Bescheinigung über die Masernimmunitätslage
Möglicherweise haben Sie über die Medien schon vom Masernschutzgesetz erfahren.
Das Gesetz regelt nicht nur die Impfpflicht für Kindergartenkinder und Schüler/-innen, sondern auch die von Beschäftigten und Tätigen im Gesundheitswesen. Somit gehören alle Studierenden der Medizinischen Fakultät Tübingen ebenfalls zu den Adressaten. Ziel des Gesetzes ist ein besserer individueller Schutz gegen Masern, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Mittel- bis langfristig wird somit das globale Ziel der WHO verfolgt, die Masern komplett zu eliminieren.
Als geschützt gelten Personen, die in ihrem Leben 2 Masernimpfungen erhalten haben oder über einen serologisch nachgewiesenen Immunschutz verfügen.
Ohne den Nachweis der Impfungen bzw. des serologischen Immunschutzes oder des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation darf die Medizinische Fakultät ab dem 01.03.2020 keine neu immatrikulierten Studierenden an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Einrichtungen teilnehmen lassen.
Da die Bescheinigung bereits vor Beginn der Lehrveranstaltungen notwendig ist, möchten wir Sie an dieser Stelle schon frühzeitig darüber informieren.
Eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Masern-Immunitätslage erhalten Sie z.B. von Ihrem Hausarzt. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie unten. Bitte senden Sie uns keine Impfpässe zu!
Bitte senden Sie das Original der ärztlichen Bescheinigung bis zum Beginn des Semesters, in dem Sie Ihr Zahnmedizinstudium an der Universität Tübingen aufnehmen, an:
Medizinische Fakultät Tübingen
Bereich Studium und Lehre
Dr. Erika Vögele
Geissweg 5/1
72076 Tübingen
Bei Fragen wenden Sie sich an Frau Dr. Vögele (erika.voegele@med.uni-tuebingen.de).
Sollte uns bis zum Beginn des des Semesters, in dem Sie Ihr Zahnmedizinstudium aufnehmen keine Bescheinigung der Masern-Immunitätslage vorliegen, kann keine Zuteilung zu Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Einrichtungen erfolgen, zudem muss eine namentliche Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen.
Sofern Sie bisher weder geimpft sind noch eine Immunität nachgewiesen wurde, wenden Sie sich diesbezüglich bitte möglichst zeitnah z.B. an Ihren/Ihre Hausarzt/-ärztin oder den betriebsärztlichen Dienst.
Vorlage Bescheinigung der Masern-Immunitätslage
Semestertermine der Universität
Vorlesungszeitraum und Semestertermine sind der Seite der Universität Tübingen zu entnehmen.