Es besteht Einigkeit darüber, dass brauchbare Jagdhunde für die weidgerechte Durchführung der Jagd auch unter Tierschutzgesichtspunkten unerlässlich sind. Wie zur Wasserarbeit brauchbare Jagdhunde auszubilden sind, insbesondere, ob hierbei lebende Enten eingesetzt werden dürfen, ist weiter umstritten.
Während bei den Jagdeignungs- oder Jagdgebrauchshundeprüfungen die Hunde nicht an der lebenden Ente geprüft werden, sehen bestimmte verbandsinterne Zuchtprüfungen vor, dass die Hunde zur Wasserarbeit auch hinter lebenden Enten, die zu diesem Zweck flugunfähig gemacht werden, ausgebildet und geprüft werden.
Offensichtlich ist, dass den zur Ausbildung von Jagdhunden eingesetzten lebenden Enten häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Entscheidend für die tierschutzrechtliche Beurteilung dieser Methode ist die Frage, ob hierzu ein die Rechtswidrigkeit ausschließender vernünftiger Grund vorliegt. Diese Frage ist zu verneinen, sofern andere adäquate Methoden zur Hundeausbildung vorliegen und sich diese unter Praxisbedingungen bewährt haben.
Strafrechtlich wurde die bisherige Methode nicht beanstandet. Das Schöffengericht Stolzenau hat 1993 entschieden, dass die Ausbildung von Jagdhunden hinter zu diesem Zweck flugunfähig gemachten lebenden Enten keinen Straftatbestand im Sinne des § 17 TierSchG darstelle, da derzeit andere Ausbildungsmethoden noch nicht genügend erprobt oder nicht genügend praktikabel seien. Das Oberlandesgericht Celle hat - 2 Ss 147/93 - dieses Urteil bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein kommt in einem Urteil vom 17. März 1998 (Az.: 4 L 219/94) wie auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 6. November 1996, Az.: - 11 TG 4486/96 -) zu dem Ergebnis, dass das Ausbilden und Prüfen von Jagdhunden an zu diesem Zweck flugunfähig gemachten lebenden Enten einen Verstoß gegen das Hetzverbot nach § 3 Nr. 8 TierSchG darstellt, und bestätigt eine entsprechende Untersagungsverfügung durch die zuständige Behörde.
Die gegenteilige Auffassung vertritt das OVG Münster in seinem Urteil vom 30. Juli 1998 (Az.: 20 A 592/96) und hebt eine Allgemeinverfügung auf, die die Verwendung der lebenden Ente bei der Hundeausbildung verbietet.
Nach Mitteilung der Länder wird derzeit wie folgt verfahren:
In den Stadtstaaten werden keine Hunde zur Wasserarbeit hinter der lebenden Ente ausgebildet oder geprüft; in Hessen ist diese Ausbildungs- und Prüfungsmethode per Erlass verboten. In Schleswig-Holstein ist die Jagdhundeausbildung und -prüfung auf der Duftspur der lebenden Ente untersagt. In Rheinland-Pfalz wurde die Zulassung der Berufung gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts, in dem die Vereinbarkeit der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an der künstlich flugunfähig gemachten lebenden Ente mit dem Tierschutzgesetz festgestellt wurde, beantragt. In Sachsen-Anhalt, Sachsen und Saarland werden Hunde hinter der lebenden Ente ausgebildet und geprüft. In den übrigen Ländern wurden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen getroffen, bei denen auch die Verwendung lebender Enten vorgesehen ist, wobei jedoch durch geeignete Rahmenbedingungen Belangen des Tierschutzes Rechnung getragen wird. In Bayern wurde eine Kommission eingesetzt, die die fachlichen und rechtlichen Aspekte der Jagdhundeprüfung prüfen und Empfehlungen über das weitere Vorgehen ausarbeiten soll. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Ausbildung entsprechend der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung vom 14. Januar 1999 an der toten Ente. Lediglich die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden, die zur Zucht vorgesehen sind, erfolgt an der flugunfähig gemachten Ente nach dem Muster Baden-Württembergs.
Ein besonders kontrovers diskutiertes Thema ist der Einsatz von Elektroreizgeräten bei der Hundeausbildung. Nach § 3 Nr. 11 TierSchG ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Während einige hieraus ein generelles Verbot von Elektroreizgeräten bei der Hundeausbildung ableiten, fordern andere klare Richtlinien über den Einsatz dieser Geräte. Die Länderreferenten sind im Oktober 2000 übereingekommen, eine Sachverständigengruppe zu berufen, die analog zu den Leitlinien im Pferdesport entsprechende Leitlinien für die Hundeausbildung erarbeiten soll. Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2000 (Bundesratsdrucksache 580/00) gefordert, nach Abschluss eines Gutachtens zur Hundeausbildung, das auch die Anwendung von Elektroreizgeräten beinhaltet, die Tierschutz-Hundeverordnung entsprechend zu ergänzen.
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2001]
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