Akademische Laufbahn und Berufungen
an der Medizinischen Fakultät

Berufungen

Wir begleiten alle Berufungsverfahren zur Besetzung von Professuren von den strategischen Vorbereitungen und Struktur- und Finanzierungsfragen über das akademische Auswahlverfahren bis zur Erstellung einer Berufungsliste. Im Rahmen von Berufungsverhandlungen wirken wir aktiv an der Erstellung von Angeboten zu Ausstattung und Vergütung der Professuren mit und unterstützen vor allem internationale Professorinnen und Professoren beim Onboarding. Darüber hinaus betreuen wir unterschiedliche Evaluationen von Professuren und sind an der Fortentwicklung der Fakultätsstrukturen maßgeblich beteiligt.

Unser Team verfügt über weitreichende Erfahrungen auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere in den Bereichen Hochschul- und Wissenschaftsmanagement, Forschung, Beratung, Projektmanagement und Verwaltung, die wir an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, in der öffentlichen Verwaltung, bei Fördergebern und in der Privatwirtschaft erworben haben. 

Gerne bringen wir unser Wissen und unsere Erfahrung in die Bearbeitung Ihrer Anliegen sowie für die Weiterentwicklung der Medizinischen Fakultät und des Universitätsklinikums Tübingen ein.



Dr. Anke Väth

Leitung

Medizinische Fakultät - Struktur und Berufungen

Adresse: Geissweg 5/1
72076 Tübingen

E-Mail-Adresse: anke.vaeth@med.uni-tuebingen.de

135
Professuren
> 120
W3-Professuren
> 10
Junior- und W2-Professuren
10
Nationen

Professuren

Karrierewege in der Professur


Voraussetzungen für eine W1-Professur
  • Abgeschlossenes Hochschulstudium
  • Pädagogische Eignung, das heißt z.B. Erfahrungen in der Lehre
  • Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, i.d.R. nachgewiesen durch eine herausragende Qualität der Promotion
  • Beschäftigungsphasen als Akademischer Mitarbeiter bzw. Akademische Mitarbeiterin sind gemäß LHG §51 (3) ggf. zu beachten
  • Es darf keine Habilitation vorliegen


Merkmale
  • Befristung auf vier Jahre, bei positiver Zwischenevaluation: sechs Jahre
  • Lehrverpflichtung von 4 Semesterwochenstunden (SWS), nach positiver Zwischenevaluation: 6 SWS
  • Die Zwischenevaluation erfolgt im vierten Jahr 


Möglichkeiten im Anschluss
  • Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ durch den Senat, unter der Voraussetzung, dass weiterhin Lehre erteilt wird
  • Wechsel auf eine W2- oder W3-Professur im Rahmen eines vollständigen und kompetitiven Berufungsverfahrens. 


Besonderheit: W1-Professur mit Tenure Track 

War die Juniorprofessur von vornherein als W1-Professur mit Tenure Track ausgeschrieben, so erfolgt bei positiver Zwischenevaluation im vierten und positiver Endevaluation im sechsten Jahr eine Berufung auf eine unbefristete W3-Professur. 


Evaluationskriterien

Nähere Informationen zu den Evaluationskriterien der Universität finden Sie hier.

Für Verfahren an der Medizinischen Fakultät werden diese wie folgt spezifiziert:

Evaluationskriterien und Maßstäbe bei Juniorprofessuren

Evaluationskriterien und Maßstäbe bei Tenure-Track-Professuren


Voraussetzungen für eine W2-Professur
  • Mit Promotion abgeschlossenes Hochschulstudium
  • Pädagogische Eignung, das heißt i.d.R. Erfahrungen in der Lehre oder Weiterbildungen in der Hochschuldidaktik
  • Habilitation oder äquivalente Leistungen
  • Nachweis der selbständigen Einwerbung einschlägiger Drittmittel
  • Bei ärztlicher Tätigkeit: Facharztanerkennung


Merkmale
  • Lehrverpflichtung von 9 Semesterwochenstunden (SWS)
  • Befristung: Die Laufzeit einer W2-Professur ist in Baden-Württemberg grundsätzlich befristet, in der Regel auf sechs Jahre; bei vollständiger Finanzierung aus Drittmitteln für die Dauer von höchstens zehn Jahren


Möglichkeiten im Anschluss
  • Wechsel auf eine W3-Professur im Rahmen eines vollständigen und kompetitiven Berufungsverfahrens


Evaluationskriterien

Text folgt


Voraussetzungen
  • Mit Promotion abgeschlossenes Hochschulstudium
  • Pädagogische Eignung, das heißt i.d.R. Erfahrungen in der Lehre oder Weiterbildungen in der Hochschuldidaktik
  • Habilitation oder äquivalente Leistungen
  • Nachweis der selbständigen Einwerbung einschlägiger Drittmittel, von Management-Kompetenz und Leitungserfahrung
  • Bei ärztlicher Tätigkeit: Facharztanerkennung


Merkmale
  • Lehrverpflichtung von 9 Semesterwochenstunden (SWS)
  • Befristung: Die Laufzeit einer W3-Professur ist in der Regel ohne Befristung


Weitere Formen der Professur

Der Senat kann einem Privatdozenten/einer Privatdozentin auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" bzw. "außerplanmäßige Professorin" verleihen (§ 39 (4) LHG vom 23.12.2004). Die Voraussetzungen und die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. 

Der Fakultätsrat hat einen Apl-Ausschuss eingerichtet. Als Mitglieder sind die drei Vorsitzenden der Habilitationskommissionen, einer/eine der Studiendekane/der Studiendekaninnen, ein/-e Vertreter/-in der Akademischen Mitarbeiter/-innen und ein/-e Vertreter/-in der Studierenden in den Ausschuss gewählt worden. Für das Mitglied aus dem Kreis der Studierenden wurde ein/-e Stellvertreter/-in benannt. 


Der Ausschuss
  • befasst sich mit den Anträgen,
  • gibt gfs. Empfehlungen an die Antragsteller,
  • berät den Fakultätsrat in der abschließenden Beschlussfassung.

 Zu laufenden Verfahren und Verfahrensständen werden keine Auskünfte gegeben. 


Kontakt

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Fragen zur APL-Professur. Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen, sowie Ihre Kontaktdaten zu.

apl@med.uni-tuebingen.de

Dr. Inka Montero

Bereichsleitung Akademische Laufbahn

Telefonnummer: 07071 29-77929

E-Mail-Adresse: inka.montero@med.uni-tuebingen.de

Sandra Ferro /
Anna Rönnfeld

Adresse: Geissweg 5/ Büro 5 (EG)

E-Mail-Adresse: apl@med.uni-tuebingen.de

Antrag

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen für Ihren Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Außerplanmäßigen Professur über das Portal ein. Bitte beantragen Sie Ihre Zugangsdaten über:

apl@med.uni-tuebingen.de


Das Dekanat kann dem Rektorat vorschlagen, W3-Professorinnen und Professoren im Ruhestand zeitlich befristet die Bezeichnung „Seniorprofessor“ oder „Seniorprofessorin“ als akademische Würde zu verleihen.

Die Verleihung der Bezeichnung „Seniorprofessorin“ oder „Seniorprofessor“ hat keine beamten-, besoldungs-, versorgungs-, arbeits- oder versicherungsrechtlichen Folgen; ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet; jedoch behandelt das Rektorat Anträge von Seniorprofessorinnen und -professoren auf Bereitstellung von Ressourcen für Forschung wie Anträge aktiver Professorinnen und Professoren.


Voraussetzungen

Wichtige Rolle in Forschungsverbünden, z. B. als

  • Sprecher/in eines Graduiertenkollegs (DFG)
  • Projektleitung in einem Exzellenzcluster oder einer Graduiertenschule (Exzellenzinitiative)
  • Projektleitung in einem Sonderforschungsbereich (SFB)

Erhebliche und überdurchschnittliche Drittmitteleinwerbung, die eine fortgesetzte Mitwirkung der betreffenden Person über einen längeren Zeitraum erforderlich macht.

Grundordnung der Universität (Seite 19)

Richtlinie des Rektorats zur Vergabe der Bezeichnung Seniorprofessorin und Seniorprofessor (Seite 31)


Vorgehen

Ein Fachvertretender oder eine Fachvertretende beantragt beim Dekanat die Verleihung der Seniorprofessur. 

karriere.dekanat@med.uni-tuebingen.de


Folgende Dokumente werden benötigt:

  • Anschreiben 
  • Wissenschaftlicher CV der Person, der die Seniorprofessur verliehen werden soll
  • Nachweis der o.a. Voraussetzungen

Das Dekanat prüft den Antrag und beschließt ggf., den Antrag auf Verleihung der Seniorprofessur bei der Universität zu stellen.

Die Bestellung erfolgt durch das Rektorat.

Fachlich ausgewiesene Personen, die beispielsweise in leitender Funktion an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung tätig sind, können von der Universität zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren ernannt werden. Die Bestellung erfolgt unbefristet, kann jedoch von der Universität unter Begründung widerrufen werden. Die Personen dürfen den Titel „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ führen. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen müssen Lehre in Höhe von 2 SWS abhalten und können sich zusätzlich auch an Prüfungen und der Forschung beteiligen.


Voraussetzungen
  • Die Person ist habilitiert oder weist entsprechende habilitationsäquivalente Leistungen auf (vgl. § 47 LHG)
  • Die Person gehört der Universität Tübingen nicht im Hauptamt als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bzw. Privatdozent oder Privatdozentin an
  • Die Person kann eine mindestens dreijährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule vorweisen


Vorgehen

Sie oder ein Mitglied der Fakultät reichen den Antrag gemeinsam mit den Bewerbungsunterlagen beim Dekanat ein.

dekanat@med.uni-tuebingen.de


Folgende Dokumente werden benötigt:

  • Motivationsschreiben
  • Wissenschaftlicher CV
  • Nachweise über die akademische Qualifikation
  • Publikationsliste


Die Ehrenkommission der Fakultät prüft den Antrag und leitet ihn gegebenenfalls an den Fakultätsrat weiter.

Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät und der Senat der Universität Tübingen prüfen in jeweils zwei Sitzungen die Erfüllung der Voraussetzungen unter Berücksichtigung externer Gutachten.

Die Ernennung zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor erfolgt durch die Rektorin.


Weiterführende Informationen

§ 55 LHG BW: Honorarprofessur; Gastprofessur

§ 20 Grundordnung der Universität Tübingen: Honorarprofessur (Seite 16)

Professorinnen oder Professoren können in anderen Fakultäten als der eigenen oder an einer anderen Hochschule durch Kooptation Mitglied werden.

Kooptierte Mitglieder der Universität Tübingen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die an der Medizinischen Fakultät berufenen Professorinnen und Professoren; sie sind sowohl in ihrer Ursprungsfakultät als auch in der Medizinischen Fakultät wahlberechtigt, können jedoch nicht zur Dekanin oder zum Dekan der Medizinischen Fakultät gewählt werden.

Kooptierte Mitglieder anderer Hochschulen können z.B. Promotionen an der Medizinischen Fakultät betreuen.

Die Kooptation von externen Professorinnen oder Professoren erfolgt bei Befürwortung zunächst befristet (i.d.R. für eine Dauer von 2 Jahren) und kann auf Antrag verlängert werden. Hochschulinterne Professorinnen oder Professoren können zeitlich unbefristet kooptiert werden.


Voraussetzungen

Bei Professorinnen und Professoren der Universität Tübingen: wissenschaftliche Überschneidungen mit den Forschungsthemen der Medizinischen Fakultät.

Bei externen Professorinnen und Professoren: wissenschaftliche Exzellenz und Zugehörigkeit zu einer renommierten Hochschule.


Vorgehen

Sie oder ein Mitglied der Fakultät reichen den Antrag auf Kooptation gemeinsam mit den Bewerbungsunterlagen beim Dekanat ein. 

karriere.dekanat@med.uni-tuebingen.de


Folgende Dokumente werden benötigt:

  • Motivationsschreiben
  • wissenschaftlicher CV
  • Unterstützungsschreiben
  • Fragebogen der MFT (erhalten Sie auf Anfrage vom Dekanat) 


Der Fakultätsrat prüft den Antrag und beschließt über die Kooptation. 

Bei externen Professorinnen und Professoren ist im Anschluss noch eine Beschlussfassung durch das Rektorat erforderlich.

Sie werden im Anschluss vom Dekanat über die Bewilligung bzw. Ablehnung Ihres Antrags auf Kooptation informiert.


Zeit für Forschung und Wissenschaft

Gemäß dem baden-württembergischen Landeshochschulgesetz können Professorinnen und Professoren für bestimmte Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsvorhaben einschließlich des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden. Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektorat der Hochschule. 


Vorgehen
  • Der Antrag zur Bewilligung eines Forschungssemesters kann im Intranet der Universität heruntergeladen werden.
  • Bitte reichen Sie den ausgefüllten Antrag beim Dekanat ein. karriere.dekanat@med.uni-tuebingen.de
  • Das Dekanat prüft, ob die Vertretung des Faches in Lehre, Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten und Mitwirkung bei Prüfungen gewährleistet ist.
  • Die Einreichung bei der Universität erfolgt anschließend durch die Personalabteilung des Universitätsklinikums.


Berufungsverfahren

Freigabe und Ausschreibung
Die Freigabekommission wird individuell zu jedem Berufungsverfahren durch den Fakultätsrat eingesetzt und erarbeitet den Ausschreibungstext.



Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren umfasst mehrere Schritte – von der Bewerbung über Auswahl und wissenschaftliche Vorträge bis zur Beschlussfassung der Liste und anschließender Ruferteilung.


  • Berufungskommission 
  • Fakultätsrat
  • Bewerber/innen
1. Bewerber/in
  • Bewerbung über das Berufungsportal auf eine oder mehrere der dort ausgeschriebenen Professuren
2. Berufungskommission
  • Sichtung der Bewerber/innen und Auswahl
3. Berufungskommission und Bewerber/innen
  • am Vorabend der wissenschaftlichen Vorträge gemeinsames Abendessen mit allen Bewerber/innen in Tübingen, ggf. auch schon Begehung der Räume
4. Bewerber/in
  • Bei W3-Professuren ggf. noch weitere Veranstaltungen; bei operativen Fächern sind u.U. auch Vor-Ort-Besuche in der Klinik des/der Bewerber/in vorgesehen
5. Berufungskommission
  • Einholung externer Gutachten
  • Erstellung der Berufungsliste
  • Nach Beschlussfassung der Liste durch die Gremien von Fakultät und Universität Ruferteilung durch die Rektorin an die Person auf dem 1. Listenplatz
Berufungsverhandlungen
Der oder die Listenplatzierte wird um Einreichung eines Konzepts gebeten, auf dessen Basis Berufungsgespräche stattfinden. Nach erfolgreichen Gesprächen erfolgt die Annahme von Ruf und Angebote durch den oder die Listenplatzierte.

Bitte beachten Sie:

Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn die oder der Listenplatzierte den Ruf offiziell angenommen hat. Vor dem Ende des Verfahrens können keine Fragen zum aktuellen Stand und zur voraussichtlichen (Rest-)Dauer beantwortet werden.