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Studium und Lehre
an der Medizinischen Fakultät
der Eberhard Karls Universität Tübingen

Zahnmedizin

Die Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die dentale bzw. orale Rehabilitation mit Zahnersatz sowie die Regulierung von Zahn- und Kieferanomalien sind die Aufgabengebiete der Zahnmedizin.
Laut Berufsordnung ist hierfür ein Studium der Zahnheilkunde bzw. Zahnmedizin von mindestens zehn Semestern Dauer notwendig.
Das Studium ist in zwei Abschnitte (ZÄPrO-alt) bzw. drei Abschnitte (ZApprO-neu) gegliedert. Am Ende eines Studienabschnitts erfolgt ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Nach Abschluss aller Prüfungsabschnitte kann die Ärztliche Approbation beantragt werden.

 

Entsprechend dieser Zielvorgabe erwartet Sie eine theoretische und praktische Ausbildung mit Vorlesungen, Seminaren, Kursen und Praktika, die insbesondere in den ersten beiden Jahren zum Teil gemeinsam mit den Studierenden der Medizin stattfindet.

Der Artikel 1 der Zahnärztlichen Approbationsordnung aus dem Jahre 1955 sieht vor, dass die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet wird und nach Erlangung der Approbation eigenverantwortlich den Beruf ausüben darf.
Dies setzt im Studium neben der Vermittlung theoretischer Kenntnisse und Fähigkeiten unbedingt auch das Erlernen praktischer Fertigkeiten und deren häufige Anwendung voraus.
Aus diesem Grunde erfolgt bereits im 7. Fachsemester die selbstständige und eigenverantwortliche praktische Arbeit an Patienten unter Supervision von Assistenz- oder Oberärzten statt.
Diese praktische Arbeit findet in Lehrveranstaltungen der Zahnerhaltung und der Zahnärztlichen Prothetik, der zahnärztlichen Chirurgie sowie in der Kieferorthopädie durch das Anfertigen kieferorthopädischer Geräte statt.
Besonderes Augenmerk wird auch auf die präventive Zahnmedizin und die Prophylaxe insbesondere bei der Diagnose und Therapie von Parodontalerkrankungen gelegt.

Aktuelles zum Zahnmedizinstudium in Tübingen

Ringvorlesung Wissenschaftlichkeit

Thema Bildgebende Verfahren/Imaging am 20.12.2022

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Ringvorlesung Wissenschaftlichkeit

Die Ringvorlesung Wissenschaftlichkeit startet am 15.11.2022

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Semestertermine

Die Einteilung in die Veranstaltungen des Semesters kann nur erfolgen, wenn Sie sich nach der Immatrikulation zeitnah, spätestens zum ersten Vorlesungstag des Semesters bis 9 Uhr im Dekanat, Bereich Studium und Lehre, Calwerstraße 7/1, 1. OG melden.

Semesterbegrüßung 1. Fachsemester


Damit wir in Präsenz starten können, sind wir auf Sie angewiesen. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Covid-19-Pandemie wurde die 

Einführungsveranstaltung 1. FS 

zwar durch die Fachschaft Zahnmedizin in Präsenz geplant, dies kann sich aber schnell ändern! Hinweise finden Sie auf der Homepage der Fachschaft Zahnmedizin. 

Wir bitten Sie eingehend um Ihre Mitarbeit und die Einhaltung der jeweils aktuell geltenden Vorgaben und der Vermeidung von unnötigen Kontakten vor Studienbeginn und während des Semesterablaufs.

Bescheinigung über die Masernimmunitätslage

Möglicherweise haben Sie über die Medien schon vom Masernschutzgesetz erfahren.

Das Gesetz regelt nicht nur die Impfpflicht für Kindergartenkinder und Schüler/-innen, sondern auch die von Beschäftigten und Tätigen im Gesundheitswesen. Somit gehören alle Studierenden der Medizinischen Fakultät Tübingen ebenfalls zu den Adressaten. Ziel des Gesetzes ist ein besserer individueller Schutz gegen Masern, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Mittel- bis langfristig wird somit das globale Ziel der WHO verfolgt, die Masern komplett zu eliminieren.

Als geschützt gelten Personen, die in ihrem Leben 2 Masernimpfungen erhalten haben oder über einen serologisch nachgewiesenen Immunschutz verfügen.

Ohne den Nachweis der Impfungen bzw. des serologischen Immunschutzes oder des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation darf die Medizinische Fakultät ab dem 01.03.2020 keine neu immatrikulierten Studierenden an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Einrichtungen teilnehmen lassen. 

Da die Bescheinigung bereits vor Beginn der Lehrveranstaltungen notwendig ist, möchten wir Sie an dieser Stelle schon frühzeitig darüber informieren.
Eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Masern-Immunitätslage erhalten Sie z.B. von Ihrem Hausarzt. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie unten. Bitte senden Sie uns keine Impfpässe zu!

Bitte senden Sie das Original der ärztlichen Bescheinigung bis zum Beginn des Semesters, in dem Sie Ihr Zahnmedizinstudium an der Universität Tübingen aufnehmen, an:

Medizinische Fakultät Tübingen
Bereich Studium und Lehre
Geissweg 5/1
72076 Tübingen

Sollte uns bis zum Beginn des des Semesters, in dem Sie Ihr Zahnmedizinstudium aufnehmen keine Bescheinigung der Masern-Immunitätslage vorliegen, kann keine Zuteilung zu Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Einrichtungen erfolgen, zudem muss eine namentliche Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen. 

Sofern Sie bisher weder geimpft sind noch eine Immunität nachgewiesen wurde, wenden Sie sich diesbezüglich bitte möglichst zeitnah z.B. an Ihren/Ihre Hausarzt/-ärztin oder den betriebsärztlichen Dienst. 

 Vorlage Bescheinigung der Masern-Immunitätslage

Corona-Schutzmaßnahmen im Studienbetrieb

Der Präsenzstudienbetrieb an der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen findet nach Maßgabe der aktuellen Corona-VO, Corona VO-Studienbetrieb, Corona-VO Krankenhäuser und der hausrechtlichen Regelungen des Klinikums statt.

Eine zusammenfassende Übersicht der aktuell geltenden Regelungen für Studierende an der Medizinischen Fakultät Tübingen finden Sie unter Aktuelle Informationen zum Studienbetrieb


Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht

Auf der Grundlage des neuen § 20a Infektionsschutzgesetz müssen alle Menschen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, künftig gegen Covid-19 geimpft oder von der Krankheit genesen sein. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass auch Studierende der Medizinischen Fakultät verpflichtet sind, einen Impf- oder Genesungsnachweis vorzulegen. Studierende, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen dies durch ein ärztliches Attest belegen.
Die Medizinische Fakultät ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 16.03.2022 sich von allen Studierenden einen entsprechenden Nachweis vorlegen zu lassen. Studierende, die den Nachweis nicht vorlegen oder deren Schutz gegen das Coronavirus erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt werden kann, dürfen nicht an Lehrveranstaltungen im Klinikum teilnehmen. Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, in diesem Fall wird das Gesundheitsamt informiert. (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG).

So reichen Sie Ihren Nachweis ein:

Bitte bringen Sie den Nachweis zusammen mit dem ausgefüllten Beiblatt mit zur Einführungsveranstaltung. 

Auf der Grundlage des neuen § 20a Infektionsschutzgesetz müssen alle Menschen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, künftig gegen Covid-19 geimpft oder von der Krankheit genesen sein. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass auch Studierende der Medizinischen Fakultät verpflichtet sind, einen Impf- oder Genesungsnachweis vorzulegen. Studierende, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen dies durch ein ärztliches Attest belegen.
Die Medizinische Fakultät ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 16.03.2022 sich von allen Studierenden einen entsprechenden Nachweis vorlegen zu lassen. Studierende, die den Nachweis nicht vorlegen oder deren Schutz gegen das Coronavirus erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt werden kann, dürfen nicht an Lehrveranstaltungen im Klinikum teilnehmen. Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, in diesem Fall wird das Gesundheitsamt informiert. (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG).

So reichen Sie Ihren Nachweis ein:

Bitte bringen Sie den Nachweis zusammen mit dem ausgefüllten Beiblatt mit zur Einführungsveranstaltung. 

Laut §22a Infektionsschutzgesetz liegt ab 01.10.2022 ein vollständiger Impfschutz vor:

  • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
  • nach zwei Einzelimpfungen
    - PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung
    ODER
    - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung
    ODER
     -
    PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).

Die Impfungen müssen mit den in Europa zugelassenen Impfstoffen erfolgt sein. Gegenwärtig sind es:

  • BioNTech/Pfizer
  • Moderna
  • AstraZeneca
  • Johnson & Johnson
  • Novavax
  • Valneva

Personen, die im Ausland bereits mit nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen geimpft wurden, benötigen laut § 22a Infektionsschutzgesetz eine Impfserie mit einem von der EU zugelassenen Impfstoff, um in der EU den Status als Geimpfte zu erlangen. Eine aktuelle Liste der in der EU-zugelassenen COVID-19-Impfstoffe ist auf der Internetseite des PEI zu finden.

Für weitere Informationen siehe infektionsschutz.de und https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22a.html

  • Ihr jüngstes und damit aktuelles Impfzertifikat (ausgedrucktes COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code) 
  • Ihr Genesenenzertifikat - befristet auf 90 Tage ab dem Tag der ersten positiven  PCR-Testung
  • Bitte achten Sie darauf, dass der QR-Code auf dem Impfzertifikat gut lesbar und nicht verzerrt dargestellt ist. Am besten generieren Sie das Zertifikat mit der Corona-Warn-App oder der CovPass-App und drucken es daraufhin aus
  • Anleitungen, wie Sie zum Zertifikat gelangen, finden Sie hier:
    Corona-Warn-App
    CovPass-App
  • Die Überprüfung der Zertifikate wird mit der CovPass Check App durchgeführt. Wenn Sie die Möglichkeit haben, überprüfen Sie vor der Zusendung mit dieser App, ob die Validierung funktioniert.
  • Senden Sie bitte keine Kopie des gelben Impfpasses und keinen Screenshot aus der App

Sollten Sie kein Impfzertifikat mehr besitzen, können Sie sich dieses in einer der teilnehmenden Apotheken neu ausstellen lassen. Haben Sie Ihren Impfnachweis in der Corona-Warn-App oder CovPass-App  gespeichert, kann das EU-Zertifikat auch über diese Apps als PDF erneut heruntergeladen und ausgedruckt werden (Anleitungen siehe oben).

Als Genesenenzertifikat kann das Ergebnis der Labordiagnostik eines PCR-Tests mit Datum vorgelegt werden. Ein solcher Genesenennachweis gilt ab dem 28ten Tag nach dem PCR-Test und hat aktuell für 90 Tage ab dem PCR-Test Gültigkeit.

Bitte beachten Sie: Ihre Angaben zum Immunitätsstatus, die wir auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erheben müssen, werden ausschließlich für diesen Zweck verwendet. Sofern es erforderlich ist, für den Zutritt zu Lehrveranstaltungen in Präsenz gemäß anderer Rechtsvorschriften Nachweise über den Immunitätsstatus vorzulegen (z.B. 2G, 3G usw.), müssen Sie dort Ihren Impfstatus ggf. auf Verlangen erneut direkt nachweisen.

Verantwortlich ist die Universität Tübingen, Bereich Studium und Lehre der Medizinischen Fakultät. Die Daten werden erhoben, um den Covid-19-Immunitätsstatus zu erfassen; Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (geändert nach Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021). Die Daten werden im Bereich Studium und Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen verarbeitet. Bei nicht fristgerecht erbrachtem Nachweis bzw. bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises erfolgt entsprechend §20a Abs 2 Infektionsschutzgesetz eine namentliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt; die übertragenen Daten umfassen Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes bzw., falls abweichend, des derzeitigen Aufenthaltsortes sowie, falls vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (entsprechend §2 Nr 16 Infektionsschutzgesetz). Die Daten werden mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist spätestens zum 31.12.2022 gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz (Ihre Rechte, Kontakte) finden Sie in der Datenschutzerklärung auf der Website der Universität Tübingen (www.uni-tuebingen.de).

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