Verbänden der chemischen Industrie, des Verbandes der forschenden Arzneimittelhersteller, des Industrieverbandes Körperpflege- und Waschmittel und des Verbandes der Agrarindustrie zur Verfügung gestellt. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Stiftungsrat, der sich paritätisch aus Vertretern des Tierschutzes und der Industrie zusammensetzt.

Die Stiftung ist dazu übergegangen, Forschungsvorhaben auch auf Grund eigener Initiativen in Auftrag zu geben. So ist inzwischen Teil I der Studie "Der Hund als 2. Spezies für die Sicherheitsprüfung bei der Zulassung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln" veröffentlicht. Ihr Teil II steht kurz vor der Veröffentlichung mit dem Ergebnis, dass Versuche mit der Species Hund auf 13-wöchige subchronische Tests beschränkt werden sollten. Ferner ist eine Studie zur Überprüfung der gegenwärtig gültigen deutschen und europäischen Arzneibücher in Arbeit, mit der die Sinnfälligkeit der hier noch vorgeschriebenen Tierversuche untersucht wird.

Die Bundesregierung hat mehrfach die erfolgreiche Zusammenarbeit von Industrie und Tierschutzorganisationen in der Stiftung gewürdigt. Ihre Mitarbeit ist durch Vertreter von BMVEL, BMG und BMBF im Kuratorium der Stiftung gewährleistet. Auch die Bundesländer sind in diesem Gremium vertreten.

Die ZEBET im BgVV fördert Forschungsprojekte zur Entwicklung von Alternativmethoden zum Tierversuch (vgl. Abschnitt XIV Nr. 5.6.3).

Die Landesregierung Baden-Württemberg fördert ebenso wie Rheinland-Pfalz die Entwicklung von Ersatzmethoden für Tierversuche.

5.6.3 Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch

Die 1989 gegründete ZEBET im BgVV hat die behördliche Aufgabe, Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen zu erfassen, zu bewerten und ihre Anerkennung zu erreichen. Darüber hinaus ist ZEBET im Rahmen des Vollzuges des Tierschutzgesetzes Auskunftsstelle für Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen. Eine weitere Aufgabe ist die wissenschaftliche Validierung tierversuchsfreier Methoden, um ihre Aufnahme in internationale sicherheitstoxikologische Prüfrichtlinien zu erreichen. ZEBET nimmt als staatliche Einrichtung international eine Sonderstellung ein, da ähnliche Institutionen im Ausland nur über Spenden oder von Tierschutzorganisationen und der Industrie finanziert werden.

Seit 1994 wird die Arbeit von ZEBET von einer Kommission begleitet, deren Mitglieder vom BMG berufen werden. Die Kommission setzt sich zusammen aus Wissenschaftlern der chemisch-pharmazeutischen Industrie, Vertretern von Tierschutzorganisationen sowie eines Vertreters der Länderbehörden, die für die Genehmigung von Tierversuchsvorhaben zuständig sind.

Die Aufgabe von ZEBET umfasst die drei Arbeitsgebiete "Dokumentation", "Bewertung / Validierung" und "Forschung". 1995 wurde das Fachgebiet "Spezielle Fragen des Tierschutzes" organisatorisch ZEBET zugeordnet.

ZEBET wurde 1999 für den erfolgreichen Einsatz bei der Erforschung und Validierung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen, insbesondere für die Validierung des In-vitro-Phototoxizitätstests der 'Egon Naef Wissenschaftspreis' verliehen. Im Jahr 2000 zeichnete die Doerenkamp-Zbinden-Foundation den Leiter der ZEBET mit ihrem Stiftungspreis aus.

5.6.3.1 Dokumentation und Information

Im Arbeitsgebiet Dokumentation werden Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen in einer Datenbank gesammelt. Für den Informationsdienst nutzt ZEBET diese Datenbank und führt über DIMDI Recherchen in internationalen Literatur- und Faktendatenbanken durch (vgl. ausführliche Darstellung unter Punkt 6).

Im Wege der Amtshilfe fertigt ZEBET für die zuständigen Behörden der Länder zu Anträgen auf Genehmigung oder Anzeige von Tierversuchsvorhaben Gutachten an. Darüber hinaus beantwortet ZEBET Anfragen von Wissenschaftlern, Tierschutzbeauftragten und anderen Interessenten zur Anwendung von Alternativmethoden zu Tierversuchen.

Außerdem ist ZEBET in die wissenschaftliche Begutachtung von nationalen und internationalen Forschungsprojekten eingebunden, die die Entwicklung oder Validierung von Alternativmethoden zum Ziel haben. Die Beratung von Bundes- und Länderbehörden hat für die ZEBET die höchste Priorität.

ZEBET hat von 1990 bis 1999 insgesamt 2231 Anfragen beantwortet; 1999 waren es 463 Anfragen. Die prozentualen Anteile einzelner Institutionen an den Anfragen im Jahre 1999 sind der Abbildung zu entnehmen.

Abbildung 2

ZEBET Informationsdienst
Anzahl der Anfragen 1999 insgesamt 463

Abbildung 2

5.6.3.2 Bewertung und Validierung

ZEBET ist auch gutachterlich tätig und hat die Aufgabe, Validierungsprojekte international in Kooperation mit ECVAM, dem BMBF-Schwerpunkt "Ersatzmethoden zum Tierversuch", der set, dem Deutschen Tierschutzbund, den zuständigen Bundesministerien und der chemisch-pharmazeutischen Industrie zu initiieren und zu koordinieren. Seit 1992 hat ZEBET erfolgreich in Kooperation mit den europäischen Verbänden der pharmazeutisch-chemischen und kosmetischen Industrie internationale Valdierungsstudien konzipiert und sich experimentell an diesen Studien beteiligt. Dafür wurden von ZEBET 1997 und 1998 Drittmittel von mehr als 3 Millionen DM eingeworben, die größtenteils in Form von Unterverträgen an die beteiligten Industrielaboratorien weitergegeben wurden.

Empfehlungen zur Anwendung von Alternativmethoden für behördliche Zwecke
ZEBET beteiligt sich innerhalb der Nachfolgeinstitute des BGA bei der Vorbereitung neuer Rechtsvorschriften, bei denen die Tierversuchsproblematik berührt wird, durch Stellungnahmen und koordinierende Tätigkeiten (zum Beispiel Novellierungen der EG-Richtlinien für kosmetische Mittel, für Arzneimittel, für Biozide und beim TierSchG).

Auf drei Gebieten hat ZEBET in Kooperation mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden Gutachten und Empfehlungen zur Anwendung von Alternativmethoden für behördliche Zwecke publiziert, nämlich zur Notwendigkeit von Hundeversuchen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie zum Ersatz von Tierversuchen bei sicherheitstoxikologischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Außerdem wurden bei ZEBET im Berichtszeitraum im Rahmen einer Promotion die Möglichkeiten zum Ersatz von Tierversuchen bei der sicherheitstoxikologischen Prüfung von Medizinprodukten untersucht. Tierversuche auf diesem Gebiet sind national in DIN-Normen und international in EN- und ISO-Normen festgeschrieben. Die Ergebnisse der Untersuchung mit Vorschlägen zum Ersatz eines großen Teils der bisher üblichen Tierversuche wurden ebenfalls veröffentlicht.

Beteiligung an nationalen und internationalen Validierungsprojekten zu Alternativmethoden
Validierungen müssen ergeben, dass die toxischen Eigenschaften chemischer Stoffe so erfasst werden, dass diese behördlich eingestuft und gekennzeichnet werden können. Auf Grund des aktuell geltenden EG-Rechts sollen im Bereich der Entwicklung von Kosmetika vom 1. Juli 2002 an keine Tierversuche mehr durchgeführt werden. Deswegen steht in Europa die Validierung von Ersatzmethoden für lokale Wirkung an Haut und Augen im Vordergrund der Bemühungen um den Ersatz von Tierversuchen. Im Berichtszeitraum hat ZEBET die folgenden Validierungsstudien konzipiert und sich an deren Management und Durchführung beteiligt:

ZEBET koordiniert seit 1992 für die DG ENV der Europäischen Kommission bzw. für ECVAM sowie für den europäischen Kosmetikverband COLIPA eine Validierungsstudie von In-vitro-Methoden zur Erfassung phototoxischer Eigenschaften chemischer Stoffe. In dieser Validierungsstudie zeigte als einziger In-vitro-Phototoxizitätstest der bei ZEBET entwickelte 3T3 NRU PT gute Reproduzierbarkeit und Korrelation mit den in vivo ermittelten bekannten phototoxischen Eigenschaften der 30 Prüfsubstanzen.

Auf Grund dieses positiven Ergebnisses haben am 1. Oktober 1997 ECVAM und sein wissenschaftlicher Beirat empfohlen, dass dieser In-vitro-Phototoxizitätstest zur Prüfung von Stoffen auf ihr phototoxisches Potenzial uneingeschränkt in EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden kann. Inzwischen haben auch die Dienststellen der Kommission, die für die Zulassung bzw. Vermarktung pharmazeutischer und kosmetischer Präparate sowie für die toxikologische Beurteilung chemischer Stoffe zuständig sind, den 3T3-NRU-PT-Test als offizielle EU-Prüfmethode anerkannt. Voraussetzung hierfür war der erfolgreiche Abschluss einer zusätzlichen Studie mit zehn UV-Filterstoffen, die mit dem neuen Testverfahren auf ihre phototoxischen Eigenschaften zu überprüfen waren.

Mit der Richtlinie 2000/33/EG wurde der 3T3-NRU-PT-Test in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen (siehe auch Abschnitt XIV Nr. 4).

Nach Abschluss des internationalen Prävalidierungsprojekts zur Erfassung ätzender Eigenschaften von chemischen Stoffen und Zubereitungen an der Haut wurde Anfang 1996 eine von ECVAM finanzierte formale Validierungsstudie mit vier Testsystemen begonnen. In dieser Validierungsstudie war ZEBET im Management-Team vertreten und nahm gleichzeitig als sog. "leading laboratory" für den Test mit künstlicher menschlicher Haut teil.

Der experimentelle Teil der Validierungsstudie umfasste vier In-vitro-Testsysteme, und zwar den "rat skin Transcutaneous Electrical Resistance (TER)"-Test, CORROSITEX, einen Test mit dem künstlichen menschlichen Hautmodell (Skin² ZK 1350) und einen Test mit künstlicher menschlicher Epidermis (EPISKIN). Das Ergebnis der Studie lässt sich wie folgt kurz zusammenfassen: Alle vier In-vitro-Testsysteme zeigten eine ausreichende bis hervorragende Reproduzierbarkeit, jedoch erfüllten nur zwei Testsysteme die Akzeptanzkriterien für die notwendige Korrelation mit den In-vivo-Daten (TER-Test, EPISKIN).

Das ECVAM Scientific Advisory Committee hat sich der positiven Bewertung des TER und EPISKIN als wissenschaftlich validierte Tests angeschlossen und diese für die regulatorische Anwendung empfohlen. Beide Tests wurden mit der Richtlinie 2000/33/EG in Anhang V der Richtlinie 68/548/EWG aufgenommen (siehe auch Abschnitt XIV Nr. 4).

In einer abschließenden, von ECVAM initiierten Evaluierungsstudie, an der sich ZEBET auch beteiligt hat, wurden alle Informationen über die 60 Stoffe zusammengetragen, die nach dem gegenwärtigen von der OECD verabschiedeten Stufenschema zur Klassifizierung ätzender Eigenschaften verwendet werden können (Struktur-Wirkungs-Beziehung, pH-Wert, Säure- und Basenstärke, validierte In-vitro-Tests und schließlich der Test am Kaninchen). Die Studie ergab, dass der Test am Kaninchen für die Vorhersage ätzender Eigenschaften von Stoffen nicht mehr nötig ist.

Nachdem die ECVAM-Validierungsstudie von vier In-vitro-Tests auf ätzende Wirkung an der Haut ergeben hatte, dass der TER-Test (an Rattenhaut ex vivo) und ein Test mit dem menschlichen 3D-Hautmodell EPISKIN zuverlässig für die Klassifizierung ätzender Eigenschaften eingesetzt werden können, ergab sich die Notwendigkeit, ein weiteres, menschliches 3D-Hautmodell für diese Verwendung zu prüfen, denn EPISKIN steht derzeit dem Markt nicht mehr zur Verfügung. ZEBET hat daraufhin mit dem Design der ECVAM-Prävalidierungsstudien zusammen einem Industrielaboratorium und einem Auftragsinstitut ein weiteres kommerzielles Hautmodell (EpiDerm) in einer so genannten "catch-up"-Validierungsstudie mit Förderung durch ECVAM geprüft. Dabei wurden die ersten beiden Phasen dazu genutzt, das bereits validierte Testprinzip auf die spezifischen Eigenschaften des Hautmodells EpiDerm anzupassen und die Robustheit des Tests und Reproduzierbarkeit der Ergebnisse zu überprüfen. In einer dritten Phase wurde dann ein Teil der in der eigentlichen ECVAM-Validierung verwendeten Testchemikalien unter blinden Bedingungen in den drei Laboratorien geprüft. Eine unabhängige biometrische Analyse der Ergebnisse führte zu dem Schluss, dass das Hautmodell EpiDerm mit dem durch ZEBET modifizierten Testprotokoll in gleicher Weise zur Klassifizierung ätzender Eigenschaften von Stoffen an der Haut eingesetzt werden kann wie das bereits validierte Hautmodell EPISKIN. Nach Publikation der Studie und einer Bewertung durch ESAC, das wissenschaftliche Beratergremium von ECVAM, wurde der EpiDerm-Test in einer gemeinsamen Erklärung von ECVAM und der GD ENV der EG-Kommission als vollwertig einsetzbar im Rahmen behördlich geforderten Klassifizierung ätzender Eigenschaften anerkannt. Diese erste "catch-up"-Validierungsstudie gilt gleichzeitig auch als Muster für die erforderlichen Schritte, die unternommen werden müssen, wenn ein erfolgreich validiertes Testprinzip auf ein neues In-vitro-Zellkulturmodell oder Organkulturmodell übertragen wird.

Seit 1997 wurde unter Federführung von ZEBET eine von ECVAM mit drei Millionen DM finanzierte Studie zur Prävalidierung und Validierung von drei In-vitro-Embryotoxizitätstests durchgeführt. Bei den Tests handelt es sich um die In-vitro-Kultur ganzer Rattenembryonen, um die Kultur von Zellen aus den Extremitätenknospen von Rattenembryonen und um den embryonalen Stammzelltest (EST), in dem embryonale, totipotente Stammzellen verwendet werden.

An der Validierung waren insgesamt zwölf europäische Laboratorien beteiligt, und zwar jeweils vier Labors für jede Testmethode. Insgesamt wurden 20 Testsubstanzen unter blinden Bedingungen geprüft. Die Studie wurde im Juni 2000 erfolgreich mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass in den drei In-vitro-Embryotoxizitätstests alle stark embryotoxischen Stoffe korrekt identifiziert wurden. Die ermutigenden Ergebnisse werden im Jahr 2001 publiziert.

5.6.3.3 Forschung

Für die Vergabe von Forschungsaufträgen für die wissenschaftliche Erarbeitung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen in Deutschland verfügt ZEBET seit 1990 über einen eigenen Etat zur Vergabe von Forschungsmitteln. Die jährliche Förderungssumme stieg von 1990 bis 2000 von 400.000 DM auf 692.000 DM an. Bis 2000 wurden 60 Projekte gefördert, von denen mehrere national und international mit Tierschutzforschungspreisen ausgezeichnet wurden.

Die ZEBET hat auch die Entwicklung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch zu evaluieren. Hohe Priorität hat der Ersatz von Tierversuchen in behördlichen Anmelde- und Zulassungsverfahren, wie zum Beispiel in OECD-Richtlinien und im Europäischen Arzneibuch. Der Einsatz neuer Methoden in der Zell- und Gewebekultur, Immunologie, Analytik oder der Computersimulation wird dabei angestrebt. Vorrangiges Ziel ist, die In-vitro-Methoden soweit zu entwickeln, dass sie in internationalen Ringversuchen validiert werden können.

1999 und 2000 wurden 16 Forschungsprojekte gefördert. Hierfür standen in den beiden Haushaltsjahren jeweils Förderungsmittel in Höhe von rd. 685.000 DM zur Verfügung. Die Vergabe der Forschungsmittel für die wissenschaftliche Erarbeitung von Tierversuchsersatzmethoden berücksichtigt die Forschungsförderung des ECVAM, des BMBF, der set sowie die Mittelvergabe einiger Länder. ZEBET fördert vor allem die Entwicklung neuer In-vitro-Methoden. Bei der Förderung werden Projekte bevorzugt, die den Ersatz von stark belastenden Tierversuchen zum Ziel haben. Im Idealfall kann eine Methode durch die ZEBET-Förderung soweit standardisiert werden, dass sie anschließend direkt in einer Validierungsstudie des BMBF oder der EU auf ihre Einsatzmöglichkeit im toxikologischen Routinelabor experimentell geprüft werden kann.

ZEBET fördert auch die gutachterliche Bewertung toxikologischer Daten aus Industrie und Zulassungsbehörden, um vielfach geäußerte Vorschläge zum Verzicht auf bestimmte behördlich vorgeschriebene Tierversuche wissenschaftlich zu analysieren, wie zum Beispiel toxikologische Studien an Hunden. Industrie und Behörden sind nur bereit, Tierversuche durch tierversuchsfreie Methoden zu ersetzen, wenn mit biostatistischen Methoden die Gleichwertigkeit der neuen Methoden mit Tierversuchen nachgewiesen ist. Zur statistischen Absicherung der Korrelation von In-vitro- und In-vivo-Daten müssen biometrische Verfahren entwickelt und verbessert werden. Deshalb fördert ZEBET bei der Entwicklung und Validierung tierversuchsfreier Methoden insbesondere biometrische Studien.

Entwicklung eines Keimzellmutagenitätstests mit embryonalen Stammzellen

Die Wirkung genotoxischer Effekte auf die Stammzellen männlicher und weiblicher Keimzellen kann beim Säugetier bisher nur in sehr aufwendigen Mäusefellfleckentests untersucht werden, die sich über mehrere Generationen erstrecken und den Einsatz von mehr als 1.000 Mäusen erforderlich machen. Auf Grund der Erfahrungen mit der schwierigen In-vitro-Kultur embryonaler Stammzellen (ES) der Maus führt ZEBET seit 1998 mit Unterstützung des BMBF ein Projekt zur Etablierung von ES-Zellinien der Maus mit den Eigenschaften männlicher und weiblicher Keimzellen durch. Die Isolierung, Klonierung und Kultur der ersten ES-Zellinien von Keimzellen ist bereits gelungen.

Die ersten Prüfungen mit mutagenen Stoffen zeigen überraschenderweise, dass Keimzellen der Maus empfindlicher gegen mutagene Stoffe sind als die übrigen Körperzellen. Die Entwicklung eines In-vitro-Keimzellmutagenitätstests ist wichtig, da einerseits bei der bisherigen Prüfung im Mehrgenerationstierversuch sehr viele Tiere eingesetzt werden und andererseits die Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe seit dem Jahr 2000 die Prüfung auf für Keimzellen mutagene Eigenschaften bei Arbeitsstoffen vorschreibt. Der neue Test mit embryonalen Stammzellen könnte nach expertimenteller Validierung den belastenden und aufwendigen Tierversuch für diesen Zweck ersetzen.

Weiterentwicklung des Embryonalen Stammzelltests mit Berücksichtigung molekularer Endpunkte

Seit nunmehr mehr als zehn Jahren wurde bei ZEBET der embryonale Stammzelltest (EST) entwickelt und im Rahmen eines von ECVAM finanzierten Projektes erfolgreich validiert. Der EST ist besonders deshalb attraktiv, dass er der einzige In-vitro-Embryotoxizitätstest ist, bei dem keine schwangeren Tiere für die Zellkultur getötet werden müssen. Der EST bietet sich daher als Test für eine frühzeitige Prüfung neuer Arzneistoffe auf embryotoxische Eigenschaften an, und zwar bevor Tierversuche auf embryotoxische Eigenschaften durchgeführt werden.

Da die Versuchsdauer beim EST mit 10 Tagen sehr lang ist, wird seit 2000 in einem BMBF-Verbundprojekt mit deutschen Arzneimittelfirmen unter Federführung der ZEBET daran gearbeitet, den EST zu verkürzen und zu vereinfachen. Unter Anwendung molekularbiologischer Methoden soll der EST empfindlicher und seine Dauer verkürzt werden. Ziel ist außerdem eine weitgehend automatisierte Auswertung unter Routinebedingungen.

 

6 Datenbanken

Zu den Möglichkeiten, die Durchführung unnötiger Tierversuche zu vermeiden, zählten neben der Einführung entsprechender Zweitanmelderregelungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften (siehe Abschnitt XIV Nr. 4.2, 4.4, 4.7 und 4.9) der Ausbau und die verbesserte Nutzung vorhandener Datenbanken. Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln. Das Institut stellt ein umfangreiches Angebot an Literatur- und Faktendatenbanken mit tierschutzrelevanten Informationen bereit.

Das BgVV stellt seit Februar 2000 die Datenbank der ZEBET in englischer Sprache über das DIMDI online zur Verfügung. Die ZEBET Datenbank ist lizenzfrei unter der Adresse http://gripsdb.dimdi.de/germ/gui.html erreichbar.

Das entscheidende Kriterium zur Aufnahme einer Methode in die ZEBET-Datenbank ist die Bewertung, ob durch die Anwendung der Methode das Leiden der Tiere vermindert (Refinement) und die Anzahl der Versuchstiere reduziert (Reduction) wird oder Tierversuche ersetzt (Replacement) werden. Die Kriterien Replacement, Reduction und Refinement werden in Anlehnung an das "3R-Konzept" von Russel und Burch (1959) vergeben.

Darüber hinaus wird auch der Entwicklungsstand der jeweiligen Methode bewertet; es wird zwischen Entwicklung, Validierung und Anerkennung einer Methode unterschieden. Um Tierversuche entsprechend dem 3R-Konzept von Russel und Burch (1959) zu reduzieren oder zu ersetzen, ist der experimentelle wissenschaftliche Nachweis zu führen, dass die neue Methode tatsächlich in der Lage ist, den bestehenden Versuch zu ersetzen. Dieses als experimentelle Validierung bezeichnete Verfahren wurde für Alternativmethoden in der Toxikologie entwickelt und publiziert. Die ZEBET-Datenbank hat die Kriterien der Validierung in der Toxikologie zur Bewertung des Entwicklungsstandes von Ersatz- und Ergänzungsmethoden auch anderer Fachgebiete übernommen.

Die Informationen der ZEBET-Datenbank umfassen die verschiedensten Fachgebiete, wie z. B. Pharmakologie, Toxikologie, Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Immunologie, Neurologie, Krebsforschung und Tierzucht. Es handelt sich um Ersatz- und Ergänzungsmethoden, die in der Forschung aber auch im Rahmen des Gesetzesvollzuges verwandt werden.

Für jede Ersatz- und Ergänzungsmethode wird ein Dokument in englischer Sprache erarbeitet. Die Dokumente enthalten folgende Datenfelder:

Bis Ende 2000 ist ein Datenbestand von 100 online abrufbaren Dokumenten geplant.

Recherchen in der Datenbank werden mit dem vom DIMDI entwickelten Datenbank- und Hostsystem grips durchgeführt. Es werden verschiedene Möglichkeiten angeboten:

Bei Free grips-WebSearch und bei grips-WebSearch wird der Nutzer mit Hilfe einer graphischen Benutzeroberfläche für Internet Browser durch die Recherche geführt. Beide Zugänge bieten verschiedene Möglichkeiten der Recherche an, vom "Basic Mode" (für einfache Fragestellungen) über den "Advanced Mode" (für mehrstufige Recherchen) bis zum "Expert Mode" (für Rechercheexperten mit grips- und Datenbank-Kenntnissen). "Basic" und "Advanced Mode" sind selbsterklärend, so dass auch Nutzer ohne Vorkenntnisse damit umgehen können. Diese Suchfunktionen ermöglichen eine Recherche mit Suchbegriffen in den Datenfeldern der ZEBET Datenbank.

Eine Kurzanleitung zur grips-WebSearch befindet sich auf den Internetseiten des DIMDI (http://www.dimdi.de/germ/fr-rech.htm). Die "Memokarten" zur ZEBET Datenbank und zu anderen Datenbanken sind ebenfalls dort zu finden; diese enthalten eine Kurzbeschreibung der Datenbanken einschließlich der Definitionen der Datenfelder und Beispielsuchen.

Alle oben genannten Varianten der Recherche bieten die Möglichkeit, gleichzeitig die ZEBET Datenbank und Literaturdatenbanken wie zum Beispiel MEDLINE abzufragen (so genannte "Superbase-Suche").

Beteiligung der ZEBET an internationalen Informationsprojekten
ZEBET ist beratend tätig für die Informationsprojekte des Europäischen Zentrums für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM, Italien) und des Johns Hopkins Center for Alternatives to Animal Testing (CAAT, USA).

Das wissenschaftliche Informationssystem von ECVAM
Das ECVAM-Scientific Information System (SIS) wird zukünftig über Internet folgende Datenbanken anbieten:

Die Datenbank für Validierungsstudien hat die Aufgabe internationale Validierungsstudien zu unterstützen, die von ECVAM koordiniert werden. Es sollen die zur Validierung erforderlichen Informationen und Daten dokumentiert werden und den Teilnehmern von Validierungsstudien Möglichkeiten der Kommunikation eingerichtet werden. Die "ECVAM skin corrosivity validation study" diente als Modell für den Aufbau der Datenbank. Die ECVAM-Datenbank für Alternativmethoden wird sehr umfassende und detaillierte Informationen anbieten. Die INVITTOX Datenbank, die von FRAME und der European Group for Alternatives in Toxicity Testing (ERGATT) aufgebaut wurde, wird von ECVAM in Zusammenarbeit mit FRAME und ERGATT weitergeführt.

AltWeb Site des Johns Hopkins Center for Alternatives to Animal Testing (CAAT)
Johns Hopkins University, USA

Seit 1997 bietet das CAAT auf seiner Web Site Informationen zum Thema Alternativmethoden über Internet an. Es handelt sich dabei um Informationen über relevante Publikationen, aktuelle Entwicklungen des Tierschutzrechts, Meetings, Preise, wichtige Datenbanken oder andere Web Sites. Gleichzeitig ist die Web Site ein Diskussionsforum für Wissenschaftler in den USA. AltWeb richtet sich vor allem an Wissenschaftler, die experimentell an Universitäten oder in Forschungseinrichtungen der Industrie tätig sind. Zu seinen Nutzern zählen aber auch Tierschutzorganisationen, Lehrer, Studenten und Privatpersonen. ZEBET arbeitet beratend im AltWeb Project Team mit.

Im April 2000 wurde auf der Website eine spezielle Suchmaschine geöffnet, die die gleichzeitige Suche nach Alternativmethoden in den Datenbanken MEDLINE, TOXLINE und AGRICOLA und in AltWeb anbietet. Gegenwärtig bemühen sich AltWeb und ZEBET darum, die ZEBET-Datenbank in diese Suchmaschine "einzubauen".

 


4 In diesem Jahr lagen erstmals auch vollständige Angaben aus den neuen Bundesländern vor.

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