Anhang 5

Spezielle Informations- und Empfehlungspapiere zum Themenbereich "Tierversuche"

1

EG-Richtlinien mit Zweitanmelderregelungen


Die Zweitanmelderregelung betrifft die
  • Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juni 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (siehe Abschnitt XV 4.8 sowie die

  • Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebenten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (siehe Abschnitt XV, 4.4).

Folgende Rechtsakte der EG enthalten aus fachlichen Gründen andere Regelungen zur Vermeidung unnötiger Tierversuche:

  • Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Mikroorganismen in die Umwelt

Artikel 5 Abs. 4 und Artikel 11 Abs. 3 enthalten Ansätze für eine Zweitanmelderregelung, die durch eine Erklärung im Ratsprotokoll unterstützt wird:

" In der Anmeldung sind auch Daten oder Ergebnisse der gleichen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder GVO-Kombination mitzuteilen, die der Anmelder früher innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angemeldet und / oder vorgenommen hat bzw. gegenwärtig anmeldet und / oder vornimmt.

Der Anmelder kann auch auf Daten oder Ergebnisse früherer Anmeldungen durch andere Anmelder Bezug nehmen, sofern diese hierzu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben. "

  • Verordnung (EWG) Nr. 713/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. 84 S. 1)

Nach Artikel 3 und 4 dieser Verordnung ist grundsätzlich jeder Hersteller oder Importeur solcher alter Stoffe, die jährlich in bestimmten Mengen in Verkehr gebracht werden, zur Übermittlung bestimmter, im Anhang III der Verordnung im einzelnen aufgeführter Informationen verpflichtet. Sofern diese Informationen jedoch nicht schon vorliegen, sind die Vorlagepflichtigen nicht gehalten, hierzu zusätzliche Tierversuche durchzuführen (siehe Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung). Sofern im weiteren Verfahren zusätzliche Angaben oder Prüfungen gefordert werden, ist zu ermitteln, ob Prüfungen, die Versuche an Wirbeltieren erfordern und von anderen Herstellern oder Importeuren bereits vorgelegt worden sind, auch zugunsten Dritter verwertet werden können. Sind danach Versuche unerläßlich, muß geprüft werden, ob Tierversuche durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können (siehe Artikel 10 Abs. 5 der Verordnung).

  • Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (siehe Abschnitt XV, 4.7)

Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu untersagen, wenn sie Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen enthalten, die ab dem 1. Januar 1998 zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Tierversuch überprüft worden sind. Das Datum für die Anwendung dieser Bestimmung kann nach den Maßgaben der Richtlinie verschoben werden, wenn nur unzureichende Fortschritte bei der Entwicklung zufriedenstellender Methoden als Ersatz für Tierversuche erzielt wurden und insbesondere in bestimmten Fällen alternative Versuchsmethoden trotz aller vernünftigen Bemühungen nicht wissenschaftlich validiert werden konnten, so daß unter Berücksichtigung der OECD-Leitlinien für Toxizitätsversuche ein gleichwertiges Schutzniveau für den Verbraucher nicht gewährleistet ist.

 

2 Anhang IV des Berichts über die Multilaterale Konsultation der Vertragsparteien zum Europäischen Versuchstierübereinkommen vom 27.-30. Mai 1997 in Straßburg

(Arbeitsübersetzung)

 

Entschließung zur Unterbringung und Pflege von Versuchstieren (Anmerkung 1)

Die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere, auf Grund des Artikels 30;

in der Erkenntnis, daß die Bestimmungen dieses Artikels die Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen, die Anpassung des Übereinkommens an sich ändernde Bedingungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter Programme im Anwendungsbereich des Übereinkommens umfassen;

im Hinblick darauf, daß sich die in Anhang A des Übereinkommens dargelegten "Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren" als sehr nützlich erwiesen haben und breite Anwendung finden;

in dem Bewußtsein jedoch, daß sich die wissenschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen seit 1986 und dem Inkrafttreten des Übereinkommens erweitert haben;

bestrebt, die Umsetzung des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Kenntnisse über die biologischen Bedürfnisse der Tiere, einschließlich ihrer ethologischen Bedürfnisse, zu verbessern;

eingedenk dessen, daß Artikel 5 des Übereinkommens verlangt, daß die Tiere in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlergehen entsprechenden Weise untergebracht und gepflegt werden;

unter Hinweis darauf, daß die Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens verlangen, daß "die Möglichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, nicht mehr als nötig eingeschränkt werden dürfen";

unter Berücksichtigung des Berichts des Internationalen Workshops über den Schutz von Versuchstieren, der im Mai 1993 in Berlin stattgefunden hat (Berlin-Bericht), und der in seinen Schlußfolgerungen dargelegten Empfehlungen;

in Anerkennung, daß die Empfehlungen dieses Berichts den Schutz der Versuchstiere verbessern werden;

in der Erwägung, daß eine Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze, die sich auf diese Empfehlungen stützen und die in Anhang A des Übereinkommens dargelegten Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren ergänzen, die Umsetzung des Artikels 5 des Übereinkommens erleichtern und harmonisieren wird;

bestrebt, weitere Forschung im Zusammenhang mit den im Berlin-Bericht aufgeworfenen, aus wissenschaftlicher Sicht noch offenen Fragen zu unterstützen,

verabschieden folgende Entschließung:

Es liegt in der Verantwortung der Einrichtung und Personen, die wissenschaftliche Verfahren an Tieren durchführen, das allgemeine Wohlbefinden der "Tiere" als "Individuen" und als "Gruppe" zu maximieren, mit dem 3R-Prinzip (Replacement, Reduction, Refinement) als ständigem Anliegen und in dem Wissen, daß aussagefähige wissenschaftliche Ergebnisse von hoher Qualität die Anwendung dieses Grundsatzes erleichtern.

Anreicherung ("enrichment") der Umwelt

Bei der Anreicherung der Umwelt ist den Bedürfnissen der jeweiligen Art besondere Bedeutung beizumessen:

  • soziale Interaktion
  • aktivitätsbezogene Nutzung des Raumes
  • geeignete Stimuli und Materialien.

Daher ist bei allen normalerweise in Sozialverbänden lebenden Arten der Gruppenhaltung, selbst der Paarhaltung, Vorzug gegenüber der Einzelhaltung zu geben, solange die Gruppen stabil und harmonisch sind. Ist wegen des Verhaltens der Tiere oder unausweichlicher Erfordernisse eines wissenschaftlichen Versuchsplans die Gruppenhaltung nicht möglich, sollte erwogen werden, Artgenossen so unterzubringen, daß sie einander sehen, hören oder riechen können.

Initiativen, den Tieren geeignete Stimuli und Materialien anzubieten und den Käfigraum so zu strukturieren, daß eine aktivitätsbezogene Nutzung möglich ist, sollen gefördert werden; dabei muß jedoch sorgfältig darauf geachtet werden, daß diese Initiativen keine schädlichen Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere haben. Da auch die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Arten und Stämme zu berücksichtigen sind, soll die Anwendung von Leitlinien nie als Ersatz für die genaue Beobachtung der betroffenen Tiere während ihrer gesamten Lebensspanne dienen.

Eine in bezug auf alle Arten und Stämme erschöpfende Forschung ist schwierig zu realisieren. Diese Tatsache soll jedoch nicht Initiativen vor Ort zur Verbesserung der Haltungsbedingungen hemmen oder verhindern.

Allgemeine Empfehlungen und Anmerkungen

Belüftung

  • Die Luftaustauschrate im Tierraum soll der Belegungsdichte und dem Gesamtkalorienverbrauch der Tiere angemessen sein. Zusätzliche Aufmerksamkeit ist bei den verschiedenen Käfigsystemen der Belüftung innerhalb des Käfigs zu schenken.

Kontakt

  • Die Tiere sollen regelmäßig direkten Umgang ("handling") oder sozialen Kontakt mit Menschen haben, wobei der Sozialisierungsperiode bei Arten wie Hunden und Katzen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

Empfehlungen und Anmerkungen zu einzelnen Artengruppen:

Folgende Empfehlungen und Anmerkungen sind in bezug auf einzelne Arten(gruppen) zu berücksichtigen:

Nager

  • Nager, mit Ausnahme von Meerschweinchen, sollen vorzugsweise in Käfigen, nicht in Boxen (Anmerkung 2), gehalten werden. Die Käfige sollen aus leicht zu reinigendem Material und so beschaffen sein, daß die Tiere kontrolliert werden können, ohne daß sie unnötigerweise gestört werden.

  • Die Käfige sollen - mit Ausnahme besonderer Gegebenheiten - anstatt eines Gitterbodens einen festen Boden mit Einstreu haben.

  • In Sozialverbänden lebende Arten sollen in Gruppen gehalten werden, solange diese stabil und harmonisch sind. Bei männlichen Ratten und Mäusen sowie bei weiblichen Hamstern ist dies schwierig zu erreichen. Ist eine Gruppenhaltung wegen des Versuchsvorhabens oder aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich, ist in Erwägung zu ziehen, Artgenossen so unterzubringen, daß sie einander sehen, hören oder riechen können.

  • Initiativen, den Käfigraum durch Plazierung von Gegenständen wie Plattformen, Röhren, Schachteln etc. zu strukturieren, sollen gefördert werden. Außerdem sollen Bemühungen unternommen werden, die Umwelt der Tiere mit Gegenständen zum Erforschen, Tragen oder "Bearbeiten" anzureichern, es sei denn, daß negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere oder auf die beabsichtigte wissenschaftliche Verwendung beobachtet werden.

  • Hohe Hygienestandards sollen gewahrt werden. Es kann jedoch ratsam sein, von den Tieren (in der Einstreu) abgesetzte Duftmarken (bei der Käfigreinigung) nicht vollständig zu entfernen.

  • Besonders ist darauf zu achten und sicherzustellen, daß die Lichtintensität, vor allem in der obersten Käfigreihe, nicht zu stark ist. Die maximale Lichtintensität soll, bei Messung in Höhe eines Meters über dem Boden, 350 Lux nicht übersteigen. Innerhalb des Käfigs sollen Schattenbereiche vorhanden sein, damit sich die Tiere zurückziehen können.

Kaninchen

  • Junge sowie weibliche Kaninchen sollen in sozial harmonischen Gruppen gehalten werden, es sei denn, dies ist wegen des Versuchsvorhabens oder aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich.

  • Drahtgitterböden ohne eine mit festem Boden versehene Ruhefläche sollen für Kaninchen nicht verwendet werden. Materialien, Gestaltung und Konstruktion der Spalten- oder perforierten Böden sollen so beschaffen sein, daß sie das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen.

  • Boxen sowie Käfige sollen Materialien zur Anreicherung der Umwelt wie beispielsweise Rauhfutter, Nagehölzer, Nistmaterial und einen Rückzugsbereich enthalten.

Katzen

  • Katzen sollen in sozial harmonischen Gruppen in Boxen gehalten werden, es sei denn, dies ist wegen des Versuchsvorhabens oder aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich.
    Bei Gruppenhaltung soll die Grundfläche pro Katze nach dem Absetzen (mindestens) 0,8 m2 betragen. Die Boxen sollen eine Mindesthöhe von 1,5 m haben und so ausgestattet sein, daß eine Nutzung aller drei Raumdimensionen möglich ist.

  • Die Boxen sollen halb geschlossene Rückzugsbereiche, Gegenstände zum Krallenschärfen und zum Spielen sowie ausreichend Plätze zum Fressen, Trinken, Kot- und Urinabsatz sowie zum Hinlegen bieten, damit Konkurrenzverhalten vermieden wird.

  • Wenn Käfige verwendet werden müssen und aufgrund des Versuchsvorhabens kein Auslauf gewährt werden kann, soll die Käfighöhe dem Tier erlauben, voll ausgestreckt zu stehen.

Hunde

  • Hunde sollen in sozial harmonischen Gruppen gehalten werden, es sei denn, dies ist wegen des Versuchsvorhabens oder aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich.

  • Hunde sollen mindestens täglich Auslauf erhalten. Unter keinen Umständen sollen Hunde länger als 14 Tage ohne Auslauf in Käfigen gehalten werden. Vorzugsweise sollen mehrere Hunde gemeinsam Auslauf erhalten.

  • Hundeboxen sollen den Tieren Rückzugsmöglichkeiten bieten. Sie sollen Spielzeug und Elemente zur Raumstrukturierung, einschließlich erhöhter Plattformen, enthalten.

  • Hunde sollen auf festen Böden gehalten werden. Material, Gestaltung und Konstruktion von Spalten- und perforierten Böden sollen eine Oberfläche ergeben, die das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt und ihnen einen Ruheplatz mit festem Boden bietet.

Schweine (einschließlich Minipigs)

  • Schweine, mit Ausnahme ausgewachsener Eber, sollen in stabilen, sozial harmonischen Gruppen gehalten werden.

  • Die Gruppen sollen vorzugsweise in Boxen gehalten werden, es sei denn, dies ist wegen des Versuchsvorhabens oder aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich.

  • Die Umwelt der Tiere soll beispielsweise durch Stroh, Ketten, Bälle etc. angereichert werden.

Geflügel

  • Die Käfige und Boxen sollen verschiedene strukturierende Elemente wie Sitzstangen und Nistplätze sowie eine Möglichkeit zum Staubbaden bieten, wann immer dies möglich und angemessen ist.

Primaten

  • Das Käfigvolumen (Grundfläche, Höhe) soll den spezifischen Anforderungen der verschiedenen Arten, der sozialen Zusammensetzung der Gruppe, dem Alter der einzelnen Tiere, der Verwendung der Tiere (Zucht, Vorratshaltung, Forschung sowie Art und Dauer des wissenschaftlichen Verfahrens) sowie dem Bedarf an Anreicherung Rechnung tragen.

  • Primatenkäfige sollen eine angereicherte Umwelt bieten.

  • Primaten sollen in stabilen sozialen Gruppen verträglicher Tiere gehalten werden, wobei die speziesabhängige Verschiedenheit der sozialen Strukturen zu berücksichtigen sind. Die Haltung in Einzelkäfigen ist mit Ausnahme wissenschaftlich besonders begründeter Fälle zu vermeiden.

Forschung

Forschung ist in den Bereichen anzuregen und zu unterstützen, wo wissenschaftliche Erkenntnisse über die biologischen Bedürfnisse der Tiere noch ausstehen - hierbei sind auch Veränderungen und Entwicklungen bei der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke zu berücksichtigen. Um die verfügbaren Ressourcen zur Bestimmung optimaler Haltungsbedingungen für Versuchstiere unter Berücksichtigung von Arten und Stämmen (einerseits) und den derzeitigen und künftigen Bedürfnissen der Forschung (andererseits) bestmöglich zu nutzen, haben folgende Bereiche Vorrang:

  • die wissenschaftliche Validierung von Mindestkäfiggrößen für Nager, einschließlich des Mindestraumbedarfs für das Einzeltier, unter Berücksichtigung sozialer Strukturen und Rollen (Geschlecht, Alter, Hierarchie ...) sowie der Käfiggestaltung usw.;

  • die wissenschaftliche Validierung der Bodenflächen und Höhen für Primatenkäfige unter besonderer Berücksichtigung des Haltungszwecks (Zucht, Vorratshaltung, Verwendung im Versuch) und der biologischen und sozialen Unterschiede zwischen den einzelnen Arten;

  • (die Bewertung der) Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere, die sich bei der Gruppenhaltung im Vergleich zur Einzelhaltung ergeben, sowie der Reaktionen der Gruppe, wenn nach einer bestimmten Zeit versuchsbedingt einzelne Tiere aus der Gruppe entfernt werden müssen oder die Gruppe aufgeteilt werden muß;

  • (die Bewertung der) Auswirkungen, die verschiedene Käfigstrukturen auf das Wohlbefinden von Nagern und Primaten haben;

  • (die Bewertung der) Auswirkungen, die das Angebot von Objekten und strukturierenden Elementen im Rahmen angereicherter Haltungsbedingungen in Käfigen verursacht;

  • (die Bewertung des) Raumbedarfs von Hunden und ihrer Bedürfnisse hinsichtlich einer angereicherten Umwelt.

 


Zusammenfassung
Kapitel I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XI,   XII,
XIII, XIV, XV 1 - 4, XV 5 - 6 und XVI
Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6-1, 6-2, 6-3, 7
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

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