Universität Tübingen

Auf Grund des §11a Abs. 3 in Verbindung mit §16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 

(1) Für die Aufzeichnungen nach §11a Abs. 1 des Tieschutzgesetzes ist in den Betiebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch zu führen. In dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgenem Muster dauerhaft einzutragen:

Lfd. Nr.

 

 

Herkunft

 

Verbleib

 

Eingangstag

Bezeichnung der geborenen, vom Muttertier abgesetzten oder erworbenen Wirbeltiere nach Art sowie Angabe der besonderen Merkmale oder der vorgeschriebenen Kennzeichnung

Name und genaue Anschrift des Veräußerers, Angabe der sonstigen Bezugsquelle oder Angabe, ob aus eigener Zucht stammend

Abgangstag

Name und genaue Anschrift des Erwerbers oder Art des sonstigen Abganges

Die Kennzeichnung von Hunden und Katzen nach §11a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist durch Tätowierung vorzunehmen. Das  Kennzeichen besteht, von links nach rechts gelesen, aus den Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises, in dem oder der kreisfreien Stadt, in der die Kennzeichnung vorgenommen werden muß, sowie eine  Nummernkombination, die sich aus Betriebsnummer, dem Kennzeichnungsjahr und der laufenden Tiernummer zusammensetzt. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde zugeteilt. Die Buchstaben sind im linken, die Nummernkombination im rechten Ohr anzubringen. Ist eine Ohrtätowierung nicht möglich, muß die Tätowierung auf der linken Innenschenkelseite erfolgen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen gestatten, daß eine andere  geeignete Kennzeichnung verwendet wird. Werden bereits ausreichend gekennzeichnete Tiere in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, so genügt diese Kennzeichnung. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Tiere unter Aufsicht gekennzeichnet werden.

Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §22 des Tierschutzgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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