"Praktische Tätigkeit" gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 dient die Praktische Tätigkeit "dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist." "Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die Familie oder andere Sozialpartner des Patienten in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren."
Teilzeit
Da unsere Klinik als Akut-Klinik auf eine hohe Präsenz der behandelnden Ärzte und Psychologen angewiesen ist, sind 50%-Tätigkeiten nicht möglich.
Vergütung
Für das Praktikum kann - unter Beachtung arbeitsrechtlicher Voraussetzungen - ein Praktikumsentgelt gezahlt werden. Näheres erfragen Sie bitte im Rahmen des Vorstellungsgespräch.
Bescheinigung und Anrechnung
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann bescheinigt und für die nicht vom Ausbildungsinstitut angebotenen Theoriestunden (sog. "freie Spitze") angerechnet werden. Ebenfalls können Ausbildungsfälle übernommen werden und unter Supervision ambulante Behandlungen über die Hochschulambulanz durchgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Stunden nicht unter die 1200 bzw. 600 Praktikumsstunden des psychiatrischen oder psychotherapeutischen Praktikums fallen können, sondern zum Bereich Praktische Ausbildung zählen.