Sehr geehrte Damen und Herren,
in dienstlichen Zusammenhängen empfangene Geschenke, Preisgelder und sonstige Zuwendungen sind zwingenden rechtlichen Vorgaben folgend anzuzeigen bzw. von der Dienststelle genehmigen zu lassen (§ 42 Abs. 1 BeamtStG bzw. § 3 TV-L).
Keine Meldung ist erforderlich bei Massenwerbeartikeln (z. B. Kalender, Kugelschreiber etc.) und den weiteren unter Ziffer 32.6 BeamtVwV
https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-IM-20160419-SF32 genannten Fällen (z.B. Geburtstagsgeschenke aus dem Mitarbeiterkreis im üblichen Umfange, übliche, angemessene Bewirtungen etwa bei Besprechungen).
An der Universität Tübingen und der Medizinischen Fakultät wurde ein unkompliziertes, IT-gestütztes Verfahren zur rechtskonformen Meldung von Zuwendungen eingeführt. Geschenke und Preisgelder können über EWorkflow angezeigt und genehmigt werden.