VI.  Tierheime

Die wesentliche Aufgabe eines Tierheims besteht darin, Fund- und Abgabetiere aufzunehmen und pfleglich unterzubringen, bis sie dem Eigentümer zurückgegeben werden können. Wenn dieser nicht zu ermitteln ist, gilt es, die Tiere in ein neues Zuhause zu vermitteln. Darüber hinaus sind viele Tierheime bereit, bei Notlagen in unbürokratischer Weise zu helfen.

Unter dem Begriff "Fundtier" versteht man Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind.

Bei "herrenlosen Tieren" handelt es sich häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist es zwar verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen. Obwohl ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 DM geahndet werden kann, kommen herrenlose Tiere besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.

Eine weitere Kategorie von Tieren in Tierheimen stellen - mit steigender Tendenz - die "Abgabetiere" dar. Hiermit sind solche Tiere gemeint, die der Eigentümer aus unterschiedlichen Gründen - wie etwa Wohnungswechsel, Krankenhausaufenthalt oder anderen, insbesondere familiären Gründen - nicht mehr halten kann oder, was auch häufiger vorkommt, nicht mehr halten will. Häufig wird versucht, solche Tiere in einem Tierheim unterzubringen. Eine Aufnahmepflicht für solche Tiere, die ja rechtlich gesehen noch ihren Eigentümern gehören, die für das Wohlergehen der Tiere verantwortlich sind, besteht nicht. Jeder, der ein Tier erwerben will, sollte daher vorher sehr gründlich prüfen, ob er bereit und in der Lage ist, diesem Tier bis an sein Lebensende dauernd angemessene Pflege und Unterbringung zu gewähren.

Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90a BGB. Danach ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen. Er ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, den Fund an die zuständige Behörde abzuliefern.

Die zuständigen Gemeinden übertragen die Verwahrung der Fundtiere meist den örtlichen Tierschutzvereinen. Die Aufwendungen für die pflegliche Unterbringung der Fundtiere sind den Tierheimen zu ersetzen. Für die Versorgung von Abgabetieren besteht dagegen in der Regel keine direkte Kostenübernahmepflicht seitens der Gemeinde. Hier können die Tierheime die Aufnahme eines solchen Tieres aus Platz- oder Kostengründen verweigern oder von der Entrichtung einer Aufwandsentschädigung abhängig machen. Durch eine Aufnahmeverweigerung ist aber letztendlich den betroffenen Tieren nicht gedient, zumal sie dann häufig einem ungewissen Schicksal ausgesetzt werden. Hier muß nach tierfreundlicheren Lösungsansätzen gesucht werden.

Für Tierheime besteht keine Finanzierungszuständigkeit des Bundes. Nach Artikel 83 GG führen die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus. Nach Artikel 104a Abs. 1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Dies gilt auch für das Tierschutzgesetz. Daher sind sämtliche Kosten, die sich aus dem Vollzug des Tierschutzgesetzes ergeben, von den Ländern zu tragen.

Im Ausland aufgefundene vernachlässigte Heimtiere sollten nur in Ausnahmefällen in deutsche Tierheime verbracht werden. Zu unterstützen sind daher die Bemühungen deutscher Tierschutzorganisationen, in anderen europäischen Ländern vor Ort "Hilfe zur Selbsthilfe" zu leisten.


Zusammenfassung
Kapitel I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XI,   XII,
XIII, XIV, XV 1 - 4, XV 5 - 6 und XVI
Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6-1, 6-2, 6-3, 7
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

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