Universität Tübingen

Vom Regierungspräsidium Tübingen wurden zwei Merkblätter herausgegeben, die die rechtlichen Gegebenheiten bei Bezug und Anwendung von Arzneimitteln (Merkblatt 1) sowie Betäubungsmitteln (Merkblatt 2) im Rahmen von Tierexperimenten darlegen und die aus ihnen resultierenden Erfordernisse erläutern.

Beide Merkblätter (werden zur Zeit aktualisiert!) stehen über die folgenden Links zum Download von der Homepage der ETTL zur Verfügung:

Merkblatt 1:                                                         Informationsblatt des RP Tübingen zum Bezug von
Arzneimitteln im Rahmen von Tierexperimenten

Merkblatt 2:                                           Informationsblatt des RP Tübingen zum Bezug und der
Anwendung von Arzneimitteln sowie von Betäubungsmiteln

Nachfolgend einige Erläuterungen zu diesen Merkblättern von Seite der Einrichtung für Tierschutz, Tierärztlichen Dienst und Labortierkunde:

(1) Bezug und Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen von Tierexperimenten

  • Außer für Tierexperimente dürfen Humanmediziner grundsätzlich keine Medikamente, die bei Tieren eingesetzt werden sollen, verschreiben oder beziehen.
     
  • Bei tierexperimentellen Versuchen dürfen Mediziner Medikamente verschreiben oder beziehen, während Nichtmediziner auf eine tierärztliche  Verschreibung angewiesen sind.
     
  • Mediziner, die im Rahmen von Tierexperimenten Arzneimittel einsetzen, müssen dabei die für Tierarzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts beachten:
     
      • soweit erhältlich müssen für die betreffende Tierart zugelassene Arzneimittel verwendet werden;
      • sollte ein erforderliches Arzneimittel für diese Tierart nicht zugelassen sein, dürfen für andere Tierarten zugelassene  Arzneimittel eingesetzt werden;
      • nur wenn es keine für Tiere zugelassene Arzneimittel gibt, mit denen das Behandlungsziel erreicht werden kann, können auch für den Menschen zugelassene Arzneimittel oder vom Apotheker angefertigte Arzneimittel angewendet werden.
         
  • Bei der Beantragung von Tierversuchen sind diese arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel zu beachten. So darf z.B. nicht Ketanest(R) sondern nur ein für Tiere zugelassenes Ketamin verwendet werden. In Anträgen sollten daher nur der Wirkstoff und die Dosierung angegeben werden.

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(2) Abgabe und Anwendung von Betäubungsmitteln (BtM)

Bei der Verwendung von Betäubungsmitteln in Tierexperimenten sind die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Tierexperimentatoren (z.B. Mediziner, Veterinärmediziner, Biologen, Chemiker und Pharamzeuten) können Betäubungsmittel nur verwenden, wenn sie sich eine entsprechende Erlaubnis (BtMG §3(2)) bei der Bundesopiumstelle eingeholt haben. Erlaubnisinhaber können Betäubungsmittel dann direkt vom Hersteller bestellen oder aus einer Krankenhausapotheke beziehen, die allerdings dann eine gesonderte Erlaubnis für die Abgabe an Erlaubnisinhaber benötigt.
Der Bezug über eine Krankenhausapotheke ohne Abgabeerlaubnis (ggf. mit tierärztlicher Verschreibung) oder über eine Tierärztliche Hausapotheke ist nur zur Therapie möglich. Die Anwendung ist auf die durch den Tierarzt selbst behandelten Tiere beschränkt.

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