Während die Hochsee- und Küstenfischerei zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG), wird die Binnenfischerei - zu der auch die Teichwirtschaft gehört - in den Fischereigesetzen und -verordnungen der Länder geregelt.
Die Fischereigesetze und -verordnungen der Länder enthalten, wenn auch nicht einheitlich, zahlreiche Vorschriften, die auch dem Tierschutz dienen. So ist beispielsweise durchgehend das Angeln unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen sowie die Verwendung explodierender, betäubender oder giftiger Mittel verboten. Bei der Elektrofischerei besteht ein Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis für den Fang mit Elektrofischereigeräten darf nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel wenn sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder für Zwecke der Forschung erforderlich ist.
Die fischereirechtlichen Landesvorschriften tragen dazu bei, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu konkretisieren.
Die Frage, ob und in welchem Umfang Fische Schmerzen empfinden können, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach derzeitigem Wissensstand wird angenommen, dass ihr Schmerzsinn nur schwach ausgeprägt ist. Die Leidensfähigkeit von Fischen steht demgegenüber außer Zweifel; sie wird durch zahlreiche verhaltenswissenschaftliche und neurologische Untersuchungen belegt.
Das Fangen von Fischen ist nur dann nicht tierschutzwidrig, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt. Hierzu gehört insbesondere das Fangen zum Zwecke der menschlichen Ernährung oder zum Zwecke der Hege und Bewirtschaftung.
Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar (vgl. Urteil des AG Hamm vom 18. April 1988 - 9 Ls 48 Js 1693/86 ). Der Verband Deutscher Sportfischer e. V. hat zur Abgrenzung zwischen Wettfischveranstaltungen und dem Gemeinschaftsfischen eine Definition erarbeitet, die der hierzu ergangenen Rechtsprechung Rechnung trägt.
Auch die Praxis, fangreife Fische mit dem Ziel in Angelteiche einzusetzen, um sie kurze Zeit später mittels Handangel wieder herauszufangen, ist mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Da man die Fische bereits nach der Entnahme aus dem Aufzuchtteich zum Zwecke des Verzehrs hätte töten können, liegt kein vernünftiger Grund für das Angeln vor, das Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Fisch hervorruft.
Diese Rechtsauffassung wurde 1993 vom Oberlandesgericht Celle bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass das Angeln von Fischen, die in Angelteiche in ausgemästetem Zustand kurz zuvor eigens zu diesem Zweck ausgesetzt wurden, einen Verstoß gegen § 17 Nr. 2 Buchstabe b TierSchG darstelle.
Das Aussetzen von Fischen in Angelteiche zum Zwecke der späteren Entnahme kann aus der Sicht des Tierschutzes allenfalls toleriert werden, wenn die Zeitspanne zwischen dem Einsetzen der Fische und dem Herausfangen so bemessen ist, dass ein Zuwachs oder eine deutliche Qualitätsverbesserung erwartet werden kann. Die Länder haben daher ihre Behörden angewiesen, bei der Überprüfung so genannter Angelteiche entsprechend zu verfahren oder sogar im jeweiligen Landesfischereirecht das Aussetzen von fangfähigen Fischen zum Zweck des alsbaldigen Wiederfanges verboten. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Mai 1998 kann "eine veterinärpolizeiliche Anordnung, die das Herausangeln von Fischen aus einem gewerblich bewirtschafteten Fangteich (Angelzirkus) nur zulässt, wenn eine Schonzeit von zwei Monaten seit dem Einsetzen der Zuchtfische eingehalten wurde", auf das Tierschutzgesetz gestützt werden. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2000 (BVerwG 3 C 12.99) zurückgewiesen.
Das Hältern von Fischen in Setzkeschern stellt ein weiteres tierschutzrechtliches Problem dar. Hierbei werden die Fische nach dem Angeln nicht unverzüglich getötet, sondern vom Angelhaken gelöst und lebend aufbewahrt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 1993 in einem Beschluss unter anderem festgestellt, dass das Aufbewahren lebender Fische in Setzkeschern zum Zwecke der Frischhaltung keinen vernünftigen Grund dafür darstellt, den Tieren die damit verbundenen Leiden zuzufügen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für den Verzehr bestimmte Fische sofort nach der Anlandung durch den Angler weidgerecht getötet und gekühlt bis zum Abtransport in einem isolierten Behälter aufbewahrt werden müssen. Die Fische können auch vor Ort ausgenommen werden, wenn die Schlachtabfälle vergraben oder mit nach Hause genommen werden. Dennoch bleibt das Thema in Wissenschaft (Gutachten von Herrn Professor Schreckenbach, Berlin) und Rechtssprechung in der Diskussion. Das Amtsgericht Rinteln hat am 17. Mai 2000 (6 Cs 204 4811/98) die Hälterung lebender Fische in Setzkeschern als nicht tierschutzwidrig bezeichnet, sofern die Hälterung fachgerecht durchgeführt wird.
Bei der Verwendung lebender Köderfische zum Angeln werden diesen Leiden und Schäden zugefügt, deshalb wurde in den meisten Ländern durch Fischereiverordnung die Verwendung lebender Köderfische verboten, stark eingeschränkt oder von einer Erlaubnis abhängig gemacht. Ein vernünftiger Grund, diese Fangmethode unter bestimmten Umständen einzusetzen, kann bestehen, wenn eine Hege oder Bewirtschaftung die Verwendung lebender Köderfische erfordert; zum Beispiel zur Verringerung eines unerwünscht hohen Raubfischbestandes bei extrem starkem Pflanzenbewuchs oder bei starken Schlammablagerungen. Bei dieser ausnahmsweise zulässigen Verwendung lebender Köderfische ist ganz besonders auch auf deren möglichst schonende Befestigung zu achten. In einer Reihe von Landesfischereivorschriften sind die genannten Probleme inzwischen in einschränkender Weise geregelt.
Der Deutsche Tierschutzbund e. V. (DTB) hatte die Forderung erhoben, aus tierschutzrechtlichen Gründen die Altersgrenze für das Angeln auf das 16. Lebensjahr heraufzusetzen. Wenngleich die tierschutzrechtlichen Überlegungen des Deutschen Tierschutzbundes in mancher Hinsicht geteilt werden, hat BMVEL sich der Forderung nach Einführung einer Altersgrenze von 16 Jahren nicht angeschlossen. Vielmehr wurden die Überlegungen des Deutschen Tierschutzbundes aber zum Anlass genommen, sie den für den Tierschutz zuständigen obersten Landesbehörden mitzuteilen und angeregt, hierüber mit den Tierschutz- und Fischereireferenten der Länder zu beraten.
Die Tierschutzreferenten sind dabei zu der Auffassung gelangt, dass - auch wenn Regelungen für die Festlegung eines Mindestalters für das Angeln in die Zuständigkeit der Länder für das Fischereirecht fallen- beim Angeln durch Kinder und Jugendliche auch Belange des Tierschutzes gewahrt werden müssen. Sie haben sich daher mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass die Altersgrenze für das Angeln auf mindestens das 10. Lebensjahr festgelegt wird und auch dann nur in Begleitung einer Person, die einen vollgültigen Fischereischein besitzt, zulässig sein soll.
Nach § 4 StGB gilt das Tierschutzgesetz - als Teil des Nebenstrafrechts - unabhängig vom Recht des Tatortes auch für Taten, die auf einem Schiff begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Daraus ergibt sich, dass beispielsweise auch beim Hochseeangeln von Schiffen aus, die zum Führen der Bundesflagge befugt sind, die deutschen tierschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind.
Gemäß EG-Verordnung aus dem Jahre 1992 ist die Verwendung von großflächigen Treibnetzen über 2,5 km Länge verboten. Im Juni 1998 hat der EU-Ministerrat auch ein Verbot der Verwendung von kleinen Treibnetzen bis zu einer Länge von 2,5 km erlassen, das am 1. Januar 2002 in Kraft tritt. Während der Übergangszeit bis Ende 2001 darf die kleine Treibnetzfischerei von Fahrzeugen, die sie bisher ausgeübt haben, nur noch sehr eingeschränkt und unter strengen Auflagen und Kontrollbedingungen fortgesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2002 gilt ein vollständiges Verbot der Treibnetzfischerei, von dem allerdings die Treibnetzfischerei auf Lachs in der Ostsee ausgenommen bleibt. Das Verbot gilt für das gesamte EU-Meer (auch für Schiffe aus Drittländern) und für EU-Schiffe auch in internationalen und Drittlandsgewässern.
In der Nordsee werden jährlich rund 7.000 Schweinswale unbeabsichtigt mitgefangen und getötet, der größte Teil in der dänischen Stellnetzfischerei. Die Bundesregierung tritt mit Nachdruck dafür ein, dass die Europäische Kommission sich dieses Problems annimmt und Maßnahmen zur Vermeidung oder zumindest Minimierung der Beifänge im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU einleitet. Dabei geht es vor allem darum, die Schweinswale durch geeignete technische Vorkehrungen (zum Beispiel durch optische oder akustische Scheucheinrichtungen) von den Stellnetzen fernzuhalten oder die Fischerei zu bestimmten Zeiten zu untersagen. Auf diesem Gebiet besteht derzeit noch ein erheblicher Forschungsbedarf. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Europäische Kommission entsprechende Forschungsprojekte initiiert und finanziell unterstützt.
Ein weiteres Problem besteht in der Langleinenfischerei. Bei dieser an sich sehr selektiven Fangmethode werden erhebliche Mengen an Seevögeln mitgefangen, und zwar dadurch, dass sich die Tiere beim Setzen der Leinen in die Köder verbeißen und am Haken hängenbleiben. Genaue Zahlen über die Umstände und den Umfang des Seevögel-Beifangs sowie die Artenzusammensetzung der getöteten Tiere gibt es bislang noch nicht. Die Food and Agriculture Organization (FAO) hat sich des Problems kürzlich angenommen und einen Workshop zu diesem Thema veranstaltet. Dabei wurde vereinbart, dass die betroffenen Fischfangnationen einen Aktionsplan verabschieden, der zunächst auf die Erstellung einer Datensammlung und die Durchführung von Forschungsvorhaben abzielt. Die Europäische Kommission wird sich der Angelegenheit innerhalb der EU annehmen und entsprechende Projekte initiieren.
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2001]
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