Universität Tübingen

  Gemeinsame Organisationsverfügung

des Rektors, des Vorstands des Universitätsklinikums Tübingen und des Dekans der medizinischen Fakultät für die Tierschutzbeauftragten der Universität Tübingen und des Universitätsklinikums Tübingen (1999)

I. Bestellung von Tierschutzbeauftragten
  1. Die Bestellung von Tierschutzbeauftragten (TSchB) und ihre Aufgaben werden gemäß §8b des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 in folgender Weise geregelt:

    Ein TSchB wird für alle Bereiche der Universität und des Universitätsklinikums
     
    1. für die Medizinische Fakultät auf Vorschlag des Dekans,
    2. für das Universitätsklinikum mit Zustimmung des Vorstands des Universitätsklinikums, 
    3. für die Fakultät für Chemie und Pharmazie auf Vorschlag des Dekans

    durch den Rektor der Universität bestellt.
    Ausgenommen ist die Fakultät für Biologie, für die ein eigener TSchB auf Vorschlag des zuständigen Dekans durch den Rektor bestellt wird.

  2. Eine Bestellung zum TSchB ist nur mit Zustimmung der betreffenden Person möglich.
II. Zuständigkeitsbereich und Qualifikation des TSchB
  1. Ein TSchB ist zuständig für die Universität und das Universitätsklinikum Tübingen. Für die Fakultät für Biologie ist ein eigener TSchB zuständig.
     
  2. Mindestens ein weiterer TSchB wird als Vertreter bestellt. Er vertritt den ersten TSchB während seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten und entlastet den ersten TSchB. Der Stellvertreter ist auch für Versuchsvorhaben zuständig, für die der TSchB nach §8 Abs. 4 nicht selbst tätig sein darf.
     
  3. Zum Tierschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer
     
    • über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Medizin oder der Biologie - Fachrichtung Zoologie - verfügt,
    • die erforderliche Fachkenntnisse (z.B. als Fachtierarzt für Versuchstierkunde, Fachwissenschaftler für Versuchstierkunde oder mehrjährige tierexperimentelle und versuchstierkundliche Tätigkeit in einer versuchstierkundlichen Einrichtung) aufweist,
    • an der Universität beschäftigt ist.
III. Stellung des TSchB
  1. Der TSchB ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Soweit notwendig, wird er während der Tätigkeit als TSchB in anderen ihm obliegenden Aufgabenbereichen entlastet.
     
  2. Vorschläge und Bedenken von grundsätzlicher Bedeutung für den Tierschutz in der Einrichtung kann der TSchB unmittelbar dem jeweils zuständigen Dekan der Fakultät, dem Leitenden Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums Tübingen oder dem Rektor / Kanzler der Universität mündlich oder schriftlich vortragen.  Soweit Fakultätsbeauftragte für tierexperimentelle Forschung bestellt sind, kann sich der Tierschutzbeauftragte mit ihnen in allen Fragen des Tierschutzes oder bei der Beantragung von Versuchsprojekten beraten. 

    Schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem TSchB und einem für den Versuch Verantwortlichen können unmittelbar dem Rektor / Kanzler, dem zuständigen Dekan oder dem Vorstand des Universitätsklinikums vorgetragen werden.

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IV. Aufgaben, Pflichten und Rechte des TSchB
  1. Gemäß § 8b Abs. 3 des Tierschutzgesetzes ist der TschB verpflichtet,
     
    • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
       
    • die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu beraten,
       
    • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
       
    • innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
       
  2. Der TschB ist wie folgt berechtigt:
     
    • Der TSchB wird vor der Antragstellung auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens durch den Antragsteller von einem geplanten Vorhaben unterrichtet und berät mit dem Antragsteller tierschutzrelevante und versuchstierkundiche Aspekte des Versuchs.
       
    • Der Antrag wird dem TSchB vor der Weiterleitung an die Genehmigungsbehörde zur Stellungnahme vorgelegt. Hierbei hat der TSchB Gelegenheit,  Bedenken vorzubringen und Änderungen des Antrags vorzuschlagen.
      Wenn Bedenken des TSchB nicht ausgeräumt werden, kann der Antrag im Einvernehmen mit dem Antragsteller dem Dekan der betreffenden Fakultät  oder, soweit es sich um eine Klinische Einheit handelt, dem Leitenden Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums zur Stellungnahme vorgelegt werden.
       
    • Der TSchB achtet während der Versuchsdurchführung auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des  Tierschutzes. Dies betrifft entsprechend der Genehmigung insbesondere die verwendete Tierart und die Zahl der Tiere, die Versuchsdurchführung und die am Versuch Beteiligten sowie tierschutzgerechte Haltung und Versorgung  der Tiere im Versuch.
       
    • Die für einen Versuch Verantwortlichen haben dem TSchB von sich aus vor Versuchsbeginn über den zeitlichen Ablauf und die Räumlichkeiten,  in denen der Versuch stattfinden soll, zu unterrichten. Der TSchB hat jederzeit Zugang zu allen Räumlichkeiten seines Zuständigkeitsbereiches, in denen Tierversuche durchgeführt oder Tiere gehalten werden. Der Schriftverkehr mit den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden erfolgt über den TSchB.
       
    • Der Versuchsleiter oder eine von ihm benannte Person haben dem TSchB auf Anfrage Auskunft über den aktuellen Stand des Versuchs sowie Einsicht in die Aufzeichnungen gemäß §§ 9a und 11a TSchG zu geben.  
    • Bei den unter Ziff. IV Spiegelstrich 3 und 5 genannten Tätigkeiten kann sich der TSchB unter Wahrung der Vertraulichkeit von einer  sachkundigen und zuverlässigen Person unterstützen lassen. Diese Person darf nicht der Weisung eines am Versuch Beteiligten unterliegen.
       
    • Mängel, Bedenken und Vorschläge, die einen konkreten Versuch betreffen, sind zunächst mündlich zwischen dem TSchB und dem Versuchsleiter  oder einer vom Versuchsleiter benannten Person zu erörtern. Wird dabei keine Einigung erzielt, soll der TSchB dem Betroffenen die Bedenken schriftlich vortragen. Bleiben auch diese Bemühungen des TSchB ohne Erfolg, kann er sich an den Vorgesetzten oder den Dekan bzw. Kanzler, ggf. an den Leitenden Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums wenden.
       
    • Der TSchB ist gegenüber der Genehmigungsbehörde auskunftspflichtig. Über Begehungen durch die Aufsichtsbehörde ist der Tierschutzbeauftragte unverzüglich zu unterrichten und nach Möglichkeit zugegen.
       
    • Nicht genehmigungspflichtige Versuchsvorhaben sind sinngemäß wie genehmigungspflichtige zu behandeln.

 

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V. Allgemeine Tätigkeiten des TSchB
  1. Der TschB berät die Einrichtung und die mit der Haltung von Tieren befaßten Personen. Er kann der Einrichtung oder Einzelnen von sich aus Vorschläge unterbreiten.
     
  2. Über diese beratende Tätigkeit hinaus fördert er im Einvernehmen mit der Fakultät die versuchstierkundliche Aus- und Fortbildung an der Universität und am Universitätsklinikum Tübingen.
     
  3. Im Rahmen seiner Möglichkeiten fördert er innerbetrieblich Vorhaben, die die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Beschränkung von Tierversuchen oder zur Reduktion der Belastung der Tiere bewirken können. Auf Wunsch des TSchB benennt die Fakultät bei Bedarf Sachverständige, die den TSchB in dieser Aufgabe fachkompetent unterstützen.
VI. Sachliche Ausstattung

Die Einrichtung hat den TSchB in der Ausübung seiner Tätigkeit sachlich und personell so zu unterstützen, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann (§ 8b Abs. 5 TSchG). Sie ermöglicht ihm die Nutzung der vorhandenen Systeme der Literatursuche, die Sammlung der für seine Tätigkeit notwendigen Literatur und in angemessenem Umfang den  Besuch von Tagungen und Seminaren mit relevanten Themen betreffend den Tierschutz und / oder die Versuchstierkunde.

VII. Inkrafttreten

Diese Organisationsverfügung tritt am 01.05.1999 in Kraft.

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