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(1) Wer Tierversuche nach §7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren durchführt oder Wirbeltiere nach §4 Abs. 3, §6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, §10 oder §10a des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere sowie über Zweck und die Art der Vesuche oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu melden. Werden die Tierversuche oder sonstigen Verwendungen von Einrichtungen durchgeführ, so ist der verantwortliche Leiter der Einrichtung zur Meldung verpflichtet.
(2) Die Meldungen sind für das Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach Muster der Anlage zu erstatten. In Abstimmung mit der zuständigen Behörde können die Meldungen auch in elektronischer Form erfolgen.
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Ordnungswidrig im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §1 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
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