Für Sie ist es verständlicherweise von großer Bedeutung, welche Kosten bei der Erfüllung Ihres Kinderwunschs auf Sie zukommen werden
und welche Kosten ihre Krankenkasse übernimmt. Das ist unter anderem davon abhängig, ob Sie in einer privaten oder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Seit der Gesundheitsreform Anfang 2004 gibt es Veränderungen bei den Behandlungskosten, die von den Krankenkassen übernommen werden. Prinzipiell gibt es Maßnahmen, die von den Kassen vollständig übernommen werden und Maßnahmen, bei denen der Eigenanteil
bei 50% liegt.
Im zweiten Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen erklärt, die in Deutschland vorgegeben sind.
Kosten
Der genaue Betrag, den Sie selbst übernehmen müssen, ist abhängig von der Behandlung. Generell sind Behandlungen bei Fruchtbarkeitsstörungen und einhergehenden, unerfülltem Kinderwunsch schon im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten.
Allerdings ist der Eigenanteil seit 2004 stark gestiegen und liegt bei vielen Behandlungen bei 50 %.
Behandlungen, die die Krankenkassen voll übernehmen, sind Behandlungen deren Ziel es ist, die Voraussetzung für einen Geschlechtsverkehr mit anschließender Befruchtung der Eizelle zu schaffen. Dies kann durch eine Stimulation des Eizellenwachstums mit Hormonen erreicht werden (Ovulationsinduktion).
Im Sozialgesetzbuch V, § 27a , wird geregelt, für welche Behandlungen die Krankenkasse 50% der Kosten übernimmt. In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zu künstlichen Befruchtung (www.g-ba.de) werden Behandlungen mit 50% Erstattung definiert.
Dazu gehören:
Behandlungen | Anzahl |
---|
Insemination nach Spontanzyklus | Bis zu 8x |
Insemination nach Stimulation | Bis zu 3x |
IVF und ICSI | Bis zu 3x |
Die Kryokonservierung von befruchteten Eizellen gehört nicht zu den Leistungskatalogen der Krankenkassen und wird somit nicht erstattet.