Fakultätsrat

Fakultätsrat

Nach §§ 25 Abs. 1 und 27 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) berät der Fakultätsrat in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen

1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,

2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,

3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät (die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission),

4. die Berufungsvorschläge,

5. die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2,

6. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,

7. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.