Die Leistung kann nur vom Arzt beantragt werden. Leistungserbringer der Sozialmedizinischen Nachsorge nach § 43 Abs. 2 SGB V.
Sozialmedizinische Nachsorge – Antragsverfahren
Anspruchsvoraussetzungen
- Schwerstkranke oder chronisch kranke Kinder, (nach ICD-10 Diagnoseschlüssel, Ausnahmen nach ausführlicher Begründung)
- Kind darf bei Beginn der Nachsorge das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht
vollendet haben - Direkt im Anschluss an einen stationären Aufenthalt (Krankenhaus oder Rehaeinrichtung), bzw. max. 6 Wochen danach
- Verordnung durch den Krankenhausarzt oder den niedergelassenen Kinderarzt
Umfang der Nachsorge-Leistung
- 6 bis max. 20 Zeitstunden + Verlängerung um maximal 10 Stunden
- Nachsorgedauer max. 12 Wochen
Zielsetzung
- Verkürzung des stationären Aufenthaltes
- Sicherung der ambulanten Behandlung
- Verbesserung des Behandlungserfolges
- Förderung der Lebensqualität und der Selbstversorgungskompetenz
Das Nachsorgezentrum beschäftigt ein interdisziplinäres Team, bestehend aus:
- einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
- einer Diplom-Sozialpädagogin
- einer Kinderkrankenschwester
- einer Diplom-Psychologe/in
Aufgaben der Nachsorge
Während des stationären Aufenthaltes:
- Analyse des Versorgungsbedarfs
- Entlassmanagement
- Planung und Organisation der häuslichen Versorgungssituation
- Erstellung und Kommunikation eines Planes für Krisensituationen
Nach dem stationären Aufenthalt:
- Organisation und Koordinierung der notwendigen ambulanten Maßnahmen
- Anleitung und Motivation der Bezugspersonen zur Inanspruchnahme der verordneten Maßnahmen
- Psychosoziale Begleitung, Unterstützung der Eltern und des Kindes
Bestehende Leistungen (Ambulante Kinderkrankenpflege, Kliniksozialdienst) dürfen nicht ersetzt werden, die Nachsorge ist eine eigenständige Ergänzungsleistung.
Wann können Sie als niedergelassener Kinderarzt sozialmedizinische Nachsorge verordnen?
Die Leistung kann von Ihnen als betreuendem Kinderarzt bis zu sechs Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnet werden, wenn sich die Situation des Kindes oder der Familie so verschlechtert hat, dass Sie diese Unterstützung für notwendig erachten.
Die Inanspruchnahme der Leistung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse und darf nur durch zugelassene Zentren erbracht werden!
Wir unterstützen Sie und die Familie bei Bedarf gerne bei der Beantragung der Leistung.
Kontakt
frontend.sr-only_#{element.icon}: Kindernachsorgezentrum
frontend.sr-only_#{element.icon}: 07071-29-85135
frontend.sr-only_#{element.icon}: 07071-29-5923
E-Mail-Adresse: renate.fundel@med.uni-tuebingen.de
E-Mail-Adresse: team@kindernachsorgezentrum.de
Zertifikate und Verbände

Focus: Top Nationales Krankenhaus 2022

Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen

Qualitätspartnerschaft mit der PKV

Erfolgsfaktor Familie

Die Altersvorsorge für den Öffentlichen Dienst