Übersicht der Regelungen in UKT-Gebäuden für Studierende der Medizinischen Fakultät
Studierende der Hebammenwissenschaft und PJ-ler/innen gelten als Mitarbeiter/innen, die entsprechenden Regelungen finden Sie auf Roxtra.
Wo | Wozu | Status | aktueller Status Studierender | Testpflicht | Testhäufigkeit | Maske | Vorgehensweise bei Symptomen (neu aufgetretender Husten, Atemnot, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) |
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UKT-Gebäude ohne Patientenverkehr | Unterricht & Prüfung ohne Patientenkontakt | -
| vollständiger Impfschutz | -
| -
| Maskenpflicht aufgehoben | kein Zugang2 |
genesen |
nicht immunisiert |
nicht immunisierbar (mit Attest) |
UKT-Gebäude mit Patientenverkehr | Unterricht & Prüfung mit Patientenkontakt | 3G(+) | vollständiger Impfschutz | Selbsttest | 2x wöchentlich | MNS1 | kein Zugang2 |
genesen |
nicht immunisiert | Antigen | alle 24h |
nicht immunisierbar (mit Attest) |
UKT-Gebäude mit Patientenverkehr
| Unterricht & Prüfung ohne Patientenkontakt
| 3G
| vollständiger Impfschutz
| -
| -
| MNS1
| kein Zugang2
|
genesen
|
nicht immunisiert
| Antigen
| alle 24h
|
nicht immunisierbar (mit Attest)
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Der Immunitätsstatus kann Stichprobenartg an den Pforten oder von Dozierenden geprüft werden.
1 während der Prüfungen ist das Tragen der Maske keine Pflicht, es wird aber darum gebeten
2 Für Prüfungen gilt im Fall des alleinigen Symptoms Schnupfen: Zugang mit negativem Antigen oder PCR-Test möglich
Absonderung (gem. Corona-VO Absonderung)
Die Absonderung nach positiven Schnelltest endet
- sofort bei negativem PCR- Test (keine Bestätigung des Schnelltestergebnisses)
- 5 Tage ab positivem Schnelltest bei Symptomfreiheit
- spätestens nach 10 Tagen ab positivem Schnelltest.
Tätigkeitsverbot (gem. Corona-VO Absonderung, Konzept UKT/MFT)
Nach Ende der Absonderung besteht ein Tätigkeitsverbot am UKT für Studierende mit Tätigkeiten in patientenführenden Gebäuden bis
- zum Vorliegen eines negativen Antigentest
- spätestens 15 Tage ab positivem Schnelltest.
(In Gebäuden ohne Patientenverkehr gilt das Tätigkeitsverbot nach Absonderung nicht.)
Betretungsverbot (gem. Corona VO Krankenhäuser)
Für symptomatische Personen (insb. Beschäftigte inkl. Studierende) gilt ein Betretungsverbot am UKT. Bei Vorliegen eines negativen PCR-Test ist das Betretungsverbot am UKT aufgehoben.