Semesterbegrüßung 1. Fachsemester
Damit wir in Präsenz starten können, sind wir auf Sie angewiesen. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Covid-19-Pandemie wurde die
Einführungsveranstaltung 1. FS
zwar durch die Fachschaft Zahnmedizin in Präsenz geplant, dies kann sich aber schnell ändern! Hinweise finden Sie auf der Homepage der Fachschaft Zahnmedizin.
Wir bitten Sie eingehend um Ihre Mitarbeit und die Einhaltung der jeweils aktuell geltenden Vorgaben und der Vermeidung von unnötigen Kontakten vor Studienbeginn und während des Semesterablaufs.
Bescheinigung über die Masernimmunitätslage
Möglicherweise haben Sie über die Medien schon vom Masernschutzgesetz erfahren.
Das Gesetz regelt nicht nur die Impfpflicht für Kindergartenkinder und Schüler/-innen, sondern auch die von Beschäftigten und Tätigen im Gesundheitswesen. Somit gehören alle Studierenden der Medizinischen Fakultät Tübingen ebenfalls zu den Adressaten. Ziel des Gesetzes ist ein besserer individueller Schutz gegen Masern, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Mittel- bis langfristig wird somit das globale Ziel der WHO verfolgt, die Masern komplett zu eliminieren.
Als geschützt gelten Personen, die in ihrem Leben 2 Masernimpfungen erhalten haben oder über einen serologisch nachgewiesenen Immunschutz verfügen.
Ohne den Nachweis der Impfungen bzw. des serologischen Immunschutzes oder des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation darf die Medizinische Fakultät ab dem 01.03.2020 keine neu immatrikulierten Studierenden an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Einrichtungen teilnehmen lassen.
Da die Bescheinigung bereits vor Beginn der Lehrveranstaltungen notwendig ist, möchten wir Sie an dieser Stelle schon frühzeitig darüber informieren.
Eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Masern-Immunitätslage erhalten Sie z.B. von Ihrem Hausarzt. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie unten. Bitte senden Sie uns keine Impfpässe zu!
Bitte senden Sie das Original der ärztlichen Bescheinigung bis zum Beginn des Semesters, in dem Sie Ihr Zahnmedizinstudium an der Universität Tübingen aufnehmen, an:
Medizinische Fakultät Tübingen
Bereich Studium und Lehre
Geissweg 5/1
72076 Tübingen
Sollte uns bis zum Beginn des des Semesters, in dem Sie Ihr Zahnmedizinstudium aufnehmen keine Bescheinigung der Masern-Immunitätslage vorliegen, kann keine Zuteilung zu Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Einrichtungen erfolgen, zudem muss eine namentliche Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen.
Sofern Sie bisher weder geimpft sind noch eine Immunität nachgewiesen wurde, wenden Sie sich diesbezüglich bitte möglichst zeitnah z.B. an Ihren/Ihre Hausarzt/-ärztin oder den betriebsärztlichen Dienst.
Vorlage Bescheinigung der Masern-Immunitätslage
Corona-Schutzmaßnahmen im Studienbetrieb
Der Präsenzstudienbetrieb an der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen findet nach Maßgabe der aktuellen Corona-VO, Corona VO-Studienbetrieb, Corona-VO Krankenhäuser und der hausrechtlichen Regelungen des Klinikums statt.
Eine zusammenfassende Übersicht der aktuell geltenden Regelungen für Studierende an der Medizinischen Fakultät Tübingen finden Sie unter Aktuelle Informationen zum Studienbetrieb.
Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht
Auf der Grundlage des neuen § 20a Infektionsschutzgesetz müssen alle Menschen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, künftig gegen Covid-19 geimpft oder von der Krankheit genesen sein. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass auch Studierende der Medizinischen Fakultät verpflichtet sind, einen Impf- oder Genesungsnachweis vorzulegen. Studierende, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen dies durch ein ärztliches Attest belegen.
Die Medizinische Fakultät ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 16.03.2022 sich von allen Studierenden einen entsprechenden Nachweis vorlegen zu lassen. Studierende, die den Nachweis nicht vorlegen oder deren Schutz gegen das Coronavirus erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt werden kann, dürfen nicht an Lehrveranstaltungen im Klinikum teilnehmen. Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, in diesem Fall wird das Gesundheitsamt informiert. (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG).
So reichen Sie Ihren Nachweis ein:
Bitte bringen Sie den Nachweis zusammen mit dem ausgefüllten Beiblatt mit zur Einführungsveranstaltung.
Auf der Grundlage des neuen § 20a Infektionsschutzgesetz müssen alle Menschen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, künftig gegen Covid-19 geimpft oder von der Krankheit genesen sein. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass auch Studierende der Medizinischen Fakultät verpflichtet sind, einen Impf- oder Genesungsnachweis vorzulegen. Studierende, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen dies durch ein ärztliches Attest belegen.
Die Medizinische Fakultät ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 16.03.2022 sich von allen Studierenden einen entsprechenden Nachweis vorlegen zu lassen. Studierende, die den Nachweis nicht vorlegen oder deren Schutz gegen das Coronavirus erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt werden kann, dürfen nicht an Lehrveranstaltungen im Klinikum teilnehmen. Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, in diesem Fall wird das Gesundheitsamt informiert. (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG).
So reichen Sie Ihren Nachweis ein:
Bitte bringen Sie den Nachweis zusammen mit dem ausgefüllten Beiblatt mit zur Einführungsveranstaltung.
Bitte beachten Sie: Ihre Angaben zum Immunitätsstatus, die wir auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erheben müssen, werden ausschließlich für diesen Zweck verwendet. Sofern es erforderlich ist, für den Zutritt zu Lehrveranstaltungen in Präsenz gemäß anderer Rechtsvorschriften Nachweise über den Immunitätsstatus vorzulegen (z.B. 2G, 3G usw.), müssen Sie dort Ihren Impfstatus ggf. auf Verlangen erneut direkt nachweisen.