Hiermit versichern wir, dass die Inhalte und die Darstellung der ärztlichen Fortbildung unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter sowie frei von werbenden Einflüssen sind und den aktuellen Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung entsprechen. Den in der Anlage beigefügten Auszug über Fortbildung und Sponsoring aus den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung haben wir zur Kenntnis genommen.
Wir bestätigen, dass die Referenten bei der Darstellung der Themen unabhängig sind.
Auszug aus den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer
(4. überarbeitete Auflage)
Fortbildung und Sponsoring
(Version vom 24. April 2015)
Fortbildung als lebenslanger Lernprozess ist eine ärztliche Berufspflicht. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung ist aufgrund der gewachsenen Strukturen eine Kooperation von Ärzteschaft und Dritten in vielen Bereichen notwendig und wünschenswert. Diese Zusammenarbeit muss aber so gestaltet sein, dass das Patientenwohl und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. Das bedeutet insbesondere, dass die Inhalte ärztlicher Fortbildung unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter und frei von kommerziellen Einflüssen auf Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis zu halten sind.
Daraus folgt:
- Sponsoring ist transparent zu machen
- Der Sponsor darf Form und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme nicht beeinflussen
- Referenten müssen ihre Verbindungen zur Industrie offen legen
- Wissenschaftliche Leiter von Fortbildungsveranstaltungen stellen die Produktneutralität sicher
- Produktwerbung auf Einladungen und Programmen zu monothematischen Fortbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich nicht zulässig, gegen die Bewerbung mehrerer Produkte durch mehrere Hersteller in Programmen von multithematischen Veranstaltungen (Kongresse) ist nichts einzuwenden. Die namentliche Nennung von Sponsoren ist erlaubt
- Objektive Produktinformation aufgrund wissenschaftlicher Kriterien ist bei Nennung des Wirkstoffes (Generikum) statt des Produktnamens z.B. durch die pharmazeutische Industrie zulässig
- In allen Fortbildungsmaßnahmen muss ein ausgewogener Überblick über den jeweiligen Wissensstand entsprechender diagnostischer und therapeutischer Alternativen vermittelt werden
- Kommerzielle Ausstellungen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen dürfen weder Konzeption noch Durchführung der eigentlichen Fortbildungsmaßnahme beeinflussen
- Ein kommerziell unterstütztes Rahmenprogramm darf weder zeitlich parallel zum inhaltlichen Programm stattfinden noch einen größeren zeitlichen Umfang haben als die Fortbildung selbst
- Die Zulässigkeit der Annahme von geldwerten Vorteilen für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen regelt das Berufsrecht der Länder
Tübingen, Mai 2015
Das FAKSE-Team