Universität Tübingen

Die Weiterbildung von Tierärztinnen/Tierärzten wird durch die Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landestierärztekammer geregelt. In den Anlagen zu dieser werden die Voraussetzungen u.a. für die Zuerkennung des Titels "Fachtierärztin/Fachtierarzt" sowie der Zusatzbezeichnungen bestimmt.

Anlage zu § 2 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der LTK Baden-Württemberg v. 23.12.1996

Anlage zu § 2 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung der LTK Baden-Württemberg v. 23.12.1996

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebietsbezeichnung "Fachtierärztin/Fachtierarzt für Versuchstierkunde"

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Zusatzbezeichnung "Tierschutz"

Fachtierärztin/Fachtierarzt für Versuchstierkunde

Betreuung der für den Tierversuch vorgesehenen und im Versuch befindlichen Tiere, Durchführung von Tierversuchen

4 Jahre

A.

1.

Tätigkeit in einem Institut für Versuchstierkunde tierärztlicher Bildungsstätten oder in einer tierärztlichen Forschungsstätte mit versuchstierkundlicher Abteilung
oder
Tätigkeit in einer Versuchstieranlage medizinischer und/oder naturwissenschaftlicher Bildungs- und Forschungsstätten unter Leitung einer/eines Fachtierärztin/Fachtierarztes für Versuchstierkunde oder einer/eines entsprechenden Versuchstierspezialistin/Versuchstierspezialisten,
oder
im Ausnahmefall in einem Industrieunternehmen mit selbständiger versuchstierkundlicher Abteilung unter Leitung einer/eines Fachtierärztin/Fachtierarztes für Versuchstierkunde oder einer/eines entsprechenden Versuchstierspezialistin/Versuchstierspezialisten

2 Jahre

Tätigkeit in einer Institution, in der die Zucht von mindestens drei der allgemein üblichen Versuchstierarten (Maus, Ratte, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Katze, Hund, Schwein, Affe) unter Bedingungen betrieben wird, wie sie für Langzeitversuche notwendig sind oder in der an den genannten Tierarten und an wechselwarmen Tieren medizinisch-biologische Fragestellungen in Langzeitversuchen bearbeitet werden und die von einer/einem Fachtierärztin/Fachtierarzt für Versuchstierkunde oder einer/einem Versuchstierspezialistin/Versuchstierspezialisten geleitet wird

2 Jahre

Nachweis der Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 40 Stunden.

Vorlage der Dissertation und einer fachbezogenen wissenschaftlichen Originalarbeit. Die Veröffentlichung der Arbeit muss in einer anerkannten Fachzeitschrift erfolgen.

2.

 

B.

C.

Tierschutz, Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik, Verhaltensforschung, Ernährungswissenschaft, Hygiene, Pathologie, Klinik spontaner sowie infektiöser und parasitärer Erkrankungen, Versuchsplanung und -auswertung, Kenntnis der wichtigsten chirurgischen, anästhesiologischen und applikativen Techniken am Versuchstier.

Gemäß § 35 Kammergesetz zugelassene bzw. ermächtigte

  • für IV.1. Institute für Versuchstierkunde und zentrale Versuchstieranlagen tierärztlicher und medizinischer Bildungsstätten sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
  • für IV.2. Forschungsinstitute der Hochschulen, des Bundes, der Max-Planck-Gesellschaft und der Industrie.

Andere Institutionen oder Einrichtungen des In- und Auslandes mit vergleichbar umfangreichem Arbeitsgebiet.

Top

Tierschutz

Sicherstellung der artgemäßen und verhaltensgerechten Haltung, Betreuung, Pflege und Ernährung der Tiere, einschließlich des Tierschutzes beim Transport von Tieren, bei Handel mit Tieren und bei Tierversuchen.

2 Jahre

  1. Überwiegend tierschutzbezogene Tätigkeit in Hochschul-, Forschungs- oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die sich mit Tierzucht, -haltung, -hygiene, -ernährung und/oder Krankheiten der Tiere befassen.
     
  2. Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 60 Stunden.
     
  3. Vorlage der Dissertation und einer fachbezogenen wissenschaftlichen Originalarbeit. Die Veröffentlichung der Arbeit muss in einer anerkannten Fachzeitschrift erfolgen.

Tierschutzrecht (nationale und internationale Vorschriften), spezielle Biologie (Anatomie, Physiologie, Ethologie, Evolution und Ontogenese), Ökologie, Stallbau, Hygiene, Zuchthygiene, Ernährung, Pflege, Handhabung und Unterbringung, Betreuung und Organisation der Haltung von Tieren, Immobilisation und Tötung.

  • Institute oder Einrichtungen der Tierzucht, -haltung - hygiene und -ernährung, (anrechenbar höchstens 1 Jahr),
  • Tiergesundheitsdienste (anrechenbar höchstens 1 Jahr),
  • Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind,
  • Einrichtungen, die sich Überwiegend mit angewandter Ethologie, Tierkrankheiten und -haltung befassen,
  • andere Institute und Anlagen des In- und Auslandes mit vergleichbarem Arbeitsgebiet entsprechend.

Die Zuerkennung der Zusatzbezeichnung setzt ein erfolgreich absolviertes Fachgespräch voraus.

Top