330

Address: Calwerstraße 7
72076 Tübingen


Call-Center

frontend.sr-only_#{element.icon}: 07071 29-82224


Belegungsmanagement

frontend.sr-only_#{element.icon}: 07071 29-86311


Notfälle

frontend.sr-only_#{element.icon}: 07071 29-82211


Ratgeber Kinderwunsch: Behandlungskosten und rechtliche Grundlagen

Für Sie ist es verständlicherweise von großer Bedeutung, welche Kosten bei der Erfüllung Ihres Kinderwunschs auf Sie zukommen werden
und welche Kosten ihre Krankenkasse übernimmt. Das ist unter anderem davon abhängig, ob Sie in einer privaten oder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Seit der Gesundheitsreform Anfang 2004 gibt es Veränderungen bei den Behandlungskosten, die von den Krankenkassen übernommen werden. Prinzipiell gibt es Maßnahmen, die von den Kassen vollständig übernommen werden und Maßnahmen, bei denen der Eigenanteil
bei 50% liegt.

Im zweiten Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen erklärt, die in Deutschland vorgegeben sind.

Kosten

Der genaue Betrag, den Sie selbst übernehmen müssen, ist abhängig von der Behandlung. Generell sind Behandlungen bei Fruchtbarkeitsstörungen und einhergehenden, unerfülltem Kinderwunsch schon im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten.
Allerdings ist der Eigenanteil seit 2004 stark gestiegen und liegt bei vielen Behandlungen bei 50 %. 

Behandlungen, die die Krankenkassen voll übernehmen, sind Behandlungen deren Ziel es ist, die Voraussetzung für einen Geschlechtsverkehr mit anschließender Befruchtung der Eizelle zu schaffen. Dies kann durch eine Stimulation des Eizellenwachstums mit Hormonen erreicht werden (Ovulationsinduktion).

Im Sozialgesetzbuch V, § 27a , wird geregelt, für welche Behandlungen die Krankenkasse 50% der Kosten übernimmt. In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zu künstlichen Befruchtung (www.g-ba.de) werden Behandlungen mit 50% Erstattung definiert.

Dazu gehören:

BehandlungenAnzahl
Insemination nach SpontanzyklusBis zu 8x
Insemination nach StimulationBis zu 3x
IVF und ICSIBis zu 3x

Die Kryokonservierung von befruchteten Eizellen gehört nicht zu den Leistungskatalogen der Krankenkassen und wird somit nicht erstattet.

Planungshilfe

Planungshilfe

Damit Sie genau planen können, erhalten Sie vor der Behandlung einen Therapieplan. Diesen sollten Sie dann auch Ihrer Krankenkasse zuschicken, um abzuklären welche Kosten bei unerfülltem Kinderwunsch übernommen werden. Das ist eine Grundvoraussetzung, dass die Krankenkasse überhaupt Kosten zurückerstattet.

Voraussetzungen für Unterstützung durch die Krankenkasse und die Behandlung:

  • Sie müssen verheiratet sein
  • Es muss eine medizinische Indikation für die Behandlung geben
  • Es dürfen keine Spendersamenzellen oder Spendereizellen verwendet werden
  • Beide Partner müssen über 25 Jahre alt sein, die Frau darf nicht älter als 40, der Mann darf nicht älter als 50 sein

Rechtliche Grundlagen Künstliche Befruchtung

Rechtliche Grundlagen Künstliche Befruchtung

Aus ethischen und moralischen Gründen, zum Schutz der Mutter und zum Schutz des ungeborenen Kindes gibt
es in der Bundesrepublik Deutschland Gesetzte und Richtlinien, die bei den Behandlungen beachtet werden müssen.

Die wichtigsten Aspekte des Embryonenschutzgesetzes kurz zusammengefasst:

Erlaubt

  • Übertragung der Samen des Partners
  • IVF und ICSI nur durch speziell ausgebildete Ärzte
  • Kryokonservierung von Eizellen im Vorkernstadium (vor Zusammenschmelzen der Erbanlagen mit dem Spermium)



Nicht Erlaubt 

  • Versuche mit Embryonen
  • Eizellspende
  • Leihmutterschaft = Das "Austragen" eines fremden Kindes
  • Übertragen von mehr als 3 Embryonen
  • Kryokonservierung von Embryos (Eizellen nach Zusammenschmelzen der Erbanlagen mit dem Spermium)

Certificates and Associations