410
400
330

Adresse: Hoppe-Seyler-Str. 1
72076 Tübingen


Personenprofil: 07071 29-83781


Sozialmedizinische Nachsorge – Antragsverfahren

Die Leistung kann nur vom Arzt beantragt werden. Leistungserbringer der Sozialmedizinischen Nachsorge nach § 43 Abs. 2 SGB V.

  • Schwerstkranke oder chronisch kranke Kinder, (nach ICD-10 Diagnoseschlüssel, Ausnahmen nach ausführlicher Begründung)
  • Kind darf bei Beginn der Nachsorge das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht
    vollendet haben
  • Direkt im Anschluss an einen stationären Aufenthalt (Krankenhaus oder Rehaeinrichtung), bzw. max. 6 Wochen danach
  • Verordnung durch den Krankenhausarzt oder den niedergelassenen Kinderarzt
  • 6 bis max. 20 Zeitstunden + Verlängerung um maximal 10 Stunden
  • Nachsorgedauer max. 12 Wochen
  • Verkürzung des stationären Aufenthaltes
  • Sicherung der ambulanten Behandlung
  • Verbesserung des Behandlungserfolges
  • Förderung der Lebensqualität und der Selbstversorgungskompetenz

Das Nachsorgezentrum beschäftigt ein interdisziplinäres Team, bestehend aus:

  • einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
  • einer Diplom-Sozialpädagogin
  • einer Kinderkrankenschwester
  • einer Diplom-Psychologe/in

Während des stationären Aufenthaltes:

  • Analyse des Versorgungsbedarfs
  • Entlassmanagement
  • Planung und Organisation der häuslichen Versorgungssituation
  • Erstellung und Kommunikation eines Planes für Krisensituationen

Nach dem stationären Aufenthalt:

  • Organisation und Koordinierung der notwendigen ambulanten Maßnahmen
  • Anleitung und Motivation der Bezugspersonen zur Inanspruchnahme der verordneten Maßnahmen
  • Psychosoziale Begleitung, Unterstützung der Eltern und des Kindes

Bestehende Leistungen (Ambulante Kinderkrankenpflege, Kliniksozialdienst) dürfen nicht ersetzt werden, die Nachsorge ist eine eigenständige Ergänzungsleistung.

Die Leistung kann von Ihnen als betreuendem Kinderarzt bis zu sechs Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnet werden, wenn sich die Situation des Kindes oder der Familie so verschlechtert hat, dass Sie diese Unterstützung für notwendig erachten.

Die Inanspruchnahme der Leistung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse und darf nur durch zugelassene Zentren erbracht werden!

Wir unterstützen Sie und die Familie bei Bedarf gerne bei der Beantragung der Leistung.

Kontakt

frontend.sr-only_#{element.contextual_1.children.icon}: Kindernachsorgezentrum


frontend.sr-only_#{element.contextual_1.children.icon}: 07071-29-85135


frontend.sr-only_#{element.contextual_1.children.icon}: 07071-29-5923


E-Mail-Adresse: renate.fundel@med.uni-tuebingen.de


E-Mail-Adresse: team@kindernachsorgezentrum.de


Zertifikate und Verbände