Übersicht der Regelungen in UKT-Gebäuden für Studierende der Medizinischen Fakultät
Studierende der Hebammenwissenschaft und PJ-ler/innen gelten als Mitarbeiter/innen, die entsprechenden Regelungen finden Sie auf Roxtra.
Wo | Wozu | Testpflicht | Testhäufigkeit | Maske | Vorgehensweise bei Symptomen (neu aufgetretender Husten, Atemnot, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) |
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UKT-Gebäude ohne Patientenverkehr | Unterricht & Prüfung ohne Patientenkontakt | -
| -
| Maskenpflicht aufgehoben, MNS empfohlen
| kein Zugang2 |
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UKT-Gebäude mit Patientenverkehr | Unterricht & Prüfung mit Patientenkontakt | Selbsttest | Testung an Tagen mit Patientenkontakt3 | FFP2 | kein Zugang2 |
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UKT-Gebäude mit Patientenverkehr
| Unterricht & Prüfung ohne Patientenkontakt
| -
| -
| FFP21
| kein Zugang2
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Der Immunitätsstatus kann Stichprobenartig an den Pforten oder von Dozierenden geprüft werden.
1 Auf den Verkehrswegen besteht FFP2-Maskenpflicht, im Unterricht wird das Tragen einer Maske (mind. MNS) empfohlen. Während der Prüfungen ist das Tragen der Maske keine Pflicht, es wird aber darum gebeten.
2 Für Prüfungen gilt im Fall des alleinigen Symptoms Schnupfen: Zugang mit negativem Antigen oder PCR-Test möglich.
3 Für die Teilnahme am Unterricht & Prüfungen mit Patientenkontakt ist für Studierende mit vollständigem Impfschutz die Selbsttestung an Unterrichtstagen mit Patientenkontakt verpflichtend. Die Dokumentation der Selbsttestung ist ebenfalls verpflichtend und erfolgt über das hier hinterlegte Formular. Dieses ist auf Aufforderung dem jeweiligen Dozenten vorzuzeigen und für mind. 8 Wochen aufzubewahren. Für den Studiengang Medizin werden Ihnen die notwendigen Tests vom jeweiligen Dozierenden ausgehändigt.
Regelungen für schwangere Studierende
Die aktuellen Regelungen für schwangere Studierende finden sie im jeweils geltenden Hygienekonzept der Universität Tübingen.
Bitte nehmen sie zu Ihrem/Ihrer zuständigen Studiengangskoordinator*in Kontakt auf.
Absonderung (gem. Corona-VO Absonderung)
Die Absonderung nach positiven Schnelltest endet
- sofort bei negativem PCR- Test (keine Bestätigung des Schnelltestergebnisses)
- 5 Tage ab positivem Schnelltest bei Symptomfreiheit
- spätestens nach 10 Tagen ab positivem Schnelltest.
Tätigkeitsverbot (gem. Corona-VO Absonderung, Konzept UKT/MFT)
Nach Ende der Absonderung besteht ein Tätigkeitsverbot am UKT für Studierende mit Tätigkeiten in patientenführenden Gebäuden bis
- zum Vorliegen eines negativen Antigentest
- spätestens 15 Tage ab positivem Schnelltest.
(In Gebäuden ohne Patientenverkehr gilt das Tätigkeitsverbot nach Absonderung nicht.)
Betretungsverbot (gem. Corona VO Krankenhäuser)
Für symptomatische Personen (insb. Beschäftigte inkl. Studierende) gilt ein Betretungsverbot am UKT. Bei Vorliegen eines negativen PCR-Test ist das Betretungsverbot am UKT aufgehoben.