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Die Weiterbildung von Tierärztinnen/Tierärzten wird durch die Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landestierärztekammer geregelt. In den Anlagen zu dieser werden die Voraussetzungen u.a. für die Zuerkennung des Titels "Fachtierärztin/Fachtierarzt" sowie der Zusatzbezeichnungen bestimmt. |
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Anlage zu § 2 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der LTK Baden-Württemberg v. 23.12.1996 |
Anlage zu § 2 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung der LTK Baden-Württemberg v. 23.12.1996 |
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Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebietsbezeichnung "Fachtierärztin/Fachtierarzt für Versuchstierkunde" |
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Voraussetzungen für die Zuerkennung der Zusatzbezeichnung "Tierschutz" |
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Fachtierärztin/Fachtierarzt für Versuchstierkunde |
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Betreuung der für den Tierversuch vorgesehenen und im Versuch befindlichen Tiere, Durchführung von Tierversuchen |
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4 Jahre |
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A. |
1. |
Tätigkeit in einem Institut für Versuchstierkunde tierärztlicher Bildungsstätten oder in einer tierärztlichen Forschungsstätte mit versuchstierkundlicher Abteilung 2 Jahre Tätigkeit in einer Institution, in der die Zucht von mindestens drei der allgemein üblichen Versuchstierarten (Maus, Ratte, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Katze, Hund, Schwein, Affe) unter Bedingungen betrieben wird, wie sie für Langzeitversuche notwendig sind oder in der an den genannten Tierarten und an wechselwarmen Tieren medizinisch-biologische Fragestellungen in Langzeitversuchen bearbeitet werden und die von einer/einem Fachtierärztin/Fachtierarzt für Versuchstierkunde oder einer/einem Versuchstierspezialistin/Versuchstierspezialisten geleitet wird 2 Jahre Nachweis der Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 40 Stunden. Vorlage der Dissertation und einer fachbezogenen wissenschaftlichen Originalarbeit. Die Veröffentlichung der Arbeit muss in einer anerkannten Fachzeitschrift erfolgen. |
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2. |
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B. |
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C. |
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Tierschutz, Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik, Verhaltensforschung, Ernährungswissenschaft, Hygiene, Pathologie, Klinik spontaner sowie infektiöser und parasitärer Erkrankungen, Versuchsplanung und -auswertung, Kenntnis der wichtigsten chirurgischen, anästhesiologischen und applikativen Techniken am Versuchstier. |
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Gemäß § 35 Kammergesetz zugelassene bzw. ermächtigte
Andere Institutionen oder Einrichtungen des In- und Auslandes mit vergleichbar umfangreichem Arbeitsgebiet. |
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Tierschutz |
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Sicherstellung der artgemäßen und verhaltensgerechten Haltung, Betreuung, Pflege und Ernährung der Tiere, einschließlich des Tierschutzes beim Transport von Tieren, bei Handel mit Tieren und bei Tierversuchen. |
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2 Jahre |
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Tierschutzrecht (nationale und internationale Vorschriften), spezielle Biologie (Anatomie, Physiologie, Ethologie, Evolution und Ontogenese), Ökologie, Stallbau, Hygiene, Zuchthygiene, Ernährung, Pflege, Handhabung und Unterbringung, Betreuung und Organisation der Haltung von Tieren, Immobilisation und Tötung. |
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Die Zuerkennung der Zusatzbezeichnung setzt ein erfolgreich absolviertes Fachgespräch voraus. |
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