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Vom Regierungspräsidium Tübingen wurden zwei Merkblätter herausgegeben, die die rechtlichen Gegebenheiten bei Bezug und Anwendung von Arzneimitteln (Merkblatt 1) sowie Betäubungsmitteln (Merkblatt 2) im Rahmen von Tierexperimenten darlegen und die aus ihnen resultierenden Erfordernisse erläutern. Beide Merkblätter (werden zur Zeit aktualisiert!) stehen über die folgenden Links zum Download von der Homepage der ETTL zur Verfügung: |
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Merkblatt 1: Informationsblatt des RP Tübingen zum Bezug von |
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Merkblatt 2: Informationsblatt des RP Tübingen zum Bezug und der |
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Nachfolgend einige Erläuterungen zu diesen Merkblättern von Seite der Einrichtung für Tierschutz, Tierärztlichen Dienst und Labortierkunde: |
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(1) Bezug und Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen von Tierexperimenten
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(2) Abgabe und Anwendung von Betäubungsmitteln (BtM) Bei der Verwendung von Betäubungsmitteln in Tierexperimenten sind die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Tierexperimentatoren (z.B. Mediziner, Veterinärmediziner, Biologen, Chemiker und Pharamzeuten) können Betäubungsmittel nur verwenden, wenn sie sich eine entsprechende Erlaubnis (BtMG §3(2)) bei der Bundesopiumstelle eingeholt haben. Erlaubnisinhaber können Betäubungsmittel dann direkt vom Hersteller bestellen oder aus einer Krankenhausapotheke beziehen, die allerdings dann eine gesonderte Erlaubnis für die Abgabe an Erlaubnisinhaber benötigt. |
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